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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 251 – Drucksache 16/10140<br />

nanten Unternehmen anhaltend Nachfrage ab. Der Marktanteil<br />

des großen Unternehmens sinkt in diesem Fall stetig.<br />

Entscheidend für die Zahl der Marktzutritte sind die<br />

Durchschnittskosten der kleinen Hersteller im Vergleich<br />

zu denen des dominierenden Unternehmens. Liegen die<br />

Durchschnittskosten des dominierenden Unternehmens<br />

deutlich unter denen von kleinen Herstellern, dann finden<br />

die Marktzutritte schnell ein Ende. Damit Marktzutritte<br />

generell möglich sind, ist darüber hinaus notwendig, dass<br />

keine wesentlichen Markteintrittsbarrien den Markteintritt<br />

für Randanbieter erschweren.<br />

570. Im Zusammenschlussverfahren Coherent/Excel<br />

sind verschiedene Auffälligkeiten zu erkennen, die dafür<br />

sprechen, dass die ökonomische Theorie des Randwettbewerbs<br />

zur Analyse der Marktprozesse für den Markt der<br />

Leistungsklasse unter 100 W geeignet sein könnte. So ist<br />

der Markt neben den beiden großen Anbietern, den Zusammenschlussbeteiligten,<br />

auch durch eine größere Zahl<br />

kleinerer Randanbieter gekennzeichnet, die größtenteils<br />

erst in den vergangenen Jahren in den Lasermarkt der<br />

Leitungsklasse unter 100 W eingetreten sind. Jeder dieser<br />

kleineren Wettbewerber weist dabei für sich allein nur geringe<br />

Marktanteile auf. Eine genauere Analyse der Marktanteilsentwicklung<br />

im Zeitablauf konnte das Bundeskartellamt<br />

aufgrund der eingeschränkten Datenbasis nicht<br />

vornehmen; in einer Fußnote wird jedoch darauf hingewiesen,<br />

dass die Umsätze der Beteiligten nur moderat gestiegen<br />

seien, das Marktvolumen allerdings ebenso. Dabei<br />

geht das Amt allerdings von dem abgegrenzten<br />

Gesamtmarkt für sealed-off RF CO 2 Laser bis 600 W aus,<br />

in dem der durch Randanbieter gekennzeichnete Bereich<br />

nur einen Teilmarkt bildet. Außerdem schätzt das Bundeskartellamt<br />

die Wettbewerbssituation auf dem Markt so<br />

ein, dass dieser, trotz der gewichtigen Position der Zusammenschlussbeteiligten,<br />

