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Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden - Prof-rauch-tu ...

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<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>1/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Sie benötigen:• Text der HOAI• Text der VOB/B• Text Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 ff.)4/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><strong>Baurecht</strong>öffentliches<strong>Baurecht</strong><strong>privates</strong><strong>Baurecht</strong>Recht der Handwerker u.Unternehmer<strong>Architektenrecht</strong>5/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong><strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>-Rechtsbeziehungen der am Bau Beteiligtenuntereinander –also:BauherrBauherrBauherrBauherrBauherrGeneralunternehmerGeneralplanerHaup<strong>tu</strong>nternehmerProjektsteuererArchitektSonderfachmannHandwerkerGeneralunternehmerSubunternehmerSubplanerNachunternehmer6/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>ArchitektArchitektArchitektUnternehmerFachplanerProjektsteuerer7/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Rechtsbeziehungen „am Bau“ArchitektBauherrSonderfachmannHandwerkerSubunternehmerHandwerker8/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Rechtsbeziehungen am BauProjektsteuererBauherrArchitektGeneralunternehmerSubunternehmerSubunternehmerSubunternehmer9/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Rechtsbeziehungen am Bau(Schlüsselfertigbau)BauherrGeneralübernehmerArchitektUnternehmerSubunternehmer10/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Auftraggeber (Bauherren)- private Auftraggeber- öffentliche Auftraggeber11/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>öffentliche Auftraggeber- Bundesrepublik Deutschland- Bundesländer- Gemeinden- Landkreise- Gebietskörperschaften- juristische Personen des öffentlichen Rechts- öffentlich-rechtliche Verbände- Stif<strong>tu</strong>ngen des öffentlichen Rechts12/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>öffentliche Auftraggebermüssen:- Bauaufträge nach VOB/A- Verträge über Lieferungen u. Leis<strong>tu</strong>ngennach VOL/A vergebenbei Überschreiten der „Schwellenwerte“:- Architekten- u. Ingenieuraufträge nach VOFeuropaweite Ausschreibung erforderlich13/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die Rechtsna<strong>tu</strong>r der VerträgePlanungs- u. Ausführungsverträge sindWerkverträge gemäß § 631 ff BGB14/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Grundsätzliche Rechte u. Pflichten beimWerkvertrag:-Erstellung des Werks (Herbeiführung des Erfolgs)- Zahlung des Werklohns bzw. des Honorars15/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>wichtig:Bauwerk = Architektenwerk(der Architekt stellt nicht das Bauwerk her)16/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>der Architekt- plant- schreibt aus- hilft bei Vergabe mit- überwacht Ausführung17/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Folge:- nicht jeder Mangel am Bauwerk ist Mangeldes Architektenwerks- wenn Fehler des Architekten bereits zuBaumangel geführt hat, kann Architektnicht nachbessern, sondern schuldetSchadenersatz18/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Grundsätze des Werkvertragsrechts- Erfolgsbezogenheit- freies Kündigungsrecht des AG- Werkleis<strong>tu</strong>ngen sind abzunehmen- Mängelansprüche:- Nacherfüllung (§ 635)- Selbstbeseitigungsrecht (§ 637)- Rücktritt (§§ 636, 323)- Minderung (§ 638)- Schadenersatz (§§ 636,280)19/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>- Individualverträge- AGB - Verträge20/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die VOB(Vergabe- u. Vertragsordnung für Bauleis<strong>tu</strong>ngen)3 Teile:VOB/A(Ausschreibung)VOB/B(Vertragsbedingungen)VOB/C(technische Vorschriften)22/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>wichtig:VOB gilt für Bauleis<strong>tu</strong>ngen- Architektenleis<strong>tu</strong>ngen sind keine Bauleis<strong>tu</strong>ngen!