Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches LeitbildNach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierungder Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. EG Nr.L 185 S.77) besteht die Rechtsschutzversicherung darin,„dass gegen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, die Kosten desGerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebendeLeistungen zu erbringen, insbesondere um- dem Versicherten den Schaden auf außergerichtlichem Wege oder durch ein ZiviloderStrafverfahren zu ersetzen,- den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder imFall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.“Die Rechtsschutzversicherung hat sich mit einer Vielzahl von Vertragstypen und Deckungsformenals eine der dynamischsten Sparten entwickelt. Angesichts der Vielfalt der vorhandenenund vor allem künftigen Lebenssachverhalte und der zunehmenden Bereitschaft derVerbraucher, sich vor der immer komplizierter werdenden Rechtswelt mit einer Rechtsschutzversicherungzu schützen, empfiehlt es sich nicht, im Gesetz eine bestimmte Definitionder Rechtsschutzversicherung festzuschreiben; denn dies würde die Produktentwicklunghemmen. Zum leichteren Verständnis des Verbrauchers empfiehlt es sich gleichwohl, denmit einer Rechtsschutzversicherung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Gesetz grob zuumreißen.1.3.1.2.2 VersicherungsfallIn Abhängigkeit von den vielfältigen Produktausprägungen und Vertragstypen der Rechtsschutzversicherunggibt es keinen einheitlichen Versicherungsfallbegriff. Die wichtigstenFälle sind in § 4 ARB 2000 geregelt. Danach besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritteines Rechtsschutzfalles- im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursachtwurde oder verursacht worden sein soll;
- 85 -- im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht von dem Ereignis an, das die Änderungder Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zurFolge hat;- in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder einanderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oderbegangen haben soll.Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern es sind in der Praxis weitere Versicherungsfalldefinitionen– vornehmlich im Bereich des Strafrechts und des Steuerrechts – imEinsatz und in ständiger Weiterentwicklung. Wegen dieser heute schon bestehenden Vielzahlvon Versicherungsfallarten, die nicht in einem einheitlichen Begriff zusammengefasstwerden können, empfiehlt es sich nicht, den Versicherungsfall der Rechtsschutzversicherungim Gesetz zu regeln.1.3.1.2.3 RettungskostenDie Vielfalt der möglichen Versicherungsfallbegriffe verursacht erhebliche Probleme mit dervon der Rechtsprechung für die Sachversicherung entwickelten Vorerstreckungstheorie, diein § 92 E übernommen werden soll (vgl. Ziff. 1.2.4.2). Da in der Rechtsschutzversicherungder Eintritt des Versicherungsfalles in vielen Fällen maßgeblich vom Willen des Versicherungsnehmersoder von nur inneren Tatsachen abhängt, würde die Vorerstreckung es demVersicherungsnehmer leicht machen, in solchen Fällen vorsorglich Rechtsberatung in Anspruchzu nehmen, die nach dem konkreten Rechtsschutzversicherungsvertrag gerade nichtGegenstand der Rechtsschutzversicherung sein soll. Insbesondere dürften in der Praxiszahlreiche Fallkonstellationen Alltag werden, in denen heute bewusst nicht vom Versicherungsschutzerfasste Lebenssachverhalte Gegenstand vorsorglicher Rechtsberatung odersogar von Anwaltshonoraren losgelöster Rettungsaufwendungen werden. Eine Abgrenzungzu den Fällen, in denen in der Rechtsschutzversicherung aufgrund eines unmittelbar undernsthaft bevorstehenden Rechtsverstoßes ein Versicherungsfall bereits angenommen wird,erscheint nicht lösbar. Eine unter dem Mantel des Rettungskostenersatzes nicht mehr beherrschbareKasuistik vorbeugender Unterlassungsansprüche, die in der Regel mit den Mittelnvorläufigen Rechtsschutzes durchgesetzt würden, wäre die Folge.Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur Motivlage in der Sachversicherung besteht in derRechtsschutzversicherung darin, dass die Rettungsmaßnahme (Anwaltsbeauftragung) derArt nach – und in der Regel auch der Höhe nach – genau den erst für einen späteren Zeit-
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