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Deutscher Bundestag Unterrichtung

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Drucksache 16/10140 – 210 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

tenfall-Gruppe Deutschland über zwei (2004: zwei) sowie<br />

mit der Energie Baden-Württemberg AG über fünf (2004:<br />

fünf) Gemeinschaftsunternehmen verbunden. Die Vattenfall-Gruppe<br />

Deutschland und die Energie Baden-<br />

Württemberg AG kooperierten ihrerseits 2004 und 2006<br />

über ein Gemeinschaftsunternehmen. Durch eine vergleichsweise<br />

geringe Kooperationsintensität sind die im<br />

Untersuchungskreis enthaltenen beiden Stadtwerke sowie<br />

die EWE AG gekennzeichnet. Die RAG AG wies wie in<br />

der Vorperiode je eine Verbindung mit der Vattenfall-<br />

Gruppe Deutschland und der Energie Baden-Württemberg<br />

AG auf.<br />

444. 28 Gemeinschaftsunternehmen (2004: 28) waren<br />

dem Wirtschaftsbereich Energieversorgung zuzurechnen,<br />

neun weitere (2004: sieben) den sonstigen Dienstleistungsunternehmen.<br />

Drei Unternehmen (2004: sechs) waren<br />

schwerpunktmäßig im Wirtschaftsbereich Anlageund<br />

Verwaltungsgesellschaften tätig.<br />

Von den Gemeinschaftsunternehmen hatten 24 oder<br />

53,3 Prozent die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, zehn oder 22,2 Prozent waren als<br />