⇒VOB findet auf Architektenverträge keineAnwendung!23/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Wesentliche Rechtsvorschriften fürArchitekten:- das Werkvertragsrecht des BGB- die HOAI24/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Bedeu<strong>tu</strong>ng der HOAI:- reines Preisrecht!- HOAI regelt, für welche Leis<strong>tu</strong>ngen der Architektwelche Vergü<strong>tu</strong>ng erhält- HOAI begründet keine Rechte und Pflichten,- HOAI ist kein Vertragsrecht- aus der HOAI kann nicht entnommen werden,was Architekt schuldet25/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeberergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt deskonkreten Vertrages26/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>- aber: HOAI kann auf „Umwegen“ Vertragsinhaltbeeinflussen:- wenn im Vertrag vereinbart, dass Architekteinzelne Leis<strong>tu</strong>ngsphasen schuldet, dann sinddie Grundleis<strong>tu</strong>ngen i.d.R. als selbständigeLeis<strong>tu</strong>ngserfolge geschuldet.27/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>der Abschluss des Architektenvertrags- Angebot und Annahme- mündlich- schriftlich- „konkludent“28/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Schriftform ausnahmsweise erforderlich:- bei öffentlichen Auftraggebern (GemO,LandkreisO)- bei kirchlichen Auftraggebern29/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Vorsicht:Wenn HOAI Schriftform vorschreibt führtNichtbeach<strong>tu</strong>ng nicht zur Unwirksamkeitdes Vertrages!Bsp: § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 3 HOAI30/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Zustandekommen eines Vertrages durch„stillschweigende Beauftragung“- wenn AG Pläne verwertet- Änderungswünsche vorbringt31/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>unterscheide:stillschweigende Beauftragung / honorarfreieAkquisition32/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>wenn Auftrag, dann gilt § 632 BGB-> in der Regel ist Tätigkeit zu vergüten33/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>„Unverbindlicher“ Auftrag- unverbindlich ist nicht kostenlos!- in der Regel: AG will sich nicht weiter binden34/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Arbeiten „auf eigenes Risiko“- zulässig,- es wird vereinbart, dass A nur Honorar erhält,wenn ...35/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Häufige Probleme bei nur mündlichgeschlossenen Verträgen:- unklar wer Vertragspartner- Umfang des Auftrags unklar- Honorarvereinbarungen sind unwirksam36/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die Besonderheit des Architektenvertrages:- „Zielfindungsvertrag“-„Erfolg“ steht in der Regel bei Vertragsabschlussnoch nicht fest37/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Vereinbarung einer Vergü<strong>tu</strong>ng muss nichtgetroffen werden:ob: BGB (§ 632)wieviel:HOAI38/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Besondere Vertragsarten:- Vorvertrag- Rahmenvertrag- s<strong>tu</strong>fenweise Beauftragung39/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die vorzeitige Beendigung des VertragesKündigung ohne besonderen Grund:nur AGKündigung aus wichtigem Grund:AG, AN40/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Kündigung durch AG ohne besonderen Grund:§ 649 BGB41/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 649 BGB:Besteller kann bis zur Vollendung des Werks jederzeitden Vertrag kündigen.Aber: (S. 2): Kündigt Besteller, ist Unternehmerberechtigt, die vereinbarte Vergü<strong>tu</strong>ng zu verlangen(abzügl. ersparter Aufwendungen)42/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Kündigung aus wichtigem Grund- für AG und AN möglich- bei Kdgg durch AG:AN erhält Vergü<strong>tu</strong>ng für erbrachte Leis<strong>tu</strong>ngen, keineVergü<strong>tu</strong>ng für nicht erbrachte Leis<strong>tu</strong>ngen- bei Kdgg durch AN:wird gestellt wie bei ordentlicher Kdgg durch AG43/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Wichtige Kündigungsgründe für AG:Generell: Wenn Fortsetzung des Vertragsverhältnissesunzumutbar- AN arbeitet grob fahrlässig- erhebliche Baukostenüberschrei<strong>tu</strong>ng- AN