2. schul - Stiftsschule Einsiedeln

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– Bestimmen der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule; – Festlegung der Groborganisation der Schule (u.a. Internatsbetrieb); – Entscheidungen über die grundsätzlichen Zulassungskriterien zur Schule; – Allgemeines Vetorecht betr. Entscheide der Schulleitungskonferenz; – Zustimmung zur Anstellung von Lehrkräften (nicht klostereigene Lehrer; Kompetenzdelegation an Personalkommission); – Finanzentscheide, die die der Schulleitung bzw. dem Rektorat übertragenen Kompetenzen übersteigen; – Bestimmung des Rektors bzw. Prorektors (Abt). Die Entscheide der Trägerschaften werden entsprechend den klosterinternen Grundsätzen gefällt. Die Kompetenzen von Abt, Consilium und Kapitel sind in den jeweils geltenden Statuten enthalten. Der Abt oder eine von ihm bestimmte Person der Klostergemeinschaft vertritt die Trägerschaft gegenüber der Schule sowie nach aussen. Er zieht Consilium und Kapitel entsprechend den geltenden Statuten in die Entscheidungen mit ein. 1.1.3.2. Die Schulleitungskonferenz ist – vorbehalten die Kompetenzen der Trägerschaft – die oberste Instanz der Stiftsschule. Sie besteht aus dem Rektor (z.Z. 2 Co-Rektoren), dem Prorektor z.Z. durch Co-Rektor besetzt), der für den Internatsbetrieb verantwortlichen Person sowie einer aus drei Personen bestehenden Lehrervertretung (=> paritätische Vertretung). Eine dieser delegierten Personen (Lehrervertretung) hat der Klostergemeinschaft anzugehören. Die Einberufung und Leitung der Schulleitungskonferenz obliegt dem Rektor. In der Zeit des Bestehens von zwei Co-Rektoren entscheiden sie gemeinsam über die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung. Im Bedarfsfall kann die Schulleitungskonferenz eine Vertretung des Schülerrats beiziehen. Die Schulleitungskonferenz verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen: – Allgemeine Schulleitung und -verantwortung im Rahmen der von der Trägerschaft gegebenen Kompetenzen und Aufgaben; – Zuständigkeit für alle Fragen, soweit sie ihre Kompetenzen nicht durch Gewohnheit oder ausdrücklichen Beschluss an eine untere Instanz delegiert hat; – Festlegung von Reglementen, die die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen an der Stiftsschule gegebenen Kommissionen und Konferenzen festlegen; – Festlegung des Stundenplans; – Oberste Instanz in Disziplinarfragen (Rekursmöglichkeiten an Abt vorbehalten); – Festlegung von Sonderanlässen sowie den zeitlichen Ablauf der verschiedenen ordentlichen Anlässe; – Bildung von Ad-hoc-Kommissionen; – Anträge an Trägerschaft. 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 9

1.1.3.3. Die Lehrerkonferenz dient dem allgemeinen Informationsaustausch und ist ein Diskussionsforum, an dem verschiedenste Fragen die Schule i.w.S. betreffend diskutiert werden. Die Lehrerkonferenz wählt die Lehrervertreter in die Schulleitungskonferenz. Ein Reglement regelt das Wahlverfahren. An der Lehrerkonferenz nehmen alle angestellten und klostereigenen Lehrer teil. Teilnahmeberechtigt sein können – dies nach Zustimmung des Rektors – auch Studenten oder Aushilfen, die an der Schule Praktika absolvieren bzw. befristet an der Schule arbeiten. Im Bedarfsfall kann die Lehrerkonferenz eine Vertretung des Schülerrats beiziehen. Die Lehrerkonferenz verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen: – Behandlung von Sachgeschäften, die ihr von der Schulleitungskonferenz zur Entschei dung übertragen wurden; – Wahl der Lehrervertretung in die Schulleitungskonferenz; – Beratungen in Disziplinarfragen; – Anträge an Schulleitung bzw. Trägerschaft. 1.1.3.4. Der Rektor leitet und führt die Schule nach den von der Trägerschaft vorgegebenen Richtlinien. Er koordiniert die Schultätigkeit und leitet die verschiedenen an der Schule gegebenen Konferenzen. Der Rektor vertritt die Schule nach aussen. In der Zeit des Bestehens von zwei Co-Rektoren führen und entscheiden sie gemeinsam. Der Rektor wird vom Abt bestimmt. Der Rektor verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen: – Sicherstellen des ordnungsgemässen Schulalltags; – Aufgabenzuteilung an die Lehrer; – Anstellung nicht klostereigener Lehrer (in Zusammenarbeit mit der Personalkommission); – Mitsprache beim Einsatz klostereigener Lehrer; – Einberufung und Präsidium der Schulleitungskonferenz, der Lehrerkonferenz und der Notenkonferenzen; – Vom Gesetz dem Leiter einer Mittelschule übertragene Belange; – Einsetzen von Fachkommissionen, die nach Bedarf für bestimmte Belange notwendig sind. 1.1.3.5. Der Internatsleitung obliegt es, das Internat nach den von der Trägerschaft und vom Rektorat vorgegebenen Richtlinien zu führen. Die Internatsleitung verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen: – Betreuung und Förderung der Jugendlichen im Internat; – Beratung und Förderung der Jugendlichen an der Tagesschule; – Schutz und Sicherheit im Internat. 10 1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE

