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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – 249 – Drucksache 16/10140<br />

beteiligt sind. Das Unternehmen würde einen Umsatz von<br />

über 11 Mrd. Euro erwirtschaften, davon stammen ca.<br />

7 Mrd. Euro von den 2 900 Filialen von Plus und ca.<br />

4,1 Mrd. Euro von den 1 300 Netto-Märkten. Damit wäre<br />

EDEKA der drittgrößte Anbieter im deutschen Lebensmitteldiscount.<br />

Führend sind Aldi mit 24,3 Mrd. Euro<br />

Umsatz und Lidl mit 14,3 Mrd. Euro Umsatz. Der<br />

REWE-Discounter Penny wäre nach dem Zusammenschluss<br />

viertgrößter Anbieter. Dass das Bundeskartellamt<br />

in dem Zusammenschluss eine erhebliche Verbesserung<br />

der Wettbewerbsposition der EDEKA-Gruppe sehen<br />

könnte, ist darin begründet, dass es den Zusammenschluss<br />

von Netto und Plus überwiegend als einen Zusammenschluss<br />

von Markenanbietern wertet und das entstehende<br />

Gemeinschaftsunternehmen deutlich stärker in<br />

Konkurrenz zu herstellermarken-orientierten Anbietern,<br />

sog. Soft-Discountern wie Penny oder Vollsortimentern<br />

wie REWE oder Kaufland, sieht als in Konkurrenz zu<br />

handelsmarken-orientierten Anbietern, sog. Hard-Discountern<br />

wie Aldi, Norma oder – mit Einschränkungen –<br />

Lidl. Das Amt differenziert die verschiedenen Vertriebsschienen<br />

im Lebensmitteleinzelhandel nach den Kriterien<br />

Sortimentsbreite (Anzahl der Produkte), Sortimentstiefe<br />

(Anzahl der Marken pro Produkt und Anteil der Hersteller-<br />

bzw. Handelsmarken), Warenpräsentation sowie Verkaufsfläche<br />

in folgende Segmente:<br />

– SB-Warenhäuser bieten ein warenhausähnliches Sortiment<br />

und eine Vielzahl von Lebensmitteln verschiedener<br />

Marken an, wobei der Anteil der Herstellermarken<br />

sehr hoch und der Anteil der Handelsmarken sehr viel<br />

geringer ist. Die Verkaufsflächen liegen in der Regel<br />

über 5 000 m 2 .<br />

– Vollsortimenter bieten eine Vielzahl von Lebensmitteln<br />

verschiedener Marken an. Der Anteil der Herstellermarken<br />

ist sehr hoch, Handelsmarken machen nur<br />

einen kleinen Anteil aus. Das Bundeskartellamt unterscheidet<br />

nach der Größe der Geschäfte sog. Verbrauchermärkte<br />

mit Verkaufsflächen zwischen 1 500 und<br />

5 000 m 2, große Supermärkte mit 800 bis 1 500 m 2,<br />

Supermärkte mit 400 bis 800 m 2 und SB-Geschäfte<br />

mit weniger als 400 m 2 Verkaufsfläche.<br />

– Discounter bieten eine begrenzte Auswahl an Produkten<br />

zu niedrigen Preisen an. Das Bundeskartellamt differenziert<br />

ferner zwischen Hard-Discountern und Soft-<br />

Discountern. Hard-Discounter haben eine sehr einfache<br />

Ladenausstattung, dauerhafte Tiefstpreise, eine<br />

geringe Sortimentsbreite und -tiefe und führen fast<br />

ausschließlich Handelsmarken, d. h. nur wenige Herstellermarken.<br />

Soft-Discounter haben ebenfalls eine<br />

einfache Ladenausstattung, führen aber ein etwas breiteres<br />

Sortiment und mehr Marken, insbesondere mehr<br />

Herstellermarken als Hard-Discounter.<br />

563. Dem Bundeskartellamt zufolge besteht Wettbewerbsdruck<br />

vonseiten der Hard-Discounter im Wesentlichen<br />

über die Preissetzung im Bereich der Handelsmarken.<br />

Davon seien die Soft-Discounter und insbesondere<br />

die Vollsortimenter mit einem großen Anteil an Herstellermarken<br />

und anderen Konzepten hinsichtlich Qualität,<br />

Service, Verkaufsflächen und Werbung weitgehend unab-<br />