Aktiengesellschaften organisiert.<br />

445. Die Ergebnisse bestätigen die bereits im Rahmen<br />

der Analyse der zwanzig größten Unternehmen festgestellte<br />

relativ intensive Zusammenarbeit der Energieversorger<br />

über Gemeinschaftsunternehmen. In der weit überwiegenden<br />

Zahl der Fälle waren die identifizierten<br />

Gemeinschaftsunternehmen wie ihre Obergesellschaften<br />

schwerpunktmäßig dem Wirtschaftsbereich Energieversorgung<br />

zuzuordnen. 75<br />

5. Die Beteiligung der „100 Größten“ an<br />

den dem Bundeskartellamt angezeigten<br />

Unternehmenszusammenschlüssen<br />

446. Externes Wachstum stellt eine der wesentlichen<br />

Ursachen für Unternehmenskonzentration dar. Die Berichterstattung<br />

über die hundert größten Unternehmen<br />

wird daher mit einer Zusammenstellung der unmittelbaren<br />

und mittelbaren Beteiligung der jeweils „100 Größten“<br />

an den vollzogenen Unternehmenszusammenschlüssen,<br />

die dem Bundeskartellamt nach § 39 Abs. 6 GWB<br />

anzuzeigen sind, abgeschlossen. 76 Während die vorhergehenden<br />

Abschnitte die Verflechtungen der größten Unternehmen<br />

untereinander behandeln, wird hier die Zusammenschlusstätigkeit<br />

dieser Gruppe insgesamt betrachtet<br />

und der Gesamtzahl der Fusionen in Deutschland gegenübergestellt.<br />

447. Anders als in früheren Tätigkeitsberichten wird<br />

seit Inkrafttreten der Siebten GWB-Novelle seitens des<br />

Bundeskartellamtes ab dem Berichtszeitraum 2005/06<br />

nicht mehr die Zahl der angezeigten vollzogenen Zusam-<br />

75 Vgl. Tz. 435 f.<br />

76 Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung,<br />

sofern die Umsatzerlöse der an einem Zusammenschluss beteiligten<br />

Unternehmen weltweit insgesamt 500 Mio. Euro überschreiten<br />

und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse<br />

von mehr als 25 Mio. Euro erzielt hat (§ 35 Abs. 1 GWB).<br />

menschlüsse, sondern die Zahl der Anmeldungen statistisch<br />

erfasst. 77 Aus diesem Grund basieren die Untersuchungen<br />

der Monopolkommission ab dem Siebzehnten<br />

Hauptgutachten auf der Zahl der Freigabeentscheidungen.<br />

78 Um einen Bruch in der Berichterstattung zu vermeiden<br />

und eine Vergleichbarkeit zur Vorperiode gewährleisten<br />

zu können, wurden durch das Bundeskartellamt<br />

letztmalig die entsprechenden Vollzugsanzeigen in einer<br />

Sonderauswertung für den aktuellen Berichtszeitraum erhoben<br />

und den Daten der Vorperiode gegenübergestellt. 79<br />

448. In der Berichtsperiode 2006/07 waren die Unternehmen<br />

aus dem Kreis der „100 Größten“ an insgesamt<br />

582 (2004/05: 661) vollzogenen Zusammenschlüssen beteiligt.<br />

In den Fällen, in denen mehr als ein Unternehmen<br />

aus dem Berichtskreis an einer Fusion teilnahm, wurde<br />

diese jedem der Unternehmen zugerechnet. Gegenüber<br />

der vorhergehenden Berichtsperiode verminderte sich die<br />

Zahl der Fusionen unter Beteiligung der „100 Größten“<br />

um 12 Prozent.<br />

449. Die Gesamtzahl der dem Bundeskartellamt 2006/<br />

07 angezeigten Zusammenschlüsse betrug 3 303 und lag<br />

damit deutlich über der entsprechenden Zahl für den Zeitraum<br />

2004/05, in dem 2 541 Fusionen gemeldet worden<br />

waren. Die hundert größten Unternehmen waren an<br />

17,6 Prozent aller Zusammenschlüsse beteiligt. Verglichen<br />

mit dem Anteilswert der Vorperiode von<br />

26,0 Prozent ergibt sich eine im Vergleich zur Gesamtheit<br />

aller Unternehmen verringerte Zusammenschlussaktivität<br />

der betrachteten Großunternehmen.<br />

450. Im Zeitraum 2006/07 hat das Bundeskartellamt<br />

insgesamt 3 779 Fälle mit einer Freigabe abgeschlossen,<br />

von denen 529 (14,0 Prozent) auf die hundert größten Unternehmen<br />

entfielen.<br />

451. In Tabelle III.24 sind für jedes Unternehmen aus<br />

dem Berichtskreis die Zahl der angezeigten Zusammenschlüsse,<br />

an denen es beteiligt war, sowie für den Zeitraum<br />

2006/07 die Zahl der Freigaben aufgeführt.<br />

2006/07 wuchsen 76 (2004/05: 78) der hundert größten<br />

Unternehmen extern. Durch besonders viele Engagements<br />

zeichneten sich wie in den Vorjahren die Unternehmen<br />

in der oberen Hälfte der Rangfolge aus. Ihre Zusammenschlussbeteiligungen<br />

summierten sich auf 390 oder<br />

67 Prozent (2004/05: 399 oder 60,4 Prozent) aller Fusionen,<br />

die den „100 Größten“ zuzurechnen waren.<br />

Unter den 25 größten Unternehmen befand sich mit der<br />

Bayer AG nur ein Unternehmen, das keinen Zusammenschluss<br />

verzeichnete. Mit je zwei vollzogenen Zusam-<br />

77 Vgl. Bundeskartellamt, Bericht des Bundeskartellamtes über seine<br />

Tätigkeit in den Jahren 2005/2006 sowie die Lage und Entwicklung<br />

auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der Bundesregierung,<br />

<strong>Bundestag</strong>sdrucksache 16/5710 vom 15. Juni 2007, S. 223.<br />

78 Das Abstellen auf das Kriterium Freigaben zur Beurteilung des tatsächlichen<br />

externen Wachstums beruht auf der Annahme, dass angemeldete<br />

Zusammenschlüsse, die durch das Bundeskartellamt freigegeben<br />

wurden, in der Regel auch von den Beteiligten vollzogen<br />

werden.<br />

79 Aufgrund der Einstellung der Statistik sind die ausgewiesenen angezeigten<br />

Zusammenschlüsse nur bedingt aussagekräftig.

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