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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 24 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

lierungsbehörde in einem stärkeren Maße politischen<br />

Einflüssen ausgesetzt ist als das Bundeskartellamt. Dies<br />

liegt zum einen an den Entscheidungsstrukturen in der<br />

Bundesnetzagentur, zum anderen daran, dass der Bund<br />

weiterhin gleichzeitig Eigentümer und Regulierer ist, was<br />

zwingend zu Interessenkonflikten führt.<br />

18.* Die Monopolkommission lehnt es ebenfalls ab,<br />

dass die Bundesnetzagentur als Wettbewerbsbehörde tätig<br />

wird und im Rahmen der Missbrauchsaufsicht auf Telekommunikationsmärkten<br />

Kartellrecht anwendet. Dagegen<br />

spricht, dass die parallele Anwendung von Wettbewerbsrecht<br />

durch verschiedene Behörden Probleme im<br />

Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung<br />

aufwerfen würde. Ähnliche Probleme treten auf, wenn<br />

sich das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur gemäß<br />

dem Konzept der „ladder of remedies“ in Fällen, in<br />

denen die optimale Zuordnung zu einer Rechtsmaterie<br />

und der zugehörigen Behörde nicht eindeutig ist, einvernehmlich<br />

auf eine Zuständigkeit einigen sollen. Positiv<br />

sieht die Monopolkommission dagegen den Vorschlag,<br />

bei der Frage nach dem „Wie“ der Regulierung auf das<br />

stärker ökonomisch orientierte Konzept der „ladder of remedies“<br />

abzustellen.<br />

Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt<br />

und Gesetzesvorschlag für § 47 GWB<br />

19.* Die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt<br />

war in den vergangenen zwei Jahren vorwiegend<br />

kooperativ. Insbesondere die vorbereitenden Arbeiten<br />

zum vorliegenden Hauptgutachten verliefen in produktiver,<br />

partnerschaftlicher Atmosphäre. Das Statistische<br />

Bundesamt hat durch die Bereitstellung des Unternehmensregisters<br />

erstmals eine umfassende, sektorübergreifende<br />

Konzentrationserfassung der deutschen Wirtschaft<br />

ermöglicht. Für die Berichterstattung der Monopolkommission<br />

bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung, obwohl<br />

methodische Weiterentwicklungen zur Qualitätsverbesserung<br />

der Daten unerlässlich sind.<br />

20.* Eine aus Sicht der Monopolkommission besonders<br />

bedeutende Weiterentwicklung in der Wirtschaftsstatistik<br />

ist der Aufbau einer Datenbank zu multinationalen Unternehmensgruppen<br />

im Rahmen des EU-Projektes „Euro-<br />

Groups Register“. Diese Daten werden erstmals einen<br />

Einblick in europäische Marktstrukturen und die wirtschaftliche<br />

Verflechtung von Märkten und Unternehmen<br />

auf europäischer Ebene ermöglichen. Nur mit dieser<br />

Kenntnis kann die Wettbewerbssituation der vielen international<br />

agierenden Unternehmen in Deutschland beurteilt<br />

werden. Das Statistische Bundesamt zeigte bisher<br />

eine eher zurückhaltende Position bzgl. des EU-Projektes<br />

aufgrund rechtlicher Bedenken. Die rechtlichen Voraussetzungen<br />

werden derzeit über Verordnungen geschaffen.<br />

Ein stärkeres Engagement des Statistisches Bundesamtes<br />

für die Durchsetzung der Interessen Deutschlands in diesem<br />

Bereich wäre gerade in der Aufbauphase der Datenbank<br />

von größter Bedeutung.<br />

21.* Unterschiedliche Auffassungen haben das Statistische<br />

Bundesamt und die Monopolkommission bezüglich<br />

der Auslegung des § 47 GWB. Die Monopolkommission<br />

möchte zukünftig die Möglichkeit haben, Auswertungen<br />

nach § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vorzunehmen.<br />

Diese Vorschrift ermöglicht die Übermittlung<br />

von anonymisierten Einzelangaben für die Durchführung<br />

wissenschaftlicher Vorhaben und würde die Analysemöglichkeiten<br />

der Monopolkommission erheblich verbessern.<br />

Das Statistische Bundesamt schließt eine Anwendungsmöglichkeit<br />

von § 16 Abs. 6 BStatG für die Monopolkommission<br />

aus rechtlichen Gründen aus. Die Monopolkommission<br />

teilt diese Rechtsauffassung nicht.<br />

22.* Gemeinsam wurde festgestellt, dass es auf Basis<br />

der derzeitigen Rechtsgrundlage keine einheitliche<br />

Rechtsauffassung bezüglich der Anwendbarkeit von § 16<br />

Abs. 6 BStatG gibt. Im Ergebnis herrscht Einigkeit darüber,<br />

dass die bestehenden unterschiedlichen Auslegungen<br />

nur durch eine Gesetzesänderung aufgehoben werden<br />

können. Die derzeitige Formulierung des § 47 GWB wird<br />

zudem dem aktuellen Verfahren nicht mehr gerecht. Deshalb<br />

wurden gemeinsam Inhalte und Ziele einer Änderung<br />

des § 47 GWB formuliert. Auf dieser Basis macht<br />

die Monopolkommission einen Vorschlag zur Gesetzesänderung.<br />

Akteneinsicht bei der Bundesnetzagentur<br />

23.* Zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags hat die<br />

Monopolkommission mit der Siebten Novelle des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach<br />

§ 46 Abs. 2a ein Recht auf Zugang zu den Akten der Kartellbehörde<br />

einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

sowie persönliche Daten erhalten, soweit dies<br />

zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich<br />

ist. Die neue Vorschrift beschreibt die Grundlagen<br />

der bis dahin gängigen Praxis und enthält insofern lediglich<br />

eine ausdrückliche Klarstellung des derzeitigen<br />

Rechtszustands.<br />

24.* Der Umfang des gesetzlichen Auftrags der Monopolkommission<br />

ist in den letzten Jahren erheblich über<br />

die im GWB niedergelegten Vorschriften erweitert worden.<br />

Die zusätzlichen Aufgaben sind im Telekommunikationsgesetz<br />

(TKG), im Postgesetz (PostG), im Allgemeinen<br />

Eisenbahngesetz (AEG) und im Energiewirtschaftsgesetz<br />

(EnWG) geregelt. Allen Aufgabenstellungen gemeinsam<br />

ist eine Würdigung der Regulierungspraxis in den von<br />

den Gesetzen betroffenen Netzsektoren. Ein Akteneinsichtsrecht<br />

der Monopolkommission war in keinem der<br />

Gesetze vorgesehen. Ohne gesetzliche Grundlage sah sich<br />

die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,<br />

Post und Eisenbahnen nicht in der Lage, vertrauliche<br />

Informationen zur Regulierungspraxis zu überlassen,<br />

wie dies etwa im Falle der Entscheidungspraxis<br />

des Bundeskartellamts geschieht.<br />

25.* Die Monopolkommission hatte dem Gesetzgeber<br />

vorgeschlagen, für sie auch im Falle der Regulierungspraxis<br />

der Bundesnetzagentur ein Akteneinsichtsrecht einzurichten.<br />

Dies ist bisher lediglich im Falle des TKG geschehen,<br />

wo in Anlehnung an die Formulierung von § 46<br />

Abs. 2a GWB eine entsprechende Vorschrift neu in das<br />

Gesetz aufgenommen worden ist. Dagegen fehlt eine Re-

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