Deutscher Bundestag Unterrichtung
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Drucksache 16/10140 – 24 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />
lierungsbehörde in einem stärkeren Maße politischen<br />
Einflüssen ausgesetzt ist als das Bundeskartellamt. Dies<br />
liegt zum einen an den Entscheidungsstrukturen in der<br />
Bundesnetzagentur, zum anderen daran, dass der Bund<br />
weiterhin gleichzeitig Eigentümer und Regulierer ist, was<br />
zwingend zu Interessenkonflikten führt.<br />
18.* Die Monopolkommission lehnt es ebenfalls ab,<br />
dass die Bundesnetzagentur als Wettbewerbsbehörde tätig<br />
wird und im Rahmen der Missbrauchsaufsicht auf Telekommunikationsmärkten<br />
Kartellrecht anwendet. Dagegen<br />
spricht, dass die parallele Anwendung von Wettbewerbsrecht<br />
durch verschiedene Behörden Probleme im<br />
Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung<br />
aufwerfen würde. Ähnliche Probleme treten auf, wenn<br />
sich das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur gemäß<br />
dem Konzept der „ladder of remedies“ in Fällen, in<br />
denen die optimale Zuordnung zu einer Rechtsmaterie<br />
und der zugehörigen Behörde nicht eindeutig ist, einvernehmlich<br />
auf eine Zuständigkeit einigen sollen. Positiv<br />
sieht die Monopolkommission dagegen den Vorschlag,<br />
bei der Frage nach dem „Wie“ der Regulierung auf das<br />
stärker ökonomisch orientierte Konzept der „ladder of remedies“<br />
abzustellen.<br />
Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt<br />
und Gesetzesvorschlag für § 47 GWB<br />
19.* Die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt<br />
war in den vergangenen zwei Jahren vorwiegend<br />
kooperativ. Insbesondere die vorbereitenden Arbeiten<br />
zum vorliegenden Hauptgutachten verliefen in produktiver,<br />
partnerschaftlicher Atmosphäre. Das Statistische<br />
Bundesamt hat durch die Bereitstellung des Unternehmensregisters<br />
erstmals eine umfassende, sektorübergreifende<br />
Konzentrationserfassung der deutschen Wirtschaft<br />
ermöglicht. Für die Berichterstattung der Monopolkommission<br />
bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung, obwohl<br />
methodische Weiterentwicklungen zur Qualitätsverbesserung<br />
der Daten unerlässlich sind.<br />
20.* Eine aus Sicht der Monopolkommission besonders<br />
bedeutende Weiterentwicklung in der Wirtschaftsstatistik<br />
ist der Aufbau einer Datenbank zu multinationalen Unternehmensgruppen<br />
im Rahmen des EU-Projektes „Euro-<br />
Groups Register“. Diese Daten werden erstmals einen<br />
Einblick in europäische Marktstrukturen und die wirtschaftliche<br />
Verflechtung von Märkten und Unternehmen<br />
auf europäischer Ebene ermöglichen. Nur mit dieser<br />
Kenntnis kann die Wettbewerbssituation der vielen international<br />
agierenden Unternehmen in Deutschland beurteilt<br />
werden. Das Statistische Bundesamt zeigte bisher<br />
eine eher zurückhaltende Position bzgl. des EU-Projektes<br />
aufgrund rechtlicher Bedenken. Die rechtlichen Voraussetzungen<br />
werden derzeit über Verordnungen geschaffen.<br />
Ein stärkeres Engagement des Statistisches Bundesamtes<br />
für die Durchsetzung der Interessen Deutschlands in diesem<br />
Bereich wäre gerade in der Aufbauphase der Datenbank<br />
von größter Bedeutung.<br />
21.* Unterschiedliche Auffassungen haben das Statistische<br />
Bundesamt und die Monopolkommission bezüglich<br />
der Auslegung des § 47 GWB. Die Monopolkommission<br />
möchte zukünftig die Möglichkeit haben, Auswertungen<br />
nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vorzunehmen.<br />
Diese Vorschrift ermöglicht die Übermittlung<br />
von anonymisierten Einzelangaben für die Durchführung<br />
wissenschaftlicher Vorhaben und würde die Analysemöglichkeiten<br />
der Monopolkommission erheblich verbessern.<br />
Das Statistische Bundesamt schließt eine Anwendungsmöglichkeit<br />
von § 16 Abs. 6 BStatG für die Monopolkommission<br />
aus rechtlichen Gründen aus. Die Monopolkommission<br />
teilt diese Rechtsauffassung nicht.<br />
22.* Gemeinsam wurde festgestellt, dass es auf Basis<br />
der derzeitigen Rechtsgrundlage keine einheitliche<br />
Rechtsauffassung bezüglich der Anwendbarkeit von § 16<br />
Abs. 6 BStatG gibt. Im Ergebnis herrscht Einigkeit darüber,<br />
dass die bestehenden unterschiedlichen Auslegungen<br />
nur durch eine Gesetzesänderung aufgehoben werden<br />
können. Die derzeitige Formulierung des § 47 GWB wird<br />
zudem dem aktuellen Verfahren nicht mehr gerecht. Deshalb<br />
wurden gemeinsam Inhalte und Ziele einer Änderung<br />
des § 47 GWB formuliert. Auf dieser Basis macht<br />
die Monopolkommission einen Vorschlag zur Gesetzesänderung.<br />
Akteneinsicht bei der Bundesnetzagentur<br />
23.* Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags hat die<br />
Monopolkommission mit der Siebten Novelle des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach<br />
§ 46 Abs. 2a ein Recht auf Zugang zu den Akten der Kartellbehörde<br />
einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
sowie persönliche Daten erhalten, soweit dies<br />
zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich<br />
ist. Die neue Vorschrift beschreibt die Grundlagen<br />
der bis dahin gängigen Praxis und enthält insofern lediglich<br />
eine ausdrückliche Klarstellung des derzeitigen<br />
Rechtszustands.<br />
24.* Der Umfang des gesetzlichen Auftrags der Monopolkommission<br />
ist in den letzten Jahren erheblich über<br />
die im GWB niedergelegten Vorschriften erweitert worden.<br />
Die zusätzlichen Aufgaben sind im Telekommunikationsgesetz<br />
(TKG), im Postgesetz (PostG), im Allgemeinen<br />
Eisenbahngesetz (AEG) und im Energiewirtschaftsgesetz<br />
(EnWG) geregelt. Allen Aufgabenstellungen gemeinsam<br />
ist eine Würdigung der Regulierungspraxis in den von<br />
den Gesetzen betroffenen Netzsektoren. Ein Akteneinsichtsrecht<br />
der Monopolkommission war in keinem der<br />
Gesetze vorgesehen. Ohne gesetzliche Grundlage sah sich<br />
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />
Post und Eisenbahnen nicht in der Lage, vertrauliche<br />
Informationen zur Regulierungspraxis zu überlassen,<br />
wie dies etwa im Falle der Entscheidungspraxis<br />
des Bundeskartellamts geschieht.<br />
25.* Die Monopolkommission hatte dem Gesetzgeber<br />
vorgeschlagen, für sie auch im Falle der Regulierungspraxis<br />
der Bundesnetzagentur ein Akteneinsichtsrecht einzurichten.<br />
Dies ist bisher lediglich im Falle des TKG geschehen,<br />
wo in Anlehnung an die Formulierung von § 46<br />
Abs. 2a GWB eine entsprechende Vorschrift neu in das<br />
Gesetz aufgenommen worden ist. Dagegen fehlt eine Re-