2. schul - Stiftsschule Einsiedeln

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1.7.3.3. Gesundheit: Es können nur seelisch und körperlich gesunde Schüler aufgenommen werden. Die Stiftsschule erwartet von den Eltern, über wichtige ihnen bekannte Umstände des Gesundheitszustandes eines Schülers unterrichtet zu werden, soweit sie eine besondere Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten darstellen oder von Seiten der Schule eine besondere Verhaltensweise oder Rücksichtnahme erfordern. Die Schule lehnt jede Verantwortung für Schäden ab, die aus dem Verschweigen solcher Tatsachen entstehen. 1.7.3.4. Disziplinäre Probezeit: Schüler, die in die höheren Klassen (4. – 6. Klasse) eintreten wollen, haben neben der schulischen auch eine disziplinäre Probezeit von einem Schulhalbjahr zu bestehen. 1.7.4. Aufnahmebedingungen: – Allgemeine Voraussetzungen: Die Schülerinnen und Schüler müssen die allgemeinen Bedingungen erfüllen, was Anerkennung der Haus- und Schulordnung, religiöse Einstellung, Leumund, Charakter und Benehmen sowie die Gesundheit betrifft. – Religionsbekenntnis: Unter Wahrung der obigen Voraussetzungen werden auch Schülerinnen und Schüler nicht-katholischer Konfession aufgenommen. – Wohnsitz der Schüler: Alle Schülerinnen und Schüler werden in der Regel nur unter der Voraussetzung aufgenommen, dass sie tatsächlich im elterlichen Haushalt unter der unmittelbaren Verantwortung der Eltern leben und wohnen. Abweichungen von dieser Regel werden vom Rektor nur in wirklichen Notfällen nach Rücksprache mit der Schulleiterkonferenz und unter genau umschriebenen Bedingungen zugestanden. 1.7.5. Zusätzliches Angebot: Den Schülern stehen eigene Aufenthaltsräume und Garderobenschränke zur Verfügung, die sorgfältig behandelt werden sollen. Sie können in der Mensa essen und in verschiedenen Räumen vor und nach der offiziellen Schulzeit sowie in Freistunden arbeiten. 1.8. Anmeldung – Austritt – Entlassung 1.8.0. Vorbemerkung: Bei mündigen Schülerinnen und Schülern sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Insbesondere entfällt bei Disziplinarfällen der Einbezug der Eltern bzw. deren Benachrichtigung, sofern keine andere Abmachung getroffen worden ist. 1.8.1. Vorgehen bei der Anmeldung: Die Anmeldung eines Schülers ist zu richten an das Rektorat der Stiftsschule Einsiedeln, von dem auf Verlangen Interessenten weitere Unterlagen zugestellt werden. Die Adresse lautet: 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 19

Stiftsschule Einsiedeln, Rektorat, 8840 Einsiedeln, Telefon 055/418 63 35. Wenn die Vorfragen abgeklärt sind, stellt das Rektorat Anmeldevertrag und Personalblatt zur Verfügung. Die Anmeldung ist gültig, wenn das Rektorat den Eingang dieser Dokumente bestätigt. In der Bestätigung werden auch die näheren Bedingungen angeführt (Zeit, Klasse, allfällige Aufnahmeprüfung usw.). Unter Umständen muss ein Platzvorbehalt gemacht werden. 1.8.2. Zeitpunkt der Anmeldung: Die ordentliche Anmeldefrist läuft Mitte Februar des Jahres ab, in dessen Herbst das betreffende Schuljahr beginnt. 1.8.3. Rechtscharakter der Anmeldung: Die bestätigte Anmeldung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Erziehungsberechtigten und der Stiftsschule. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes abgemacht wird, verpflichtet sich die Stiftsschule, den angenommenen Schüler im Rahmen der Schulgesetzgebung und unter Vorbehalt der eigenen Schul- und Hausordnung zur Matura nach dem neuen MAR zu führen. 1.8.4. Kündbarkeit von Seiten der Erziehungsberechtigten: Der Anmeldevertrag kann von den Erziehungsberechtigten jederzeit aufgelöst werden. Der Rückzug einer Anmeldung soll in schriftlicher Form an das Rektorat gerichtet werden. Die Schulleitung ist für frühzeitige Benachrichtigung dankbar. Insbesondere sollen Platzreservationen, die nicht benötigt werden, möglichst sofort zurückgezogen werden. 1.8.5. Kündbarkeit von Seiten der Stiftsschule (Entlassung eines Schülers): Der Anmeldevertrag kann auch von Seiten der Stiftsschule aus schwerwiegenden Gründen aufgelöst werden. 1.8.6. Schulische, vom Gesetz festgelegte Kündigungsgründe von Seiten der Stiftsschule sind: 1.8.6.1. Das Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung. 1.8.6.2. Das Nichtbestehen der Probezeit bzw. das Nichterreichen der definitiven Promotion am Ende des ersten Schuljahres. 1.8.6.3. Die Unmöglichkeit, eine Klasse zu wechseln, wenn eine Klasse schon wiederholt wurde oder eine Wiederholung sonst ausgeschlossen ist. Gegen diese Entscheide kann innert 20 Tagen nach Eröffnung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz begründete Einsprache erhoben werden (1.6.5.). 1.8.7. Disziplinäre Kündigungsgründe von Seiten der Stiftsschule: 20 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE

1.7.3.3. Gesundheit: Es können nur seelisch und körperlich gesunde Schüler aufgenommen<br />

werden. Die Stifts<strong>schul</strong>e erwartet von den Eltern, über wichtige ihnen bekannte<br />

Umstände des Gesundheitszustandes eines Schülers unterrichtet zu werden, soweit sie eine<br />

besondere Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten darstellen oder von Seiten der Schule<br />

eine besondere Verhaltensweise oder Rücksichtnahme erfordern. Die Schule lehnt jede<br />

Verantwortung für Schäden ab, die aus dem Verschweigen solcher Tatsachen entstehen.<br />

1.7.3.4. Disziplinäre Probezeit: Schüler, die in die höheren Klassen (4. – 6. Klasse) eintreten<br />

wollen, haben neben der <strong>schul</strong>ischen auch eine disziplinäre Probezeit von einem<br />

Schulhalbjahr zu bestehen.<br />

1.7.4. Aufnahmebedingungen:<br />

– Allgemeine Voraussetzungen: Die Schülerinnen und Schüler müssen die allgemeinen<br />

Bedingungen erfüllen, was Anerkennung der Haus- und Schulordnung, religiöse<br />

Einstellung, Leumund, Charakter und Benehmen sowie die Gesundheit betrifft.<br />

– Religionsbekenntnis: Unter Wahrung der obigen Voraussetzungen werden auch<br />

Schülerinnen und Schüler nicht-katholischer Konfession aufgenommen.<br />

– Wohnsitz der Schüler: Alle Schülerinnen und Schüler werden in der Regel nur unter<br />

der Voraussetzung aufgenommen, dass sie tatsächlich im elterlichen Haushalt unter<br />

der unmittelbaren Verantwortung der Eltern leben und wohnen. Abweichungen<br />

von dieser Regel werden vom Rektor nur in wirklichen Notfällen nach Rücksprache<br />

mit der Schulleiterkonferenz und unter genau umschriebenen Bedingungen zugestanden.<br />

1.7.5. Zusätzliches Angebot:<br />

Den Schülern stehen eigene Aufenthaltsräume und Garderobenschränke zur Verfügung,<br />

die sorgfältig behandelt werden sollen. Sie können in der Mensa essen und in verschiedenen<br />

Räumen vor und nach der offiziellen Schulzeit sowie in Freistunden arbeiten.<br />

1.8. Anmeldung – Austritt – Entlassung<br />

1.8.0. Vorbemerkung: Bei mündigen Schülerinnen und Schülern sind die entsprechenden<br />

gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Insbesondere entfällt bei Disziplinarfällen<br />

der Einbezug der Eltern bzw. deren Benachrichtigung, sofern keine andere Abmachung<br />

getroffen worden ist.<br />

1.8.1. Vorgehen bei der Anmeldung: Die Anmeldung eines Schülers ist zu richten an<br />

das Rektorat der Stifts<strong>schul</strong>e <strong>Einsiedeln</strong>, von dem auf Verlangen Interessenten weitere<br />

Unterlagen zugestellt werden. Die Adresse lautet:<br />

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