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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 253 – Drucksache 16/10140<br />

sechs Preissegmente des Meldesystems bedienen und in<br />

den vergangenen Jahren keine signifikanten Preisvorstöße<br />

gewagt haben. Das Preissetzungsverhalten weist<br />

eine eher gleichgerichtete Tendenz auf, die allein von GN<br />

ReSound als einzigem preisaktivem Verfolger gelegentlich<br />

durchbrochen wird.<br />

Aufgrund der asymmetrischen Informationsverteilung auf<br />

dem Endkundenmarkt, orientieren sich Verbraucher im<br />

Wesentlichen an den Empfehlungen der Hörgeräteakustiker.<br />

Die Preissetzung ist zudem aufgrund der späten Endpreisfeststellung<br />

nach der endgültigen Einmessung des<br />

Hörgerätes für den Kunden völlig intransparent. Die<br />

Händler können somit sehr hohe Margen kalkulieren. Wesentlicher<br />

Preiswettbewerb, der sich auf den Herstellermarkt<br />

übertragen könnte, besteht daher nicht. Die Händlerseite<br />

selbst ist weitgehend polypolistisch strukturiert.<br />

Von einer gegengewichtigen Nachfragemacht kann somit<br />

nach Auffassung des Kartellamtes nicht ausgegangen<br />

werden.<br />

577. Die geplante Akquisition des Verfolgers GN Re-<br />

Sound durch den Oligopolisten Phonak hätte die Wirkung<br />

eines zusätzlich erhöhten Konzentrationsgrades des<br />

Oligopolverbundes. Darüber hinaus sprechen mehrere<br />

weitere Merkmale für eine Ausweitung der Marktmacht<br />

des Oligopols nach einer Übernahme. So würde mit GN<br />

ReSound der einzige preisaktive Wettbewerber vom<br />

Markt verschwinden, der darüber hinaus noch über ein eigenständiges<br />

Patentportfolio verfügt. Das Bundeskartellamt<br />

hebt hervor, dass sich die Bedingungen für ein<br />

gleichgerichtetes Verhalten durch die Reduzierung der<br />

Wettbewerber weiter verbessern und sich vice versa die<br />

Gefahr eines konsequenten wettbewerblichen Vorstoßes<br />

verringert. Im Ergebnis hat das Amt den Zusammenschluss<br />

untersagt, da dieser zu einer Entstehung eines<br />

marktbeherrschenden Oligopols führe.<br />

578. Die Monopolkommission begrüßt die ausführliche<br />

Analyse der Wettbewerbsbedingungen im Oligopolverbund<br />

im vorliegenden Fall. Zur Prüfung der marktbeherrschenden<br />

Stellung hat das Bundeskartellamt neben den<br />

Marktanteilen auch wesentliche Struktur- und Verhaltensaspekte<br />

untersucht und Rückkopplungen zwischen den<br />

Parametern von Marktstruktur, Marktverhalten und<br />

Marktergebnis ausführlich gewürdigt. Die Entscheidung<br />

stützt sich auch nicht alleine auf die strukturellen Marktanteilsvermutungen.<br />

