29.11.2012 Aufrufe

Deutscher Bundestag Unterrichtung

Deutscher Bundestag Unterrichtung

Deutscher Bundestag Unterrichtung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 16/10140 – 136 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />

zelangaben ist zu vermuten, dass bezogen auf das Geschäftsjahr<br />

2006 unter anderem die INA-Holding Schaeffler<br />

KG sowie die Unternehmen der Aldi- und Schwarz-<br />

Gruppe dem Kreis der „100 Größten“ angehören würden.<br />

Soweit anhand des verfügbaren Datenmaterials möglich,<br />

wird die inländische Wertschöpfung dieser Unternehmen<br />

durch Schätzverfahren ermittelt.<br />

336. Eine wesentliche Verbesserung der Durchsetzung<br />

von Publizitätsverpflichtungen konnte mit dem am 1. Januar<br />

2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische<br />

Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das<br />

Unternehmensregister (EHUG) 11 erreicht werden, das<br />

zwei EU-Richtlinien 12 in das deutsche Recht umsetzt.<br />

Die Bundesregierung überlässt hierin dem Betreiber des<br />

elektronischen Bundesanzeigers die Führung eines zentralen<br />

Unternehmensregisters sowie gemäß § 329 HGB<br />

die Überprüfung der Einhaltung der Fristen und der Vollzähligkeit<br />

der zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen.<br />

Bei Nichtveröffentlichung der Unterlagen wird<br />

durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren<br />

wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von<br />

Amts wegen betrieben. § 335 HGB sieht bei Verstößen<br />

einen Ordnungsgeldrahmen in Höhe von 2 500 Euro bis<br />

25 000 Euro vor.<br />

Ein erheblicher Transparenzgewinn und eine effiziente<br />

Konzentrationserfassung hinsichtlich der Auswertung untersuchungsrelevanter<br />

Unternehmenskennzahlen durch<br />

die Monopolkommission konnte durch den elektronischen<br />

Zugriff auf sämtliche im elektronischen Unternehmensregister<br />

bekannt gemachten Jahresabschlüsse und<br />

Registereintragungen erreicht werden. Zu begrüßen sind<br />

außerdem seitens des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers<br />

unternommene Anstrengungen zur Formatierung<br />

aller digitalisierten Jahresabschlussdaten nach einem<br />

einheitlichen Standard, wodurch eine Extraktion und<br />

Auswertung einzelner Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung<br />

ermöglicht werden soll.<br />

337. Handelt es sich bei der Konzernobergesellschaft<br />

um ein Großunternehmen in den Rechtsformen Personenhandelsgesellschaft<br />

mit vollhaftendem Gesellschafter<br />

oder Einzelkaufmann, so muss die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

nicht offen gelegt werden (§ 9 Abs. 2 PublG),<br />

wenn in einer Anlage zur Bilanz bestimmte Erfolgspositionen<br />

– unter anderem die Umsatzerlöse, der Personalaufwand<br />

sowie die Zahl der Beschäftigten – genannt werden<br />

(§ 5 Abs. 5 PublG).<br />

11 Vgl. BGBl. I 2006 S. 2553 sowie Monopolkommission, Mehr Wettbewerb<br />

auch im Dienstleistungssektor!, Hauptgutachten 2004/2005,<br />

Baden-Baden 2006, Tz. 272 f.<br />

12 Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates<br />

in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter<br />

Rechtsformen, ABl. EU Nr. L 221 vom 4. September 2003,<br />

S. 13 sowie Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der<br />

Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,<br />

deren Wertpapiere zum Handel auf dem geregelten Markt zugelassen<br />

sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. EU<br />

Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004, S. 38.<br />

338. Sofern die auszuwertenden Konzernabschlüsse auf<br />

der Basis internationaler Rechnungslegungsnormen erstellt<br />

wurden, wird in einigen Fällen nicht der zur Ermittlung<br />

der Wertschöpfung erforderliche getrennte Ausweis<br />

von Personal- und Materialaufwand vorgenommen. 13 In<br />

diesen Fällen wird auf die verfügbaren Jahresabschlüsse<br />

der inländischen Tochterunternehmen mit wertschöpfungsorientierter<br />

Gliederung der Erfolgsrechnung zurückgegriffen.<br />

Eine Vereinheitlichung der Rechnungslegung ist durch die<br />

Aufhebung des §292a HGB zu erwarten, der den Unternehmen<br />

eine Wahlfreiheit einräumte, ihren Konzernabschluss<br />

nach HGB, IFRS oder US-GAAP aufzustellen. Abgelöst<br />

wurden die Regelungen des § 292a HGB durch die<br />

EU-Verordnung Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung<br />

internationaler Rechnungslegungsstandards. 14 Danach sind<br />

alle Unternehmen, die dem Recht eines EU-Mitgliedstaates<br />

unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel in einem<br />

geregelten Markt in der EU zugelassen sind, verpflichtet,<br />

ihre konsolidierten Abschlüsse für ab dem 1. Januar 2005<br />

beginnende Geschäftsjahre nach IFRS aufzustellen. Eine<br />

Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2007 wurde insbesondere<br />

Unternehmen gewährt, die aufgrund einer Börsennotierung<br />

in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind<br />

und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das<br />

vor der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt<br />

der Europäischen Gemeinschaften begann, international<br />

anerkannte Standards anwenden. Die den Mitgliedstaaten<br />

überlassenen Wahlrechte wurden in Deutschland durch<br />

das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 4. Dezember<br />

2004 in nationales Recht umgesetzt. 15 Gemäß § 315a<br />

Abs. 3 HGB erhalten nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen<br />

ein Wahlrecht zur Erstellung eines befreienden<br />

Konzernabschlusses nach IFRS. Für Einzelabschlüsse<br />

kapitalmarktorientierter Unternehmen entfaltet<br />

das Wahlrecht nur für Offenlegungszwecke befreiende<br />

Wirkung (§ 325 Abs. 2a HGB).<br />

339. Sofern keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />

besteht und die Wertschöpfung des inländischen<br />

Konzerns zum weit überwiegenden Teil durch<br />

eine einzige Gesellschaft erzielt wird, wird die Wertschöpfung<br />

anhand der Daten des Einzelabschlusses ermittelt.<br />

Derartige Fälle sind in Tabelle III.1 mit der Erläuterung<br />

„E“ gekennzeichnet. 16<br />

13 Eine Pflicht zum gesonderten Ausweis des Personalaufwands besteht<br />

gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 6, § 285 Nr. 8b, § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB sowie<br />

gemäß IAS 1.91 und 1.93, nicht jedoch gemäß US-GAAP.<br />

14 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler<br />

Rechnungslegungsstandards,, ABl. EG Nr. L 243 vom<br />

11. September 2002, S. 1.<br />

15 Vgl. Bundesratsdrucksache 852/04 vom 5. November 2004.<br />

16 Hierzu gehören Unternehmen, die aufgrund der befreienden Wirkung<br />

ausländischer Konzernabschlüsse keine eigenen Konzerndaten veröffentlichen,<br />

sowie gemäß den Vorschriften des § 296 HGB von der<br />

Pflicht zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss<br />

befreite Unternehmen. Sind die in den Konsolidierungskreis<br />

einbezogenen ausländischen Tochterunternehmen von insgesamt<br />

untergeordneter Bedeutung, wird die Wertschöpfung durch die<br />

Auswertung veröffentlichter Konzernabschlüsse bestimmt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!