Deutscher Bundestag Unterrichtung
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Drucksache 16/10140 – 210 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />
tenfall-Gruppe Deutschland über zwei (2004: zwei) sowie<br />
mit der Energie Baden-Württemberg AG über fünf (2004:<br />
fünf) Gemeinschaftsunternehmen verbunden. Die Vattenfall-Gruppe<br />
Deutschland und die Energie Baden-<br />
Württemberg AG kooperierten ihrerseits 2004 und 2006<br />
über ein Gemeinschaftsunternehmen. Durch eine vergleichsweise<br />
geringe Kooperationsintensität sind die im<br />
Untersuchungskreis enthaltenen beiden Stadtwerke sowie<br />
die EWE AG gekennzeichnet. Die RAG AG wies wie in<br />
der Vorperiode je eine Verbindung mit der Vattenfall-<br />
Gruppe Deutschland und der Energie Baden-Württemberg<br />
AG auf.<br />
444. 28 Gemeinschaftsunternehmen (2004: 28) waren<br />
dem Wirtschaftsbereich Energieversorgung zuzurechnen,<br />
neun weitere (2004: sieben) den sonstigen Dienstleistungsunternehmen.<br />
Drei Unternehmen (2004: sechs) waren<br />
schwerpunktmäßig im Wirtschaftsbereich Anlageund<br />
Verwaltungsgesellschaften tätig.<br />
Von den Gemeinschaftsunternehmen hatten 24 oder<br />
53,3 Prozent die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, zehn oder 22,2 Prozent waren als<br />
Aktiengesellschaften organisiert.<br />
445. Die Ergebnisse bestätigen die bereits im Rahmen<br />
der Analyse der zwanzig größten Unternehmen festgestellte<br />
relativ intensive Zusammenarbeit der Energieversorger<br />
über Gemeinschaftsunternehmen. In der weit überwiegenden<br />
Zahl der Fälle waren die identifizierten<br />
Gemeinschaftsunternehmen wie ihre Obergesellschaften<br />
schwerpunktmäßig dem Wirtschaftsbereich Energieversorgung<br />
zuzuordnen. 75<br />
5. Die Beteiligung der „100 Größten“ an<br />
den dem Bundeskartellamt angezeigten<br />
Unternehmenszusammenschlüssen<br />
446. Externes Wachstum stellt eine der wesentlichen<br />
Ursachen für Unternehmenskonzentration dar. Die Berichterstattung<br />
über die hundert größten Unternehmen<br />
wird daher mit einer Zusammenstellung der unmittelbaren<br />
und mittelbaren Beteiligung der jeweils „100 Größten“<br />
an den vollzogenen Unternehmenszusammenschlüssen,<br />
die dem Bundeskartellamt nach § 39 Abs. 6 GWB<br />
anzuzeigen sind, abgeschlossen. 76 Während die vorhergehenden<br />
Abschnitte die Verflechtungen der größten Unternehmen<br />
untereinander behandeln, wird hier die Zusammenschlusstätigkeit<br />
dieser Gruppe insgesamt betrachtet<br />
und der Gesamtzahl der Fusionen in Deutschland gegenübergestellt.<br />
447. Anders als in früheren Tätigkeitsberichten wird<br />
seit Inkrafttreten der Siebten GWB-Novelle seitens des<br />
Bundeskartellamtes ab dem Berichtszeitraum 2005/06<br />
nicht mehr die Zahl der angezeigten vollzogenen Zusam-<br />
75 Vgl. Tz. 435 f.<br />
76 Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung,<br />
sofern die Umsatzerlöse der an einem Zusammenschluss beteiligten<br />
Unternehmen weltweit insgesamt 500 Mio. Euro überschreiten<br />
und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse<br />
von mehr als 25 Mio. Euro erzielt hat (§ 35 Abs. 1 GWB).<br />
menschlüsse, sondern die Zahl der Anmeldungen statistisch<br />
