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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 258 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

sion heran. Danach sei die Lotto Rheinland-Pfalz bei<br />

diesem Szenario auch ohne den Zusammenschluss weiterhin<br />

lebensfähig, da sie beispielsweise als gewerblicher<br />

Spielevermittler für Lotterien- und Sportwetten der anderen<br />

Landeslottogesellschaften auftreten könne. Unter der<br />

Annahme, dass die Lotto Rheinland-Pfalz jedoch nicht<br />

überlebensfähig wäre, sei zudem nicht nachgewiesen,<br />

dass es keine anderen Erwerber als Alternative zum Land<br />

Rheinland-Pfalz gäbe. Schließlich sei auch nicht mit hinreichender<br />

Sicherheit festgestellt worden, dass das Marktpotenzial<br />

der Lotto Rheinland-Pfalz bei deren Ausscheiden<br />

aus dem rheinland-pfälzischen Lotteriemarkt auf den<br />

neu zu gründenden Eigenbetrieb des Landes Rheinland-<br />

Pfalz überginge, da diesem Know-how und Infrastruktur<br />

der Lotto Rheinland-Pfalz fehlten. Im Ergebnis wäre von<br />

einer Kausalität des Zusammenschlusses auszugehen.<br />

597. Die Monopolkommission räumt der Prüfung der<br />

Kausalität in diesem Fall einen hohen Stellenwert ein, da<br />

der Erwerber hier sowohl mit als auch ohne den Zusammenschluss<br />

in die Lage versetzt wird, zukünftig als einziger<br />

Veranstalter von Lotterien und Sportwetten aus<br />

Rheinland-Pfalz aufzutreten. Dementsprechend erscheint<br />

es notwendig, der Frage besondere Aufmerksamkeit zu<br />

schenken, welche Veränderungen der Wettbewerbsbedingungen<br />

in einem kausalen Zusammenhang zu dem<br />

Zusammenschlussvorhaben stehen. Abweichend zur Prüfung<br />

des Bundeskartellamtes hält es die Monopolkommission<br />

nicht für adäquat, in diesem Fall allein auf die<br />

typisierten Merkmale einer Sanierungsfusion zur Bestimmung<br />

der Kausalität abzustellen. Die Sanierungsfusion<br />

stellt einen häufigen, aber nicht den einzig möglichen Fall<br />

der Prüfung der Kausalität dar. Ein Zusammenschluss<br />

zum Zwecke der Sanierung nimmt eine Entwicklung der<br />

Wettbewerbsbedingungen vorweg, die auch ohne die Fusion<br />

aufgrund des betriebswirtschaftlichen Zustandes des<br />

sanierungsbedürftigen Unternehmens eingetreten wäre.<br />

Demzufolge liegt ein wesentlicher Teil der Prüfung in der<br />

Aufgabe festzustellen, ob das betroffene Unternehmen<br />

tatsächlich Sanierungsbedüftigkeit aufweist bzw. ob allein<br />

der Zusammenschlussbeteiligte für eine Übernahme<br />

in Frage käme. Im Falle der Lotto Rheinland-Pfalz erscheint<br />

es jedoch allein aufgrund der gegebenen gesetzlichen<br />

Umstände als zwingend, dass die Gesellschaft bei<br />

einer Untersagung der Übernahme aus dem sachlich<br />

relevanten Markt für die Veranstaltung von Lotterien<br />

vollständig ausscheidet. Sowohl der Fortbestand des Unternehmens<br />

in Funktion eines gewerblichen Spielevermittlers<br />

als auch die Wirkung des Ausscheidens aus dem<br />

sachlich relevanten Markt der Spieleveranstalter auf die<br />

Wettbewerbsbedingungen sind jedoch ungewiss und<br />

könnten somit zu einem Ergebnis führen, dass die Kausalität<br />

begründet. Dies ist für den Einzelfall zu prüfen und<br />

stellt einen sachlichen Unterschied zu einer Sanierungsfusion<br />

dar.<br />

598. Nach Ansicht der Monopolkommission ist die<br />

Kausalität hier durch eine begründete Prognose darüber<br />

zu prüfen, ob die vom Bundeskartellamt festgestellten<br />

Verstärkungswirkungen einer marktbeherrschenden Stellung<br />

