12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 83 -Dies hat den Gesetzgeber bereits veranlasst, dem Geschädigten in § 3 PflVG für die Kfz-Haftpflichtversicherung einen Direktanspruch gegen den Versicherer ein<strong>zur</strong>äumen. DieseRegelung hat sich bewährt. Der Entwurf überträgt sie allgemein auf Pflichtversicherungen.Dadurch soll dem Geschädigten über die Unfälle im Straßenverkehr hinaus die Realisierungvon Ersatzansprüchen insbeson<strong>der</strong>e dann erleichtert werden, wenn <strong>der</strong> pflichtversicherteSchädiger versucht, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen; <strong>der</strong> Geschädigte muss z.B.den Aufenthalt nicht mehr ermitteln, son<strong>der</strong>n kann seine Klage ausschließlich gegen denVersicherer richten, wenn er wenigstens diesen feststellen konnte. Außerdem stellt die Einführung<strong>des</strong> Direktanspruchs bei allen Pflichtversicherungen einen vorweggenommenenBeitrag <strong>zur</strong> Harmonisierung in <strong>der</strong> Europäischen Union dar, weil an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten denDirektanspruch zum Teil schon vor langer Zeit eingeführt haben und darauf kaum wie<strong>der</strong>verzichten werden.Die sonstigen rechtlichen Auswirkungen <strong>des</strong> Direktanspruchs sind begrenzt. So kann <strong>der</strong>Versicherer bei einer Pflichtversicherung schon bisher nicht gegenüber dem Geschädigteneinwenden, er sei auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Versicherungsvertrags gegenüber dem Versicherungsnehmerleistungsfrei (§ 158c Abs. 1 VVG, jetzt § 117 Abs. 1 E); er ist insoweit auf denRückgriff bei seinem Vertragspartner angewiesen und trägt dabei das Insolvenzrisiko. EineRisikoverlagerung gibt es allerdings bei <strong>der</strong> Vereinbarung eines vom Gesetzgeber zugelassenenSelbstbehaltes. Bisher ist <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber <strong>zur</strong>Freistellung nur unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Selbstbehaltes verpflichtet; das Insolvenzrisikofür den Selbstbehaltsbetrag trägt also <strong>der</strong> Geschädigte. In Zukunft macht dieser den Direktanspruchin voller Höhe gegen den Versicherer geltend, so dass dieser auf den Rückgriff in<strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong> wirksam vereinbarten Selbstbehaltes bei dem Versicherungsnehmer angewiesenist; dies entspricht <strong>der</strong> bisherigen Regelung für die Kfz-Pflichtversicherung.1.3.1.2 RechtsschutzversicherungMit Ausnahme einiger Spezialvorschriften, die den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherunginnerhalb <strong>der</strong> Schadenversicherung Rechnung zu tragen haben, ist die Rechtsschutzversicherungnicht weitergehend und umfassen<strong>der</strong> als bisher zu regeln. Än<strong>der</strong>ungsbedarfergibt sich nur in wenigen Punkten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!