erfasst. 77 Aus diesem Grund basieren die Untersuchungen<br />
der Monopolkommission ab dem Siebzehnten<br />
Hauptgutachten auf der Zahl der Freigabeentscheidungen.<br />
78 Um einen Bruch in der Berichterstattung zu vermeiden<br />
und eine Vergleichbarkeit zur Vorperiode gewährleisten<br />
zu können, wurden durch das Bundeskartellamt<br />
letztmalig die entsprechenden Vollzugsanzeigen in einer<br />
Sonderauswertung für den aktuellen Berichtszeitraum erhoben<br />
und den Daten der Vorperiode gegenübergestellt. 79<br />
448. In der Berichtsperiode 2006/07 waren die Unternehmen<br />
aus dem Kreis der „100 Größten“ an insgesamt<br />
582 (2004/05: 661) vollzogenen Zusammenschlüssen beteiligt.<br />
In den Fällen, in denen mehr als ein Unternehmen<br />
aus dem Berichtskreis an einer Fusion teilnahm, wurde<br />
diese jedem der Unternehmen zugerechnet. Gegenüber<br />
der vorhergehenden Berichtsperiode verminderte sich die<br />
Zahl der Fusionen unter Beteiligung der „100 Größten“<br />
um 12 Prozent.<br />
449. Die Gesamtzahl der dem Bundeskartellamt 2006/<br />
07 angezeigten Zusammenschlüsse betrug 3 303 und lag<br />
damit deutlich über der entsprechenden Zahl für den Zeitraum<br />
2004/05, in dem 2 541 Fusionen gemeldet worden<br />
waren. Die hundert größten Unternehmen waren an<br />
17,6 Prozent aller Zusammenschlüsse beteiligt. Verglichen<br />
mit dem Anteilswert der Vorperiode von<br />
26,0 Prozent ergibt sich eine im Vergleich zur Gesamtheit<br />
aller Unternehmen verringerte Zusammenschlussaktivität<br />
der betrachteten Großunternehmen.<br />
450. Im Zeitraum 2006/07 hat das Bundeskartellamt<br />
insgesamt 3 779 Fälle mit einer Freigabe abgeschlossen,<br />
von denen 529 (14,0 Prozent) auf die hundert größten Unternehmen<br />
entfielen.<br />
451. In Tabelle III.24 sind für jedes Unternehmen aus<br />
dem Berichtskreis die Zahl der angezeigten Zusammenschlüsse,<br />
an denen es beteiligt war, sowie für den Zeitraum<br />
2006/07 die Zahl der Freigaben aufgeführt.<br />
2006/07 wuchsen 76 (2004/05: 78) der hundert größten<br />
Unternehmen extern. Durch besonders viele Engagements<br />
zeichneten sich wie in den Vorjahren die Unternehmen<br />
in der oberen Hälfte der Rangfolge aus. Ihre Zusammenschlussbeteiligungen<br />
summierten sich auf 390 oder<br />
67 Prozent (2004/05: 399 oder 60,4 Prozent) aller Fusionen,<br />
die den „100 Größten“ zuzurechnen waren.<br />
Unter den 25 größten Unternehmen befand sich mit der<br />
Bayer AG nur ein Unternehmen, das keinen Zusammenschluss<br />
verzeichnete. Mit je zwei vollzogenen Zusam-<br />
77 Vgl. Bundeskartellamt, Bericht des Bundeskartellamtes über seine<br />
Tätigkeit in den Jahren 2005/2006 sowie die Lage und Entwicklung<br />
auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung,<br />
<strong>Bundestag</strong>sdrucksache 16/5710 vom 15. Juni 2007, S. 223.<br />
78 Das Abstellen auf das Kriterium Freigaben zur Beurteilung des tatsächlichen<br />
externen Wachstums beruht auf der Annahme, dass angemeldete<br />
Zusammenschlüsse, die durch das Bundeskartellamt freigegeben<br />
wurden, in der Regel auch von den Beteiligten vollzogen<br />
werden.<br />
79 Aufgrund der Einstellung der Statistik sind die ausgewiesenen angezeigten<br />
Zusammenschlüsse nur bedingt aussagekräftig.