nimmt Provisionen an- AN beleidigt den AG schwer- Durchführung des BV wird unmöglich44/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Finanzielle Folgen:a) AN hat Kdgg durch AG zu vertreten:Erhält nur Honorar für erbrachte Leis<strong>tu</strong>ngen,soweit b<strong>rauch</strong>barb) AN hat Kdgg nicht zu vertreten:Wie ordentliche Kdgg durch AG, d.h. Vergü<strong>tu</strong>ngfür erbrachte und nicht erbrachte Leis<strong>tu</strong>ngen45/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Wichtige Kündigungsgründe für AN- AG weigert sich Teilzahlungen zu leisten- AG fordert AN auf ohne Baugenehmigung zu bauen- AG verlangt Abweichung der Bauausführung vongenehmigten Plänen- schwere Beleidigung- Beauftragung offensichtlich unzuverlässiger AN- AN erkrankt schwer und kann Auftrag nicht mehrausführen46/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Finanzielle Folgena) hat AG Grund nicht zu vertreten:AN hat Honoraranspruch nur für erbrachteLeis<strong>tu</strong>ngenb) hat AG Grund zu vertreten:AN hat Honoraransprüche für erbrachte undnicht erbrachte Leis<strong>tu</strong>ngen47/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Einvernehmliche VertragsaufhebungGrundsätzlich: wie ordentliche KündigungAber:entscheidend die Hintergründe fürVertragsauflösung48/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die Unwirksamkeit von Architektenverträgen- durch Anfech<strong>tu</strong>ng- Irr<strong>tu</strong>m (Bsp. fehlende Architekteneigenschaft)- arglistige Täuschung- Verstoß gegen Koppelungsverbot49/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>KoppelungsverbotArchitekten- und Ingenieurverträge sind unwirksam,wenn Erwerber eines Grundstücks sich „imZusammenhang“ mit Erwerb verpflichtet, einenbestimmten Architekten oder Ingenieur zu beauftragen50/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Folgen des Verstoßes gegenKoppelungsverbot- Architektenvertrag ist unwirksam- Kaufvertrag bleibt wirksam51/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die Abnahme von Architektenleis<strong>tu</strong>ngen- erforderlich, da Werkvertrag (§ 640 BGB)- gegebenenfalls Fristsetzung zur Abnahme(§ 640 Abs. 1 S .3 BGB )52/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Wirkung der Abnahmeu. a. Beginn des Laufs der Mängelhaf<strong>tu</strong>ngsfrist(5 Jahre)53/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Problem aber bei Architekten und Ingenieuren, da- Abnahmezeitpunkt häufig fraglich- Beauftragung der Leis<strong>tu</strong>ngsphase 9 schiebtAbnahmezeitpunkt und damit Verjährungszeitpunk<strong>tu</strong>m bis zu 5 Jahre hinaus.54/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Beispiel:06.03.201206.03.201610.05.201610.05.2021Abnahme derWerkleis<strong>tu</strong>ng desUnternehmersEnde Lph. 9 u. damitAbnahmereife desArchitektenwerksAbnahme desArchitektenwerksAblaufVerjährungsfrist55/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der Inhalt von Architektenverträgen- Beschaffenheitsvereinbarungen- genaue Beschreibung der Planungs- und Bauaufgabe- Vereinbarungen zu Kosten- Vereinbarungen zur Ausstat<strong>tu</strong>ng56/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Änderung des Planungsauftrags- Ist AG zur Änderung berechtigt?- Änderung kann zur Folge haben, dass bereitserbrachte, abgeschlossene Leis<strong>tu</strong>ngen erneuterbracht werden müssen!57/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Wichtige Vertragspunkte:• Gegenstand und Umfang des Auftrags• Beschaffenheit der geschuldeten Leis<strong>tu</strong>ng• Zielvorgaben• Vergü<strong>tu</strong>ng• Zahlungsmodalitäten (Bsp.: Abschlagszahlungen in Lph. 8)• Regelbauzeit• Regelplanungszeit• Urheberrechte• Vollmacht• Haf<strong>tu</strong>ngsregelungen58/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>ArchitektenvertragZwischen- Auftraggeber (AG) -und..............................................................................................................