von starkem Preiswettbewerb<br />

gekennzeichnet ist.<br />

Während die zunehmenden Marktzutritte im unteren<br />

Leistungssegment relativ geringe Marktzutrittsschranken<br />

erwarten lassen, geht das Bundeskartellamt von relativ<br />

hohen Barrieren für Newcomer aus. Dazu zieht das Amt<br />

vor allem die traditionellen Kriterien zur Bewertung von<br />

Markteintrittsbarrieren heran. Vor allem Reputation und<br />

Finanzkraft der Beteiligten werden so hoch eingeschätzt,<br />

dass Marktzutritte von neuen Anbietern erschwert werden.<br />

Hohe Hürden seien zudem die Entwicklungszeit von<br />

18 bis 24 Monaten und die Kosten für die Entwicklung<br />

sowie die notwendigen Produkttests, die mit Kosten von<br />

2 bis 3 Mio. Euro verbunden seien. Dass die Marktzutritte<br />

der Vergangenheit zu belegen scheinen, dass die aufgeführten<br />

Markteintrittsschranken offenbar keine wesentliche<br />

Barriere für Newcomer darstellen, erkennt das Bundeskartellamt<br />

nicht als Nachweis für wesentlichen<br />

potenziellen Wettbewerb an, da es sich ausschließlich um<br />

kleinere Unternehmen handele, die bisher nur zu geringen<br />

Stückzahlen fertigen und nicht ohne weiteres auf Massenproduktion<br />

umstellen könnten. Mit Marktzutritten, die die<br />

Marktposition der Beteiligten wesentlich relativieren<br />

könnten, sei daher nicht zu rechnen.<br />

571. Die Monopolkommission hält die Auswirkungen<br />

des Randwettbewerbs im Beschluss des Bundeskartellamtes,<br />

entgegen den normativen Vorgaben des § 19<br />

Abs. 2 Nr. 2 GWB, für unzureichend berücksichtigt. Anders<br />

als es das Bundeskartellamt in seinem Beschluss darstellt,<br />

zeigt die ökonomische Theorie, dass auch der<br />

Marktzutritt vieler kleinerer Wettbewerber dazu geeignet<br />

sein kann, den Verhaltensspielraum eines dominanten<br />

Unternehmens deutlich einzuschränken. Das Bundeskartellamt<br />

orientiert sich in seinem Beschluss sehr an der traditionellen<br />

Vorgehensweise, verschiedene Kriterien des<br />

Marktbeherrschungstests sukzessive abzuprüfen. Die<br />

Monopolkommission ist jedoch der Meinung, dass hier<br />

vor allem den Faktoren, welche die Kraft des Randwettbewerbs<br />

bestimmen, besondere Beachtung zufallen sollte.<br />

Die losgelöste Analyse verschiedener Kriterien für den<br />

Markteintritt ist nach Ansicht der Monopolkommission<br />

nur bedingt dazu geeignet, die tatsächliche Entscheidungssituation<br />

eines potenziellen Wettbewerbers abzubilden,<br />

die von der Relation der Kosten zum erwarteten Erfolg<br />

des Markteintritts abhängt. Liegen empirische<br />

Erkenntnisse darüber vor, dass Marktzutritte durch kleinere<br />

Wettbewerber in zurückliegenden Zeiträumen erfolgt<br />

sind, so ist in der Analyse vor allem darauf abzustellen,<br />

ob es Hinweise darauf gibt, dass den Marktzutritten<br />

der Vergangenheit weitere kleinere Anbieter folgen können<br />

und diese in ihrer Angebotsweite auch nicht auf bestimmte<br />

Kundensegmente oder Absatzräume beschränkt<br />

bleiben. Diese können entscheidenden Einfluss auf den<br />

Preiswettbewerb in diesem Segment haben. Neben einer<br />

auf den Randwettbewerb gerichteten Analyse der Marktzutrittsbarrieren<br />

ist daher für die Kraft des Randwettbewerbs<br />

vor allem zu prüfen, ob das dominante Unternehmen<br />

aufgrund deutlich geringerer Durchschnittskosten<br />

den Zustrom zusätzlicher Randanbieter mittelfristig begrenzen<br />

kann. In diesem Zusammenhang sind vor allem<br />

mögliche Größenvorteile der Beteiligten zu untersuchen.<br />

572. Im vorliegenden Fall bleibt jedoch zu berücksichtigen,<br />

dass es sich bei dem Aspekt des Randwettbewerbs<br />

vor allem um sealed-off RF CO 2 Laser niedriger Leistungsstärken<br />

bis 100 W handelt. Bei Lasern über 100 W<br />

spielt hingegen der Randwettbewerb bisher keine Rolle<br />

und kann somit die Entstehung einer marktbeherrschenden<br />

Stellung auch nicht potenziell entkräften. Die hier<br />

nach Meinung der Beteiligten angebrachte sachliche<br />

Trennung der Produkte von Coherent und Synrad konnte<br />

das Bundeskartellamt mit einer fundierten Analyse von<br />

Nachfragergruppen und Produkttechnologien überzeugend<br />

widerlegen. Da das Kartellamt den sachlich relevanten<br />

Markt jedoch aufgrund der nicht identifizierbaren<br />

Trennung der Nachfragergruppen einheitlich für sealedoff<br />

RF CO 2 Laser bis 600 W abgegrenzt hat, sind die<br />

Auswirkungen der beschriebenen Vorgehensweise in der<br />

Gesamtwürdigung abzuwägen. Bei den sealed-off RF<br />

CO 2 Lasergruppen unterschiedlicher Leistungsstufen<br />

handelt es sich um Substitutionsketten, bei denen eine<br />

grundsätzliche Nichtabgrenzbarkeit der Nachfragergruppen<br />

am unteren und oberen Ende nicht ausgeschlossen ist.<br />

Im vorliegenden Fall geht die Monopolkommission daher<br />

davon aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

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