Deutscher Bundestag Unterrichtung
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Drucksache 16/10140 – 136 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode<br />
zelangaben ist zu vermuten, dass bezogen auf das Geschäftsjahr<br />
2006 unter anderem die INA-Holding Schaeffler<br />
KG sowie die Unternehmen der Aldi- und Schwarz-<br />
Gruppe dem Kreis der „100 Größten“ angehören würden.<br />
Soweit anhand des verfügbaren Datenmaterials möglich,<br />
wird die inländische Wertschöpfung dieser Unternehmen<br />
durch Schätzverfahren ermittelt.<br />
336. Eine wesentliche Verbesserung der Durchsetzung<br />
von Publizitätsverpflichtungen konnte mit dem am 1. Januar<br />
2007 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische<br />
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das<br />
Unternehmensregister (EHUG) 11 erreicht werden, das<br />
zwei EU-Richtlinien 12 in das deutsche Recht umsetzt.<br />
Die Bundesregierung überlässt hierin dem Betreiber des<br />
elektronischen Bundesanzeigers die Führung eines zentralen<br />
Unternehmensregisters sowie gemäß § 329 HGB<br />
die Überprüfung der Einhaltung der Fristen und der Vollzähligkeit<br />
der zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen.<br />
Bei Nichtveröffentlichung der Unterlagen wird<br />
durch das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren<br />
wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von<br />
Amts wegen betrieben. § 335 HGB sieht bei Verstößen<br />
einen Ordnungsgeldrahmen in Höhe von 2 500 Euro bis<br />
25 000 Euro vor.<br />
Ein erheblicher Transparenzgewinn und eine effiziente<br />
Konzentrationserfassung hinsichtlich der Auswertung untersuchungsrelevanter<br />
Unternehmenskennzahlen durch<br />
die Monopolkommission konnte durch den elektronischen<br />
Zugriff auf sämtliche im elektronischen Unternehmensregister<br />
bekannt gemachten Jahresabschlüsse und<br />
Registereintragungen erreicht werden. Zu begrüßen sind<br />
außerdem seitens des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers<br />
unternommene Anstrengungen zur Formatierung<br />
aller digitalisierten Jahresabschlussdaten nach einem<br />
einheitlichen Standard, wodurch eine Extraktion und<br />
Auswertung einzelner Positionen der Bilanz und Erfolgsrechnung<br />
ermöglicht werden soll.<br />
337. Handelt es sich bei der Konzernobergesellschaft<br />
um ein Großunternehmen in den Rechtsformen Personenhandelsgesellschaft<br />
mit vollhaftendem Gesellschafter<br />
oder Einzelkaufmann, so muss die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
nicht offen gelegt werden (§ 9 Abs. 2 PublG),<br />
wenn in einer Anlage zur Bilanz bestimmte Erfolgspositionen<br />
– unter anderem die Umsatzerlöse, der Personalaufwand<br />
sowie die Zahl der Beschäftigten – genannt werden<br />
(§ 5 Abs. 5 PublG).<br />
11 Vgl. BGBl. I 2006 S. 2553 sowie Monopolkommission, Mehr Wettbewerb<br />
auch im Dienstleistungssektor!, Hauptgutachten 2004/2005,<br />
Baden-Baden 2006, Tz. 272 f.<br />
12 Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates<br />
in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter<br />
Rechtsformen, ABl. EU Nr. L 221 vom 4. September 2003,<br />
S. 13 sowie Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der<br />
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,<br />
deren Wertpapiere zum Handel auf dem geregelten Markt zugelassen<br />
sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. EU<br />
Nr. L 390 vom 31. Dezember 2004, S. 38.<br />
338. Sofern die auszuwertenden Konzernabschlüsse auf<br />
der Basis internationaler Rechnungslegungsnormen erstellt<br />
wurden, wird in einigen Fällen nicht der zur Ermittlung<br />
der Wertschöpfung erforderliche getrennte Ausweis<br />
von Personal- und Materialaufwand vorgenommen. 13 In<br />
diesen Fällen wird auf die verfügbaren Jahresabschlüsse<br />
der inländischen Tochterunternehmen mit wertschöpfungsorientierter<br />
Gliederung der Erfolgsrechnung zurückgegriffen.<br />
Eine Vereinheitlichung der Rechnungslegung ist durch die<br />
Aufhebung des §292a HGB zu erwarten, der den Unternehmen<br />
eine Wahlfreiheit einräumte, ihren Konzernabschluss<br />
nach HGB, IFRS oder US-GAAP aufzustellen. Abgelöst<br />
wurden die Regelungen des § 292a HGB durch die<br />
EU-Verordnung Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung<br />
internationaler Rechnungslegungsstandards. 14 Danach sind<br />
alle Unternehmen, die dem Recht eines EU-Mitgliedstaates<br />
unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel in einem<br />
geregelten Markt in der EU zugelassen sind, verpflichtet,<br />
ihre konsolidierten Abschlüsse für ab dem 1. Januar 2005<br />
beginnende Geschäftsjahre nach IFRS aufzustellen. Eine<br />
Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2007 wurde insbesondere<br />
Unternehmen gewährt, die aufgrund einer Börsennotierung<br />
in einem Nichtmitgliedstaat zugelassen sind<br />
und die zu diesem Zweck seit einem Geschäftsjahr, das<br />
vor der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt<br />
der Europäischen Gemeinschaften begann, international<br />
anerkannte Standards anwenden. Die den Mitgliedstaaten<br />
überlassenen Wahlrechte wurden in Deutschland durch<br />
das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 4. Dezember<br />
2004 in nationales Recht umgesetzt. 15 Gemäß § 315a<br />
Abs. 3 HGB erhalten nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen<br />
ein Wahlrecht zur Erstellung eines befreienden<br />
Konzernabschlusses nach IFRS. Für Einzelabschlüsse<br />
kapitalmarktorientierter Unternehmen entfaltet<br />
das Wahlrecht nur für Offenlegungszwecke befreiende<br />
Wirkung (§ 325 Abs. 2a HGB).<br />
339. Sofern keine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />
besteht und die Wertschöpfung des inländischen<br />
Konzerns zum weit überwiegenden Teil durch<br />
eine einzige Gesellschaft erzielt wird, wird die Wertschöpfung<br />
anhand der Daten des Einzelabschlusses ermittelt.<br />
Derartige Fälle sind in Tabelle III.1 mit der Erläuterung<br />
„E“ gekennzeichnet. 16<br />
13 Eine Pflicht zum gesonderten Ausweis des Personalaufwands besteht<br />
gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 6, § 285 Nr. 8b, § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB sowie<br />
gemäß IAS 1.91 und 1.93, nicht jedoch gemäß US-GAAP.<br />
14 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler<br />
Rechnungslegungsstandards,, ABl. EG Nr. L 243 vom<br />
11. September 2002, S. 1.<br />
15 Vgl. Bundesratsdrucksache 852/04 vom 5. November 2004.<br />
16 Hierzu gehören Unternehmen, die aufgrund der befreienden Wirkung<br />
ausländischer Konzernabschlüsse keine eigenen Konzerndaten veröffentlichen,<br />
sowie gemäß den Vorschriften des § 296 HGB von der<br />
Pflicht zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss<br />
befreite Unternehmen. Sind die in den Konsolidierungskreis<br />
einbezogenen ausländischen Tochterunternehmen von insgesamt<br />
untergeordneter Bedeutung, wird die Wertschöpfung durch die<br />
Auswertung veröffentlichter Konzernabschlüsse bestimmt.