- Auftragnehmer (AN) -wird nachfolgender Architektenvertrag geschlossen:59/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 1 Gegenstand des VertragesGegenstand des Vertrages sind die Rechte und Pflichten beiderVertragspartner im Rahmen der Erbringung von Architektenleis<strong>tu</strong>ngendurch den AN für das vom AG beabsichtigte Bauvorhaben.Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass das Gelingen des vom ANgeschuldeten Werkes einer intensiven Kooperation der Vertragspartnerbedarf.60/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 2 Das vom AG beabsichtigte BauvorhabenDer AG beabsichtigt, folgende Baumaßnahme durchführen zu lassen:.........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................*Kurzbezeichnung des Bauvorhabens mit dem Grundstücksbeschrieb61/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 3 Zielvorgaben des AG3.1 ZielvorgabenDer AN hat bei der Erbringung der ihm übertragenen Leis<strong>tu</strong>ngennachfolgende Zielvorgaben zu beachten und im Rahmen seinerTätigkeit umzusetzen:3.1.1 Vorgaben zu Quantitäten......62/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>3.1.2 Funktionale Vorgaben......3.1.3 Technische Vorgaben......63/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>3.1.4 Wirtschaftliche Vorgaben......*Hier kann – wenn gewünscht – ein Kostenrahmen oder ein Kostenlimitvorgegeben werden. Wichtig ist zu definieren, welche Kosten in dieserVereinbarung enthalten sein sollen. Am besten orientiert man sich anden Kostengruppen der DIN 276 Fassung 2008.64/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>3.1.5 Zeitliche Vorgaben......3.1.6 Vorgaben zur Qualität......65/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>3.1.7 Gestalterische Vorgaben......3.1.8 Weitere Vorgaben......66/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>3.2 Zielvorgaben konkretisierenDer AG ist berechtigt, im Laufe des Planungsprozesses sowie derAusschreibung, Vergabe und Bauüberwachung Zielvorgaben gemäßZiff. 3.1 zu konkretisieren. Diese Vorgaben hat der AN dann auch zubeachten. Auf even<strong>tu</strong>elle Zielkonflikte hat der AN hinzuweisen.Soweit durch die Konkretisierung von Zielvorgaben bereitsabgeschlossene und vom AG genehmigte Planungsschritte erneuterbracht werden müssen, steht dem AN in diesem Fall einangemessener zusätzlicher Vergü<strong>tu</strong>ngsanspruch zu.67/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>3.3 Zielvorgaben als BeschaffenheitDie Parteien vereinbaren, dass der AN das Erreichen der Zielvorgabenals Erfolg seiner Werkleis<strong>tu</strong>ng schuldet (Beschaffenheitsvereinbarung).68/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 4 Grundlagen des Vertrages4.1 Grundlagen des Vertrages sind im nachstehender Reihenfolge:• die Bestimmungen dieses Vertrages• die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Architektenleis<strong>tu</strong>ngen(AVB)• die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff. BGB)• die HOAI in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung69/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>4.2 Der AN hat weiterhin unter anderem zu beachten:• die baurechtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen öffentlichrechtlichenVorschriften• die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien undBestimmungen• die Unfallverhü<strong>tu</strong>ngsvorschriften• die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleis<strong>tu</strong>ngen (VOB)• ......70/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 5 Die Leis<strong>tu</strong>ngsverpflich<strong>tu</strong>ngen des AN5.1 AllgemeinesDie vom AN auszuführenden Leis<strong>tu</strong>ngen werden nach Art und Umfang durchdiesen Vertrag bestimmt. Der AN hat seine Leis<strong>tu</strong>ngen so zu erbringen, dassdie Zielvorgaben des AG gemäß § 3 erfüllt werden.Die Parteien sind sich darüber einig, dass die mit diesem Vertrag formuliertenLeis<strong>tu</strong>ngsverpflich<strong>tu</strong>ngen nur vorläufig sind. Es ist Aufgabe des AN, den AGumfassend darüber zu beraten, welche ggf. auch zusätzlichen Leis<strong>tu</strong>ngendurch ihn oder Dritte (z.B. Sonderfachleute) zu erbringen sind, um dieZielvorgaben des AG zu erreichen. Dabei hat der AN stets die