– Bestimmen der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule;<br />

– Festlegung der Groborganisation der Schule (u.a. Internatsbetrieb);<br />

– Entscheidungen über die grundsätzlichen Zulassungskriterien zur Schule;<br />

– Allgemeines Vetorecht betr. Entscheide der Schulleitungskonferenz;<br />

– Zustimmung zur Anstellung von Lehrkräften (nicht klostereigene Lehrer; Kompetenzdelegation<br />

an Personalkommission);<br />

– Finanzentscheide, die die der Schulleitung bzw. dem Rektorat übertragenen Kompetenzen<br />

übersteigen;<br />

– Bestimmung des Rektors bzw. Prorektors (Abt).<br />

Die Entscheide der Trägerschaften werden entsprechend den klosterinternen Grundsätzen<br />

gefällt. Die Kompetenzen von Abt, Consilium und Kapitel sind in den jeweils geltenden<br />

Statuten enthalten.<br />

Der Abt oder eine von ihm bestimmte Person der Klostergemeinschaft vertritt die<br />

Trägerschaft gegenüber der Schule sowie nach aussen. Er zieht Consilium und Kapitel<br />

entsprechend den geltenden Statuten in die Entscheidungen mit ein.<br />

1.1.3.<strong>2.</strong> Die Schulleitungskonferenz ist – vorbehalten die Kompetenzen der Trägerschaft<br />

– die oberste Instanz der Stifts<strong>schul</strong>e. Sie besteht aus dem Rektor (z.Z. 2 Co-Rektoren),<br />

dem Prorektor z.Z. durch Co-Rektor besetzt), der für den Internatsbetrieb verantwortlichen<br />

Person sowie einer aus drei Personen bestehenden Lehrervertretung (=> paritätische<br />

Vertretung). Eine dieser delegierten Personen (Lehrervertretung) hat der Klostergemeinschaft<br />

anzugehören.<br />

Die Einberufung und Leitung der Schulleitungskonferenz obliegt dem Rektor. In der Zeit<br />

des Bestehens von zwei Co-Rektoren entscheiden sie gemeinsam über die Einberufung<br />

von Sitzungen und deren Leitung.<br />

Im Bedarfsfall kann die Schulleitungskonferenz eine Vertretung des Schülerrats beiziehen.<br />

Die Schulleitungskonferenz verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen:<br />

– Allgemeine Schulleitung und -verantwortung im Rahmen der von der Trägerschaft<br />

gegebenen Kompetenzen und Aufgaben;<br />

– Zuständigkeit für alle Fragen, soweit sie ihre Kompetenzen nicht durch Gewohnheit<br />

oder ausdrücklichen Beschluss an eine untere Instanz delegiert hat;<br />

– Festlegung von Reglementen, die die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen<br />

der verschiedenen an der Stifts<strong>schul</strong>e gegebenen Kommissionen und Konferenzen<br />

festlegen;<br />

– Festlegung des Stundenplans;<br />

– Oberste Instanz in Disziplinarfragen (Rekursmöglichkeiten an Abt vorbehalten);<br />

– Festlegung von Sonderanlässen sowie den zeitlichen Ablauf der verschiedenen ordentlichen<br />

Anlässe;<br />

– Bildung von Ad-hoc-Kommissionen;<br />

– Anträge an Trägerschaft.<br />

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