auch im Falle einer Ausrichtung der Lotterien durch<br />

das Land Rheinland-Pfalz einträten. Das vom Bundeskar-<br />

tellamt vorgetragene Hauptargument für die Verstärkung<br />

der marktbeherrschenden Stellung wird durch die strukturelle<br />

Verbindung zur SKL bedingt und dementsprechend<br />

auch durch die Verbindung zu den anderen Landeslottogesellschaften.<br />

Aus diesem Zusammenhang ergibt sich<br />

jedoch noch keine Kausalität des Fusionsvorhabens für<br />

die Veränderung dieser Wettbewerbsbedingungen, da<br />

auch ohne die Fusion eine strukturelle Verbindung zwischen<br />

den Landeslottogesellschaften hergestellt würde.<br />

Verstärkungswirkungen, die sich allein aus dieser strukturellen<br />

Verbindung zwischen Bundesland und Landeslottogesellschaft<br />

ergeben, sind daher nicht kausal für die Veränderung<br />

der Wettbewerbsbedingungen. Allerdings stellt<br />

das Bundeskartellamt heraus, dass die neu zu gründende<br />

Lottogesellschaft als Veranstalter auf dem Lotteriemarkt<br />

ein Newcomer sei, der nicht in gleichem Maße über Infrastruktur,<br />

Know-how und personelle wie sachliche Ressourcen<br />

verfüge, als dass man davon ausgehen könne,<br />

dass die Marktanteile der Lotto Rheinland-Pfalz ihr direkt<br />

zufließen würden. Andere Landeslottogesellschaften<br />

könnten selbst oder aber über gewerbliche Spielevermittler<br />

ihre Lotterieprodukte auf dem rheinland-pfälzischen<br />

Markt vertreiben. Der mögliche Fortbestand der Lotto<br />

Rheinland-Pfalz als gewerblichem Spielevermittler<br />

könnte nach Ansicht des Bundeskartellamtes ebenfalls<br />

Verstärkungswirkungen auf den Wettbewerb mehrerer<br />

Landeslottogesellschaften in Rheinland-Pfalz haben. Da<br />

gewerbliche Spielevermittler ihre Spielscheine nicht alleine<br />

an die landeseigene Lottogesellschaft abgeben, sondern<br />

an jene, die ihnen die höchste Provisionszahlung für<br />

die Vermittlung der Spielscheine verspricht, setzten sie<br />

die Landeslottogesellschaften indirekt in Wettbewerb um<br />

Kunden in anderen Bundesländern. Allerdings belegt das<br />

Bundeskartellamt seine Auffassung nicht durch weitere<br />

Untersuchungen.<br />

599. Die Monopolkommission ist hingegen der Auffassung,<br />

dass der Eintritt dieses Szenarios eher unwahrscheinlich<br />

erscheint. Das Bundeskartellamt beschreibt,<br />

dass es sich bei den Landeslottogesellschaften um ein Unternehmens-<br />

und Interessengeflecht handelt, zwischen<br />

dem ein weitgehend wettbewerbsloser Zustand besteht.<br />

Es erscheint daher ohne weitere Untersuchungen nicht als<br />

wahrscheinlich, dass dieser Zustand allein durch den<br />

Neuaufbau einer Landeslottogesellschaft durchbrochen<br />

werde. Bei der Berücksichtigung der Rolle der Lotto<br />

Rheinland-Pfalz als möglichem Spielevermittler bleibt<br />

zudem zu beachten, dass der zum 1. Januar 2008 in Kraft<br />

getretene Glücksspielstaatsvertrag und die im Anschluss<br />

erlassenen Ausführungsgesetze der Bundesländer die<br />

Möglichkeit des terrestrischen Vertriebes von Lotterieverträgen<br />

durch Spielevermittler bisher de facto nicht zulässt.<br />

Die gegenwärtigen Kernkompetenzen der Lotto<br />

Rheinland-Pfalz liegen jedoch gerade im terrestrischen<br />

Vertrieb seiner Lotterieprodukte. Die Frage, ob Kausalität<br />

im vorliegenden Fall vorliegt, erscheint daher, anknüpfend<br />

an die Untersuchungen des Bundeskartellamtes,<br />

nicht eindeutig beantwortet. Die Monopolkommission<br />

regt daher an, in einem solchen Fall eine ausführlichere<br />

Prüfung durchzuführen.

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