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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 85 -- im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht von dem Ereignis an, das die Än<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Rechtslage <strong>des</strong> Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> einer mitversicherten Person <strong>zur</strong>Folge hat;- in allen an<strong>der</strong>en Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einan<strong>der</strong>er einen Verstoß gegen Rechtspflichten o<strong>der</strong> Rechtsvorschriften begangen hat o<strong>der</strong>begangen haben soll.Diese Aufzählung ist nicht abschließend, son<strong>der</strong>n es sind in <strong>der</strong> Praxis weitere Versicherungsfalldefinitionen– vornehmlich im Bereich <strong>des</strong> Strafrechts und <strong>des</strong> Steuerrechts – imEinsatz und in ständiger Weiterentwicklung. Wegen dieser heute schon bestehenden Vielzahlvon Versicherungsfallarten, die nicht in einem einheitlichen Begriff zusammengefasstwerden können, empfiehlt es sich nicht, den Versicherungsfall <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherungim Gesetz zu regeln.1.3.1.2.3 RettungskostenDie Vielfalt <strong>der</strong> möglichen Versicherungsfallbegriffe verursacht erhebliche Probleme mit <strong>der</strong>von <strong>der</strong> Rechtsprechung für die Sachversicherung entwickelten Vorerstreckungstheorie, diein § 92 E übernommen werden soll (vgl. Ziff. 1.2.4.2). Da in <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung<strong>der</strong> Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles in vielen Fällen maßgeblich vom Willen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerso<strong>der</strong> von nur inneren Tatsachen abhängt, würde die Vorerstreckung es demVersicherungsnehmer leicht machen, in solchen Fällen vorsorglich Rechtsberatung in Anspruchzu nehmen, die nach dem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag gerade nichtGegenstand <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung sein soll. Insbeson<strong>der</strong>e dürften in <strong>der</strong> Praxiszahlreiche Fallkonstellationen Alltag werden, in denen heute bewusst nicht vom Versicherungsschutzerfasste Lebenssachverhalte Gegenstand vorsorglicher Rechtsberatung o<strong>der</strong>sogar von Anwaltshonoraren losgelöster Rettungsaufwendungen werden. Eine Abgrenzungzu den Fällen, in denen in <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung aufgrund eines unmittelbar un<strong>der</strong>nsthaft bevorstehenden Rechtsverstoßes ein Versicherungsfall bereits angenommen wird,erscheint nicht lösbar. Eine unter dem Mantel <strong>des</strong> Rettungskostenersatzes nicht mehr beherrschbareKasuistik vorbeugen<strong>der</strong> Unterlassungsansprüche, die in <strong>der</strong> Regel mit den Mittelnvorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt würden, wäre die Folge.Ein weiterer wesentlicher Unterschied <strong>zur</strong> Motivlage in <strong>der</strong> Sachversicherung besteht in <strong>der</strong>Rechtsschutzversicherung darin, dass die Rettungsmaßnahme (Anwaltsbeauftragung) <strong>der</strong>Art nach – und in <strong>der</strong> Regel auch <strong>der</strong> Höhe nach – genau den erst für einen späteren Zeit-

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