Wirtschaftlichkeitzu beachten.Im Falle der Beauftragung mit zusätzlichen Leis<strong>tu</strong>ngen ist der AN verpflichtet,diese auszuführen, sofern es sich um Leis<strong>tu</strong>ngen handelt, die in sein Berufsbildfallen oder auf die er bzw. sein Büro/Unternehmen eingerichtet ist..71/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Änderungen anzuordnen, bleibt dem AG vorbehalten.Die für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Leis<strong>tu</strong>ngendes AN werden in fünf Abschnitten erbracht:Abschnitt 1:Abschnitt 2:Abschnitt 3:Abschnitt 4:Abschnitt 5:Grundlagenermittlung/VorplanungEntwurfsplanung/ GenehmigungsplanungAusführungsplanungAusschreibung und VergabeObjektüberwachungIn einem 6. Abschnitt wird nach Fertigstellung des Bauvorhabens dieObjektbetreuung und Dokumentation erbracht.72/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>5.2 s<strong>tu</strong>fenweise BeauftragungDer AG behält sich vor, dem AN die Abschnitte 1 bis 6 s<strong>tu</strong>fenweise in Auftragzu geben.Der AN sichert im Falle s<strong>tu</strong>fenweiser Beauftragung zu, die Leis<strong>tu</strong>ngen derweiteren beauftragten Abschnitte zu erbringen, wenn seit der Fertigstellung derletzten Leis<strong>tu</strong>ng eines übertragenen Abschnitts nicht mehr als 6 Monatevergangen sind.Die Beauftragung mit weiteren Leis<strong>tu</strong>ngen/S<strong>tu</strong>fen steht dem AG frei. EinRechtsanspruch auf Übertragung weiterer Leis<strong>tu</strong>ngen besteht nicht.Aus der s<strong>tu</strong>fenweisen Beauftragung kann der AN keine Erhöhung seinesHonorars ableiten.Bei Abruf eines weiteren Abschnitts gelten die Bestimmungen dieses Vertrags.Der Abruf erfolgt schriftlich.73/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>5.3 Der dem AN erteilte AuftragDer AN wird mit diesem Vertrag mit den Leis<strong>tu</strong>ngen folgenderAbschnitte beauftragt:Abschnitt 1:Abschnitt 2:Abschnitt 3:Abschnitt 4:Abschnitt 5:Abschnitt 6:Grundlagenermittlung/VorplanungEntwurfsplanung/ GenehmigungsplanungAusführungsplanungAusschreibung und VergabeObjektüberwachungObjektbetreuung und Dokumentation74/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>5.4 Die vom AN in den einzelnen Abschnitten zu erbringendenLeis<strong>tu</strong>ngenInhalt und Umfang der vom AN zu erbringenden Leis<strong>tu</strong>ngen sowie derihm obliegenden Sachwalterpflichten bestimmen sich nach denobjektspezifischen Anforderungen zur Erreichung der in § 2 genanntenZiele. Unabhängig davon schuldet der AN das Erreichen der Ziele derihm übertragenen Abschnitte.Der AN hat nachfolgende Ziele in den jeweiligen Abschnitten – soweitdiese beauftragt sind – zu erreichen. Das Erreichen dieser Ziele unddie Erbringung der jeweiligen Arbeitsschritte sind als selbständigeTeilerfolge der dem AN übertragenen Werkleis<strong>tu</strong>ng geschuldet.75/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ziel in Abschnitt 1:Erarbei<strong>tu</strong>ng eines mit dem AG abgestimmten Planungs-konzeptes.76/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Zum Erreichen dieses Ziels sind folgende Arbeitsschritte erforderlichund vom AN jedenfalls zu erbringen:a.)Grundlagenermittlung:Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabedurch die Planungb.)Vorplanung:Ermitteln der wesentlichen Teile einer Lösung derPlanungsaufgabe77/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der AN hat (auch) folgende Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen:....*Hier sind jeweils die Leis<strong>tu</strong>ngen (es können auch Grundleis<strong>tu</strong>ngen der jeweiligenLeis<strong>tu</strong>ngsphase sein) aufzunehmen, auf die der AG besonderen Wert legt, wenn er esnicht bei der funktionalen Beschreibung belassen will. Dazu dürfte üblicherweise dieErstellung der Kostenermittlungen zählen.78/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ziel in Abschnitt 2:Die Ausarbei<strong>tu</strong>ng eines genehmigungsfähigen Entwurfs.79/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Zum Erreichen dieses Ziels sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:a.)Entwurfsplanung:Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabeb.)Genehmigungsplanung/Erarbeiten der Bauvorlagen:Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichenVorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen,Genehmigungsfreistellungen, Kenntnisgaben und Anzeigendes Bauvorhabens gemäß den Vorschriften der für dieDurchführung des Bauvorhabens einschlägigenLandesbauordnung80/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der AN hat (auch) folgende Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen:81/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Sondervereinbarung:Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass der ANkeine genehmigungsfähige Planung schuldet.Begründung:......82/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Im Rahmen der Genehmigungsplanung schuldet der AN jedoch:......83/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ziel in Abschnitt 3:Die Erarbei<strong>tu</strong>ng einer ausführungsreifen Lösung der Planungsaufgabe.Zum Erreichen dieses Ziels ist erforderlich:Sämtliche erforderliche Ausführungs- und Detailpläne zu erarbeiten.84/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der AN hat (auch) folgende Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen:85/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ziel in Abschnitt 4:Das Erarbeiten einer vergabereifen Lösung.Zum Erreichen dieses Ziels ist es erforderlich:a.)die Vergabe vorzubereiten und in diesem Zusammenhangerforderliche Mengen zu ermitteln und dieLeis<strong>tu</strong>ngsverzeichnisse zu erarbeiten.b.)an der Vergabe mitzuwirken.86/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der AN hat (auch) folgende Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen:87/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ziel in Abschnitt 5:Die Sicherstellung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies,termingerecht erstelltes, im Kostenrahmen liegendes Bauwerk.Zum Erreichen dieses Ziels ist erforderlich:Die in Anlage 11 zu § 33 HOAI hinsichtlich Leis<strong>tu</strong>ngsphase 8beschriebenen Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen, mit Ausnahme folgenderLeis<strong>tu</strong>ngen:88/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der AN hat (auch) folgende Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen:89/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ziel in Abschnitt 6:Feststellung vorhandener Mängel während der Mängelhaf<strong>tu</strong>ngszeit derausführenden Unternehmer sowie Überwachung der Beseitigungdieser Mängel; Erstellung der Dokumentation.90/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Zum Erreichen dieses Ziels ist erforderlich:Die in Anlage 11 zu § 33 HOAI hinsichtlich Leis<strong>tu</strong>ngsphase 9beschriebenen Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen, mit Ausnahme folgenderLeis<strong>tu</strong>ngen:91/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Der AN hat (auch) folgende Leis<strong>tu</strong>ngen zu erbringen:92/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>5.5 Weiterhin wird der AN beauftragt mit:der Bestandsaufnamedem Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich derEinzelheiten der Gestal<strong>tu</strong>ng (baukünstlerische Oberlei<strong>tu</strong>ng)der Leis<strong>tu</strong>ngen nach der Energieeinsparverordnungder Erstellung eines Entwässerungsgesuchs93/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 6 Das Honorar des ANDie Honorierung der vom AN geschuldeten Leis<strong>tu</strong>ngen erfolgt aufGrundlage der HOAI in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesgültigen Fassung.94/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.1 HonorarzoneHonorarzone, der das Objekt nach §§ 5, 34 HOAI voraussichtlichangehört (§§ 5, 34 HOAI, Ziff. 3.1. Anlage 3 zu § 5 Abs. 4 Satz 2HOAI):*Die Honorarzone steht nicht zur Disposition, allerdings ist inGraubereichen ein Beurteilungsspielraum eröffnet. Soweit dasrechnerische Endergebnis in der Honorarvereinbarung sich innerhalbdes Honorarrahmens hält, ist aber auch hier eine abweichendeVereinbarung