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2. schul - Stiftsschule Einsiedeln

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Instanz, die sie ausgesprochen hat, aufgehoben werden. Wird sie nicht aufgehoben,<br />

muss sie unter Wahrung des Rechtes auf Anhörung (1.8.9.3.) möglichst bald, sicher aber<br />

innerhalb einer Frist von zehn Tagen der Schulleitungskonferenz zur Beurteilung vorgelegt<br />

werden.<br />

1.8.9. Die Entlassung eines Schülers ist eine Verfügung, die von der Schulleitungskonferenz<br />

erlassen wird.<br />

1.8.9.1. Das Entlassungsverfahren wird vom Rektor eingeleitet.<br />

1.8.9.<strong>2.</strong> Neben dem Rektor kann auch die Internatsleitung und jede Lehrerin / jeder Lehrer<br />

den Antrag auf Entlassung eines Schülers / einer Schülerin stellen. Ein solcher Antrag erfolgt<br />

schriftlich und mit entsprechender Begründung. Er wird dem Rektor eingereicht, der<br />

ihn an die Schulleitungskonferenz weiterleitet.<br />

1.8.9.3. Recht auf Anhörung: Die Einleitung eines Entlassungsverfahrens muss unter<br />

Vorbehalt von 1.8.0. den Eltern (Erziehungsberechtigten) des Schülers / der Schülerin<br />

schrift lich mitgeteilt werden. Bevor die Schulleitungskonferenz zusammentritt, steht den<br />

Eltern (Erziehungsberechtigten) das Recht auf Anhörung zu. Der Rektor sorgt dafür, dass<br />

von diesem Recht Gebrauch gemacht werden kann.<br />

Auch der betroffene Schüler / die betroffene Schülerin hat das Recht auf Anhörung. Der<br />

Rektor führt mit dem Schüler vor dem Zusammentreten der Schulleitungskonferenz ein<br />

Gespräch; dabei wird der Schüler auf seine Rechte aufmerksam gemacht. Vorgängig<br />

der eigentlichen Verhandlung kann der Schüler / die Schülerin den eigenen Standpunkt<br />

der Schulleitungskonferenz darlegen und / oder durch einen oder zwei Vertreter (Vater,<br />

Mutter, Rechtsbeistand, Mitschüler…) darlegen lassen. Für eine solche Darlegung steht<br />

eine Zeit von höchstens einer halben Stunde zur Verfügung.<br />

Von der Verhandlung der Schulleitungskonferenz ist der Schüler / die Schülerin (bzw. die<br />

Vertreter) ausgeschlossen.<br />

Der Schüler / die Schülerin hat jedoch das Recht, für die Verhandlung der Schul leitungskonferenz<br />

eine Lehrerin oder einen Lehrer seiner / ihrer Wahl als Fürsprecher zu bezeichnen.<br />

1.8.9.4. Die Schulleitungskonferenz berät und entscheidet darüber, ob der Schüler /die<br />

Schülerin entlassen werden soll. Sie kann sich auch für eine andere Strafe entscheiden.<br />

Zu den Verhandlungen der Schulleitungskonferenz werden eingeladen:<br />

– alle ordentlichen Mitglieder der Schulleitungskonferenz,<br />

– der Klassenlehrer des Schülers / der Schülerin,<br />

– der / die vom Schüler / von der Schülerin als Fürsprech gewählte Lehrer / Lehrerin,<br />

– der / die die Entlassung beantragende Lehrer / Lehrerin,<br />

Alle Teilnehmer an der Sitzung der Kommission haben volles Stimmrecht.<br />

22 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE

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