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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 82 -gen. In vielen Fällen ist aber die Versicherungssumme den Versicherungsbedingungenüberlassen worden, so dass jedenfalls seit <strong>der</strong> Deregulierung kein einheitlicher Versicherungsschutzmehr sichergestellt ist. Auch in Zukunft muss damit gerechnet werden, dass ineinzelnen Fällen eine Regelung <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>tversicherungssumme anlässlich <strong>der</strong> Anordnungeiner Versicherungspflicht unterbleibt.Da Pflichtversicherungen in vielen Fällen Personenschäden betreffen, sieht § 115 E - vorbehaltlicheiner an<strong>der</strong>en Regelung durch den die Versicherungspflicht anordnenden Gesetzgeber- eine Min<strong>des</strong>tversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall und von einerMillion Euro je Versicherungsjahr vor. Eine Festlegung allein <strong>des</strong> Betrags je Versicherungsfallwürde bei bestimmten Risiken einen am Versicherungsmarkt möglicherweise nicht erhältlichenunbegrenzten Versicherungsschutz <strong>zur</strong> Folge haben.1.3.1.1.5 Direktanspruch <strong>des</strong> Geschädigten in <strong>der</strong> PflichtversicherungDurch die Haftpflichtversicherung schützt sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer selbst gegenüberden Risiken erheblicher Schadensersatzansprüche Dritter. Die Höhe solcher Ansprüchekann die bürgerliche Existenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bedrohen. Gerade in solchen Fällenhat <strong>der</strong> Versicherungsschutz auch Auswirkungen zu Gunsten <strong>des</strong> Geschädigten, <strong>der</strong> seineAnsprüche nur wegen <strong>des</strong> Deckungsanspruchs <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen denVersicherer tatsächlich realisieren kann. Er trägt nicht mehr das Insolvenzrisiko <strong>des</strong> Schädigersund ist durch § 156 Abs. 1 VVG (jetzt § 109 Abs. 1 E) sogar gegen Verfügungen <strong>des</strong>Versicherungsnehmers über seinen Freistellungsanspruch geschützt. Trotzdem hat <strong>der</strong> Geschädigtekeinen Anspruch gegen den Schädiger, dass dieser sich Haftpflichtversicherungsschutzverschafft, und <strong>des</strong>halb auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Versicherer,bei dem sich <strong>der</strong> Schädiger freiwillig und im eigenen Interesse versichert hat.Bei Pflichtversicherungen besteht eine grundsätzlich an<strong>der</strong>e rechtliche Situation. Eine Versicherungspflichtwird immer zumin<strong>des</strong>t auch im Interesse <strong>der</strong> Geschädigten angeordnet, umihnen - allerdings nur im Rahmen <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>tversicherungssummen - einen verhandlungsundzahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner zu sichern. Nicht nur wirtschaftlich,son<strong>der</strong>n auch rechtlich tritt <strong>der</strong> jeweilige Versicherer weitgehend an die Stelle <strong>des</strong>versicherten Schädigers, und dies - nach den jeweiligen Vorschriften - in manchen Fällenselbst dann, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verloren habensollte.

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