zulässig.95/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.2 Honorarsatz (§ 7 Abs. 1 HOAI):96/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.3 Leis<strong>tu</strong>ngsbewer<strong>tu</strong>ngDie Leis<strong>tu</strong>ngen gemäß den neun Leis<strong>tu</strong>ngsphasen werden in § 33 Abs.1 HOAI wie folgt bewertet:Grundlagenermittlung 3 %Vorplanung 7 %Entwurfsplanung 11 %Genehmigungsplanung 6 %Ausführungsplanung 25 %Vorberei<strong>tu</strong>ng der Vergabe 10 %Mitwirkung bei der Vergabe 4 %Objektüberwachung - Bauüberwachung 31 %Objektbetreuung u. Dokumentation 3 %97/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Aufgrund der besonderen projektspezifischen Anforderungen diesesAuftrags werden die Leis<strong>tu</strong>ngsphasen von den Vertragsparteien(gegebenenfalls abweichend von den Prozentsätzen der HOAI) wiefolgt bewertet*:Abschnitt 1Grundlagenermittlung .... %Begründung:*Eine abweichende Bewer<strong>tu</strong>ng sollte detailliert begründet werden.98/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Vorplanung .... %Begründung:99/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Abschnitt 2Entwurfsplanung . %Begründung:Genehmigungsplanung .... %Begründung:100/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Abschnitt 3Ausführungsplanung .... %Begründung:101/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Abschnitt 4Vorberei<strong>tu</strong>ng der Vergabe .... %Begründung:Mitwirkung bei der Vergabe .... %Begründung:102/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Abschnitt 5Objektüberwachung - Bauüberwachung .... %Begründung:Abschnitt 6Objektbetreuung u. Dokumentation .... %Begründung:103/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.4 anrechenbare KostenDas Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objektsauf Grundlage der Kostenberechnung, die nach DIN 276 in derFassung von Dezember 2008 (DIN 276–1: 2008-12) aufzustellen ist.Endet das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem dieKostenberechnung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat,noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung deranrechenbaren Kosten die Kostenschätzung, die nach der DIN 276 inder Fassung von Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) aufzustellenist.104/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Ändert sich der beauftragte Leis<strong>tu</strong>ngsumfang auf Veranlassung desAG, während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungender anrechenbaren Kosten, ist eine bereits erstellte Kostenberechnunganzupassen (§ 7 Abs. 5 HOAI analog). Gleiches gilt, wenn sich dieGeschäftsgrundlage einer bereits erstellten Kostenberechnung ändert.105/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Gemäß § 6 Abs. 2 HOAI wird vereinbart, das Honorar auf derGrundlage folgender Kosten nach DIN 276 Ausgabe 2008 zu ermitteln:Kostengruppe 300 Baukonstruktionen ..................... €Kostengruppe 400 Technische Anlagen ..................... €Diese Kosten sind Netto-Kosten (ohne Mehrwertsteuer).Diese Baukostenvereinbarung erfolgt lediglich im Hinblick auf dieHonorarberechnung und stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung desArchitektenwerkes dar.106/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.5 Die Vergü<strong>tu</strong>ng der gem. 5.5 beauftragten Leis<strong>tu</strong>ngenDie Vergü<strong>tu</strong>ng erfolgt nach Zeitaufwand. Es werden folgendeS<strong>tu</strong>ndensätze vereinbart:- für den Architekten: .... EUR- für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftlicheAufgaben erfüllen... EUR- für technische Zeichner u. vergleichbare qualifiziertesonstige Mitarbeiter... EURDer Nachweis des Zeitaufwands ist durch S<strong>tu</strong>ndenbelege zu führen.Die Abrechnung erfolgt monatlich.107/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Es werden folgende Pauschalhonorare vereinbart:Bestandsaufname EURÜberwachen der Herstellung des Objektshinsichtlich der Einzelheiten der Gestal<strong>tu</strong>ng(baukünstlerische Oberlei<strong>tu</strong>ng) EURLeis<strong>tu</strong>ngen nach der Energieeinsparverordnung EURErstellung eines