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2. schul - Stiftsschule Einsiedeln

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1.8.7.1. Schwerwiegende oder dauernde Verstösse gegen die Schul­ und Hausordnung,<br />

z.B: Störung des Unterrichtes, Verstösse gegen die Bestimmungen über Schulbesuch und<br />

Absenzen, Missachtung von Anordnungen der Schulleitung und der Lehrerschaft, vorsätzliche<br />

Sachbeschädigung, Gefährdung der Sicherheit des Hauses und seiner Bewohner,<br />

Anstoss erregendes Benehmen auf dem Schulweg (Bahn, Strasse), dem Klosterplatz, dem<br />

Schulareal und im Schulgebäude, schliesslich unsoziales Verhalten und Tatbestände des<br />

allgemeinen Strafrechtes (z.B. Vermittlung und Konsum illegaler Drogen).<br />

1.8.7.<strong>2.</strong> Schwerwiegende oder dauernde Verstösse gegen die grundlegenden Ziele der<br />

Stifts<strong>schul</strong>e: Die Stifts<strong>schul</strong>e muss sich das Recht vorbehalten, einen Schüler wegzuweisen,<br />

der grundsätzlich und propagandistisch gegen die ideellen und religiösen Ziele der<br />

Stifts<strong>schul</strong>e auftritt und in diesem Sinne unter seinen Mitschülern wirken würde.<br />

1.8.8. Das Vorgehen in Disziplinarfällen ist folgendermassen geregelt:<br />

18.8.0. Zu den Disziplinarmassnahmen gehören einerseits die Stufen Verweis, Verwarnung<br />

und Entlassung, anderseits Strafen wie Arbeitseinsätze oder befristeter Schulausschluss.<br />

1.8.8.1. Ein erster Schritt ist der Verweis. Er wird dem fehlbaren Schüler mündlich durch<br />

den Rektor erteilt. Im Wiederholungsfall muss der Schüler mit einer Verwarnung rechnen.<br />

Der Verweis verfällt nach einem halben Jahr (reine Schulzeit).<br />

1.8.8.<strong>2.</strong> Die Verwarnung mit schriftlicher Mitteilung an die Eltern wird vom Rektor nach<br />

Absprache mit der Schulleitungskonferenz ausgesprochen. Der Rektor lädt die Eltern zu<br />

einem Gespräch ein. Die Verwarnung weist darauf hin, dass bei weiteren Verstössen das<br />

Entlas sungs verfahren eingeleitet werden kann. Die Verwarnung verfällt nach einem halben<br />

Jahr (reine Schulzeit).<br />

1.8.8.3. Die verschiedenen Stufen der Disziplinarmassnahmen bedingen einander nicht.<br />

In schwerwiegenden Fällen kann das Entlassungsverfahren (siehe 1.8.8.5.) eingeleitet<br />

werden, ohne dass Verweis oder Verwarnung vorausgehen.<br />

1.8.8.4. Andere Strafmassnahmen können Verweis oder Verwarnung ersetzen oder begleiten.<br />

Als Massnahmen kommen je nach Schwere der Verstösse zum Beispiel Nachsitzen,<br />

Arbeits einsätze auch am Samstag oder in den Ferien oder befristete Schulausschlüsse in<br />

Betracht. Diese Massnahmen werden vom Rektor verhängt.<br />

1.8.8.5. Bei einem schweren Verstoss, der zur Einleitung des Entlassungsverfahrens führt,<br />

kann der Rektor die fristlose Suspendierung (den sofortigen, nicht befristeten Schulausschluss)<br />

anordnen. Diese Massnahme gilt als vorläufige Verfügung. Sie kann von der<br />

1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 21

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