Es konnte somit überzeugend dargelegt<br />

werden, dass der bestehende Oligopolverbund über<br />

eine hohe Markttransparenz verfügt, wirksame Sanktionsmechanismen<br />

besitzt und eine disziplinierende<br />

Nachfragemacht als Gegengewicht hier nicht existiert.<br />

579. Aus dem Beschluss wird allerdings nicht klar,<br />

wieso erst die Integration von GN ReSound in das bestehende<br />

Oligopol die marktbeherrschende Stellung begründen<br />

soll. Vielmehr stellt das Bundeskartellamt in seiner<br />

detaillierten Analyse ausführlich dar, dass bereits vor dem<br />

Zusammenschluss deutliche Anzeichen für eine Marktabschottung<br />

und nachhaltiges Parallelverhalten gegeben<br />

sind. Daher erscheint es der Monopolkommission hier<br />

widersprüchlich, die Entstehung einer marktbeherrschenden<br />

Stellung erst dann anzunehmen, wenn auch der letzte<br />

kleinere preisaktive Wettbewerber in das Oligopol integriert<br />

wurde. Ohne dass dies die Entscheidung im Ergebnis<br />

verändern würde, liegt in Konsequenz der Analyse<br />

des Bundeskartellamtes vielmehr eine Verstärkung der<br />

gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung des Oligopols<br />

vor.<br />

2.4.1.3 Potenzieller Wettbewerb im Luftverkehr<br />

580. Unter den deutschen Luftfahrtgesellschaften ist es<br />

in der Berichtsperiode zu einer Konsolidierung gekommen.<br />

So hat die deutsche Fluggesellschaft Air Berlin in<br />

den Jahren 2006 und 2007 mehrere Zusammenschlüsse<br />

angemeldet. Eine Freigabe ohne Auflagen erteilte das<br />

Bundeskartellamt am 7. August 2007 der Übernahme der<br />

LTU. 89 Am 6. September 2006 hatte das Amt bereits der<br />

Übernahme aller Anteile der dba Luftfahrtgesellschaft<br />

durch Air Berlin zugestimmt. 90 Kurz nach der LTU-Akquisition<br />

hat Air Berlin zudem angekündigt, mit Condor<br />

einen weiteren deutschen Flugdienstleister übernehmen<br />

zu wollen, an dem zur Zeit noch mehrheitlich das Touristik-Unternehmen<br />

Thomas Cook AG beteiligt ist. Seit<br />

Ende 2007 prüft das Bundeskartellamt dieses Fusionsvorhaben.<br />

Bis zur Fertigstellung dieses Gutachtens stand<br />

eine Entscheidung der Kartellbehörde noch aus.<br />

581. Im Übernahmeverfahren Air Berlin/LTU grenzte<br />

das Bundeskartellamt den Markt für das Angebot von Ferienflügen<br />

in Urlaubsregionen ab, da die beteiligten Unternehmen<br />

hier überschneidende Fluglinien besitzen. Im<br />

Inland bestünden hingegen lediglich marginale Überschneidungen,<br />

die keine wettbewerblichen Bedenken hervorrufen.<br />

Ferner stellt das Amt heraus, dass es, analog zu<br />

der Übernahme der dba, der stärkeren Position auf dem<br />

Inlandsmarkt im Hinblick auf ein Gegengewicht zum<br />

Marktführer Lufthansa sogar positiv gegenübersteht. Bei<br />

der sachlichen Marktabgrenzung unterscheidet das Bundeskartellamt<br />

nicht mehr zwischen einem Markt für<br />

Linienflüge und einem Markt für Charterflüge, da Chartergesellschaften<br />

dazu übergegangen sind, einen relevanten<br />

Anteil ihrer Sitzplatzkapazitäten am Markt für Linienflüge<br />

anzubieten. Die Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />

auf das Teilsegment der Charterflüge wird jedoch<br />

in der Prüfung der Wettbewerbsbedingungen<br />

weiterhin gewürdigt. Bei der Abgrenzung des räumlich<br />

relevanten Marktes stellte das Bundeskartellamt, in Einklang<br />

mit der Praxis der Europäischen Kommission beim<br />

Zusammenschluss von Fluggesellschaften, auf die sich<br />

überschneidenden Flugstrecken ab. Ein wesentlicher Teil<br />

dieser Verbindungen betraf in diesem Fall Flüge des Mittelstreckenbereiches,<br />

vornehmlich in den Mittelmeerraum.<br />

582. Bei der Würdigung der Wettbewerbsverhältnisse<br />

konnte das Bundeskartellamt mehrere Strecken als unbedenklich<br />

einstufen und unterzog anschließend drei Zielregionen<br />

einer genaueren Prüfung. Dabei handelte es sich<br />

um Verbindungen zu den Balearen, zu den Kanaren und<br />

89 BKartA, Beschluss vom 7. August 2007, B9 – 67/07.<br />

90 BKartA, Beschluss vom 6. September 2006, B9 – 96/06.

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