2. schul - Stiftsschule Einsiedeln
2. schul - Stiftsschule Einsiedeln
2. schul - Stiftsschule Einsiedeln
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1.8.7.1. Schwerwiegende oder dauernde Verstösse gegen die Schul und Hausordnung,<br />
z.B: Störung des Unterrichtes, Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und<br />
Absenzen, Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerschaft, vorsätzliche<br />
Sachbeschädigung, Gefährdung der Sicherheit des Hauses und seiner Bewohner,<br />
Anstoss erregendes Benehmen auf dem Schulweg (Bahn, Strasse), dem Klosterplatz, dem<br />
Schulareal und im Schulgebäude, schliesslich unsoziales Verhalten und Tatbestände des<br />
allgemeinen Strafrechtes (z.B. Vermittlung und Konsum illegaler Drogen).<br />
1.8.7.<strong>2.</strong> Schwerwiegende oder dauernde Verstösse gegen die grundlegenden Ziele der<br />
Stifts<strong>schul</strong>e: Die Stifts<strong>schul</strong>e muss sich das Recht vorbehalten, einen Schüler wegzuweisen,<br />
der grundsätzlich und propagandistisch gegen die ideellen und religiösen Ziele der<br />
Stifts<strong>schul</strong>e auftritt und in diesem Sinne unter seinen Mitschülern wirken würde.<br />
1.8.8. Das Vorgehen in Disziplinarfällen ist folgendermassen geregelt:<br />
18.8.0. Zu den Disziplinarmassnahmen gehören einerseits die Stufen Verweis, Verwarnung<br />
und Entlassung, anderseits Strafen wie Arbeitseinsätze oder befristeter Schulausschluss.<br />
1.8.8.1. Ein erster Schritt ist der Verweis. Er wird dem fehlbaren Schüler mündlich durch<br />
den Rektor erteilt. Im Wiederholungsfall muss der Schüler mit einer Verwarnung rechnen.<br />
Der Verweis verfällt nach einem halben Jahr (reine Schulzeit).<br />
1.8.8.<strong>2.</strong> Die Verwarnung mit schriftlicher Mitteilung an die Eltern wird vom Rektor nach<br />
Absprache mit der Schulleitungskonferenz ausgesprochen. Der Rektor lädt die Eltern zu<br />
einem Gespräch ein. Die Verwarnung weist darauf hin, dass bei weiteren Verstössen das<br />
Entlas sungs verfahren eingeleitet werden kann. Die Verwarnung verfällt nach einem halben<br />
Jahr (reine Schulzeit).<br />
1.8.8.3. Die verschiedenen Stufen der Disziplinarmassnahmen bedingen einander nicht.<br />
In schwerwiegenden Fällen kann das Entlassungsverfahren (siehe 1.8.8.5.) eingeleitet<br />
werden, ohne dass Verweis oder Verwarnung vorausgehen.<br />
1.8.8.4. Andere Strafmassnahmen können Verweis oder Verwarnung ersetzen oder begleiten.<br />
Als Massnahmen kommen je nach Schwere der Verstösse zum Beispiel Nachsitzen,<br />
Arbeits einsätze auch am Samstag oder in den Ferien oder befristete Schulausschlüsse in<br />
Betracht. Diese Massnahmen werden vom Rektor verhängt.<br />
1.8.8.5. Bei einem schweren Verstoss, der zur Einleitung des Entlassungsverfahrens führt,<br />
kann der Rektor die fristlose Suspendierung (den sofortigen, nicht befristeten Schulausschluss)<br />
anordnen. Diese Massnahme gilt als vorläufige Verfügung. Sie kann von der<br />
1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 21