2. schul - Stiftsschule Einsiedeln

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orientiert. Über die definitive und provisorische Promotion oder Nichtpromotion entscheiden jedoch nur die Halbjahreszeugnisse. 1.6.2. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die definitive Promotion sind folgende: 1.6.2.1. Alle promotionswirksamen Fächer werden einfach gezählt. Minuspunkte (Noten unter 4) müssen durch Pluspunkte (Noten über 4) doppelt kompensiert werden. Es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein. 1.6.2.2. Im Untergymnasium muss zusätzlich der Durchschnitt der Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Französisch und Latein) mindestens 4,0 betragen. 1.6.2.3. Nicht promotionswirksam sind Religion, Sport, Hauswirtschaft, Informatik, Tastaturschreiben sowie die Freifächer. 1.6.3. Die Promotionsverfügungen der Halbjahreszeugnisse sind: 1.6.3.1. «Definitiv promoviert», wenn ein Schüler die obigen Bedingungen am Ende eines Halbjahres bzw. einer Zeugnisperiode oder eines Semesters erfüllt. 1.6.3.2. «Provisorisch promoviert», wenn ein Schüler am Ende einer Zeugnisperiode die obigen Bedingungen nicht erfüllt, aber noch für eine Zeugnisperiode ohne Rückversetzung provisorisch weiterfahren kann. 1.6.3.3. «Nicht promoviert». Dieser Schüler wird um eine Klasse zurückversetzt, wenn dies noch möglich ist, sonst muss er die Schule verlassen. Diese Promotionsverfügung erfolgt: – Wenn ein Schüler am Ende einer Zeugnisperiode, in die er provisorisch eingetreten ist, die Bedingungen für die definitive Promotion wieder nicht erfüllt. – Wenn ein Schüler nach einem Unterbruch im Untergymnasium zum zweiten Mal oder im Obergymnasium zum dritten Mal die definitive Promotion nicht erfüllt (1.6.4). – Wenn ein Schüler am Ende der 5. Klasse, vor dem Eintritt in die Maturaklasse oder nach dem ersten Halbjahr derselben nicht definitiv promoviert werden kann. – Wenn ein Schüler am Ende der 1. Klasse nicht definitiv promoviert werden kann. – Wenn ein Schüler im 1. Semester nach der Rückversetzung nicht definitiv promoviert werden kann. 1.6.3.4. «Probezeit nicht bestanden», wenn ein Schüler am Ende einer Probezeit (1.7.2.4.) die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt. Dieser Schüler muss die Schule verlassen. 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 15

1.6.4. Provisorium und Repetition: Das Provisorium, d.h. das provisorische Weiterfahren ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode, darf in der 1. und 2. Klasse nur einmal, in der 3. – 6. Klasse höchstens zweimal erfolgen. Wer diese Zahl überschreitet, wird nicht promoviert. Die Rückversetzung in die nächstuntere Klasse darf während der ganzen Gymnasialzeit nur einmal erfolgen. Wer ein weiteres Mal zurückversetzt werden müsste, muss die Schule verlassen. 1.6.5. Rechtsmittel: Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen durch das Zeugnis schriftlich mitgeteilt. Sie können innert 20 Tagen nach deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden. Es empfiehlt sich, den Grund der Anfechtung vorerst mit der Schulleitung zu besprechen. 1.6.6. Das eidgenössisch und kantonal anerkannte Maturitätszeugnis, das zum Übertritt an alle Fakultäten an allen schweizerischen Hochschulen berechtigt, kann an der Stiftsschule selbst am Ende der 6. Klasse durch Examina vor der Maturitätskommission des Kantons Schwyz und den Lehrern der Stiftsschule erworben werden. Es gilt das kantonale «Reglement über die Maturitätsprüfungen» (SRSZ 624.113). Es ist zu beachten, dass folgende Neuerungen ab 1.08.2008 gelten: – Die naturwissenschaftlichen Fächer (Biologie, Physik und Chemie) werden nicht mehr als Fächergruppe (eine Note), sondern als Einzelfächer (drei Noten) bewertet. – Der Unterrichtsanteil für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer wird auf 25 – 35% erhöht. – Die unter «Geistes- und Sozialwissenschaften» zusammengefassten Fächer Geschichte und Geografie werden einzeln aufgeführt und mit je einer eigenen Note ausgewiesen. – Die bisher ebenfalls in dieser Gruppe aufgeführte Einführung in Wirtschaft und Recht bleibt weiterhin obligatorisch. – Der Stellenwert der Maturaarbeit wird dadurch erhöht, dass deren Benotung künftig für das Bestehen der Matura zählt. 1.7. Aufnahmebedingungen 1.7.1. Vorbildung im Allgemeinen: Erforderlich ist eine gute Arbeitshaltung, die sich äussert in Fleiss, Ausdauer, Aufmerksamkeit und aktiver Mitarbeit im Unterricht. Begabungsmässig setzt das humanistische Gymnasium eine überdurchschnittliche Fähigkeit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck voraus. Unentbehrlich ist dem Schüler einer auf die Beherrschung mehrerer Fremdsprachen ausgerichteten Schule auch ein treues Gedächtnis für das Gehörte und Gelesene. Gute mathematische Fähigkeiten endlich sind 16 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE

1.6.4. Provisorium und Repetition: Das Provisorium, d.h. das provisorische Weiterfahren<br />

ohne Rückversetzung für eine Zeugnisperiode, darf in der 1. und <strong>2.</strong> Klasse nur einmal, in<br />

der 3. – 6. Klasse höchstens zweimal erfolgen. Wer diese Zahl überschreitet, wird nicht<br />

promoviert. Die Rückversetzung in die nächstuntere Klasse darf während der ganzen<br />

Gymnasialzeit nur einmal erfolgen. Wer ein weiteres Mal zurückversetzt werden müsste,<br />

muss die Schule verlassen.<br />

1.6.5. Rechtsmittel: Verfügungen werden von der Schulleitung erlassen und den<br />

Betroffenen durch das Zeugnis schriftlich mitgeteilt. Sie können innert 20 Tagen nach<br />

deren Zustellung nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege schriftlich und<br />

begründet beim Regierungsrat angefochten werden. Es empfiehlt sich, den Grund der<br />

Anfechtung vorerst mit der Schulleitung zu besprechen.<br />

1.6.6. Das eidgenössisch und kantonal anerkannte Maturitätszeugnis, das zum Übertritt<br />

an alle Fakultäten an allen schweizerischen Hoch<strong>schul</strong>en berechtigt, kann an der Stifts<strong>schul</strong>e<br />

selbst am Ende der 6. Klasse durch Examina vor der Maturitätskommission des<br />

Kantons Schwyz und den Lehrern der Stifts<strong>schul</strong>e erworben werden. Es gilt das kantonale<br />

«Reglement über die Maturitätsprüfungen» (SRSZ 624.113).<br />

Es ist zu beachten, dass folgende Neuerungen ab 1.08.2008 gelten:<br />

– Die naturwissenschaftlichen Fächer (Biologie, Physik und Chemie) werden nicht<br />

mehr als Fächergruppe (eine Note), sondern als Einzelfächer (drei Noten) bewertet.<br />

– Der Unterrichtsanteil für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer wird auf<br />

25 – 35% erhöht.<br />

– Die unter «Geistes- und Sozialwissenschaften» zusammengefassten Fächer Geschichte<br />

und Geografie werden einzeln aufgeführt und mit je einer eigenen Note ausgewiesen.<br />

– Die bisher ebenfalls in dieser Gruppe aufgeführte Einführung in Wirtschaft und<br />

Recht bleibt weiterhin obligatorisch.<br />

– Der Stellenwert der Maturaarbeit wird dadurch erhöht, dass deren Benotung künftig<br />

für das Bestehen der Matura zählt.<br />

1.7. Aufnahmebedingungen<br />

1.7.1. Vorbildung im Allgemeinen: Erforderlich ist eine gute Arbeitshaltung, die sich<br />

äussert in Fleiss, Ausdauer, Aufmerksamkeit und aktiver Mitarbeit im Unterricht. Begabungsmässig<br />

setzt das humanistische Gymnasium eine überdurchschnittliche Fähigkeit<br />

im mündlichen und schriftlichen Ausdruck voraus. Unentbehrlich ist dem Schüler einer<br />

auf die Beherrschung mehrerer Fremdsprachen ausgerichteten Schule auch ein treues<br />

Gedächtnis für das Gehörte und Gelesene. Gute mathematische Fähigkeiten endlich sind<br />

16 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE

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