Entwässerungsgesuchs EUR..108/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.6Soweit zur Erfüllung der mit diesem Vertrag dem An übertragenenAufgaben weitere Leis<strong>tu</strong>ngen erforderlich werden, für die nach diesemVertrag keine Vergü<strong>tu</strong>ng vereinbart wurde, erfolgt deren Honorierungnach Zeitaufwand zu den in 6.5 vereinbarten S<strong>tu</strong>ndensätzen sofern dieVertragsparteien keine andere Vergü<strong>tu</strong>ng (etwa Pauschale) schriftlichvereinbaren.109/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.7 Umbau-/Modernisierungszuschlag (§ 35)*Es wird ein Zuschlag in Höhe von ..... % vereinbart.Die vorhandene und mitverarbeitete Bausubstanz ist dabeiangemessen berücksichtigt.*Der Umbau- und Modernisierungszuschlag darf bis zur Höhe von 80 % vereinbartwerden.110/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.8 Zuschlag bei Instandhal<strong>tu</strong>ngen und Instandsetzungen(§ 36)*Der Prozentsatz für die Bauüberwachung wird um .... %-Punkte erhöht.*Der Prozentsatz für die Bauüberwachung kann um bis zu 50 % erhöht werden.111/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.9 Erfolgs-Malus-Honorar*Die Parteien vereinbaren für den Fall einer Unterschrei<strong>tu</strong>ng der einvernehmlichfestgelegten anrechenbaren Kosten um ...... % ohne Verminderung desvertraglich festgelegten Standards ein Erfolgshonorar von ...... % desvereinbarten Honorars.Werden die einvernehmlich festgelegten Kosten um ..... % überschritten,reduziert sich das Honorar um ..... %.Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung der anrechenbaren Kosten aufkostensteigernde Anordnungen des AG zurückgeht und der AN auf dieAuswirkungen im Hinblick auf die Erhöhung der anrechenbaren Kostenhingewiesen hat.*Das Erfolgshonorar darf bis zu 20 % des vereinbarten Honorars betragen. DasMalus-Honorar kann bis zu 5 % des Honorars vereinbart werden.112/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>6.10 NebenkostenDie Nebenkosten (§ 14 HOAI) werden wie folgt berechnet:mit einer Pauschale von .... % des Netto-HonorarsPost- und Fernmeldegebühren pauschal mit ........... EUR oder...... % des Netto-Honorars, die übrigen Kosten auf Nachweisauf Nachweis zu folgenden Bedingungen:Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw´s ......... EUR/kmsonst die nachgewiesenen Kosten öffentlicherVerkehrsmittel bis zur Höhe fiktiver Pkw-Benutzungeine Tagespauschale von............... EURÜbernach<strong>tu</strong>ngskosten................ EUR113/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 7 HaftpflichtversicherungDer AN hat gem. § 11 AVB folgende Mindestdeckungssummen seinerHaftpflichtversicherung nachzuweisen:für Sachschäden: EURfür Personenschäden: EUR114/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 8 Planungs- und BauzeitDie Vertragsparteien gehen von folgender Planungszeit (einschließlichAusführungsplanung) aus:.. MonateDie Vertragsparteien gehen von folgender Bauzeit (Beginn derBauarbeiten bis Abnahme des letzten Gewerks) aus:.. Monate115/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>§ 9 Ergänzende Vereinbarungen____________, den ____________________, den __________________________________Auftraggeber________________________Auftragnehmer116/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Die Vollmacht des ArchitektenKeine Befugnis:- Zusatzaufträge zu erteilen- Verträge mit zu ändern- S<strong>tu</strong>ndenlohnarbeiten zuvereinbaren- generell: keine Befugnis, soweit finanzielle Folgen- zur Kündigung von BauverträgenBefugnis für:- technische Anweisungen- typ. Bauleiteraufgaben:Mängelrüge, Inverzugsetzung117/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>- die ausdrückliche Vollmacht- die Duldungsvollmacht- die Anscheinsvollmacht118/119


<strong>Architektenrecht</strong> u. <strong>privates</strong> <strong>Baurecht</strong>, <strong>TU</strong> <strong>Dresden</strong>Folgen vollmachtlosen Handelns- AN haftet selbst auf Erfüllung oder Schadensersatz- außer: Vertragspartner kannte Mangel der Vollmachtoder musste kennen119/119

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