hängig. Ein engeres Wettbewerbsverhältnis hat das Amt<br />

dagegen zwischen den Vertriebsschienen Soft-Discount<br />

und Vollsortiment festgestellt. Die Feststellung, dass zwischen<br />

den Vertriebsschienen im deutschen Lebensmitteleinzelhandel<br />

ein stark abgestuftes Wettbewerbsverhältnis<br />

besteht, hat das Bundeskartellamt bisher jedoch noch<br />

nicht dazu bewogen, jeweils getrennte sachlich relevante<br />

Märkte abzugrenzen. In diesem Zusammenhang wurde<br />

darauf hingewiesen, dass die Endverbraucher ihre Einkäufe<br />

in der Regel in Geschäften mehrerer Vertriebsschienen<br />

tätigen und dass die Anbieter EDEKA, REWE und<br />

Tengelmann ein zweigleisiges Vertriebskonzept verfolgen<br />

und sowohl im Vollsortiment als auch im Soft-Discountbereich<br />

vertreten sind. Auch die Schwarz-Gruppe verfolgt<br />

ein zweigleisiges – wenn auch gebrochenes – Vertriebskonzept<br />

mit dem Vollsortimenter Kaufland und der<br />

Unternehmenstochter Lidl, die nach Definition des Bundeskartellamtes<br />

eher zwischen den Bereichen Soft- und<br />

Hard-Discount einzuordnen ist. Die Feststellung des stark<br />

abgestuften Wettbewerbsverhältnisses hat das Amt dazu<br />

veranlasst, die Marktmachtzuwächse der EDEKA-<br />

Gruppe infolge des Zusammenschlusses im Soft-Discount-Bereich<br />

wesentlich schwerwiegender zu bewerten,<br />

als dies bei einer globalen Betrachtung des Wettbewerbs<br />

unter den Lebensmittel-Discountern und den Anbietern<br />

anderer Vertriebsschienen erfolgt wäre, und hierauf aufbauend<br />

eine Abmahnung auszusprechen.<br />

564. Die Monopolkommission weist darauf hin, dass<br />

bisher keine hinreichend fundierten unabhängigen Studien<br />

vorliegen, welche die These des Bundeskartellamtes<br />

von einem stark abgestuften Wettbewerbsverhältnis der<br />

Vertriebsschienen im deutschen Lebensmitteleinzelhandel<br />

stützen. Eine kritische Würdigung der Vorgehensweise<br />

des Bundeskartellamtes kann erst im Anschluss an<br />

den endgültigen Beschluss erfolgen. Insbesondere die Bewertung<br />

des Wettbewerbspotenzials verbleibender und<br />

zukünftiger Wettbewerber in den Segmenten Soft-Discount<br />

und Vollsortiment erfordert dazu aus Sicht der Monopolkommission<br />

eine genaue Betrachtung.<br />

2.4 Entstehung oder Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung<br />

2.4.1 Prüfung der Wettbewerbsbedingungen<br />

565. Bei der Prüfung der Wettbewerbsbedingungen<br />

stellt das Bundeskartellamt traditionell auf verschiedene<br />

strukturelle Kriterien ab, die dazu beitragen sollen, mögliche<br />

Auswirkungen des Zusammenschlusses innerhalb einer<br />

Gesamtwürdigung einzuschätzen. Ein wichtiges Kriterium<br />

für die Beurteilung der Marktstellung der an einem<br />

Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ist nach wie<br />

vor der addierte Marktanteil der beteiligten Unternehmen.<br />

Im deutschen Kartellrecht ist dieser die Grundlage für die<br />

Vermutungstatbestände des § 19 Abs. 3 GWB, bei denen<br />

eine marktbeherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen<br />

angenommen wird. Aufgrund des Marktanteils<br />

alleine kann jedoch die Entstehung oder Verstärkung einer<br />

marktbeherrschenden Stellung nicht festgestellt werden,<br />

weshalb andere Kriterien ebenfalls für die Gesamtwürdigung<br />

relevant sind. Hier sind gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2

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