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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 81 -Fällen ergeben, in denen sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht um die Angelegenheit kümmertund z. B. den Versicherer pflichtwidrig nicht informiert; auch im Falle <strong>der</strong> Insolvenz <strong>des</strong>Versicherungsnehmers ist die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherererschwert.§ 109 Abs. 2 E hat zum Ergebnis, dass <strong>der</strong> schädigende Versicherungsnehmer seinen Freistellungsanspruchgegen den Versicherer an den Geschädigten - und nur an diesen - abtretenkann. Dieser wird dadurch in die Lage versetzt, den Versicherer direkt in Anspruch zunehmen; ohne Abtretung kann er das nur bei <strong>der</strong> Pflichtversicherung (§ 116 E – vgl. Ziff.1.3.1.1.5).1.3.1.1.4 Min<strong>des</strong>tversicherungssumme in <strong>der</strong> PflichtversicherungIm regulierten Versicherungsmarkt beschränkte sich <strong>der</strong> Gesetzgeber, wenn er gesetzlicheVerpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen begründete, meist auf die Anordnung<strong>der</strong> Versicherungspflicht und überließ häufig die Ausgestaltung <strong>der</strong> Einzelheiten -Min<strong>des</strong>tversicherungssumme und Versicherungsbedingungen - den aufsichtsbehördlich zugenehmigenden Versicherungsbedingungen. Mit <strong>der</strong> Aufhebung von Bedingungs- und Tarifgenehmigungendurch das Gemeinschaftsrecht ist diese Möglichkeit <strong>zur</strong> Gewährleistungeines dem Zweck <strong>des</strong> Gesetzes entsprechenden einheitlichen Min<strong>des</strong>tstandards von Pflichtversicherungsschutzentfallen. Um gleichwohl ein Instrumentarium zu haben, mittels <strong>des</strong>sendie Vereinbarkeit von Pflichtversicherungsbedingungen mit dem jeweiligen die Versicherungspflichtanordnenden Gesetz überprüft werden kann, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber bei Umsetzung<strong>der</strong> 3. Schadensrichtlinie 1994 in § 5 Abs. 5 Nr. 1 VAG angeordnet, dass Versicherungsunternehmen,die Pflichtversicherungen betreiben wollen, mit dem Geschäftsplan bei<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein<strong>zur</strong>eichen haben. DieStellen, die über die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungspflicht zu wachen haben, können die Versicherungsbedingungenbei <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde abrufen. Die gleiche Vorlagepflicht giltgemäß § 110a Abs. 2b VAG auch für Versicherungsunternehmen, die im DienstleistungsverkehrPflichtversicherungen betreiben.Hinsichtlich <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>tversicherungssumme <strong>der</strong> einzelnen Pflichtversicherung muss dasGesetz jedoch eine subsidiäre Regelung für den Fall vorsehen, dass <strong>der</strong> die Versicherungspflichtanordnende Gesetzgeber selbst keine Regelung getroffen hat. An sich ist es <strong>des</strong>senAufgabe, zugleich mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Versicherungspflicht auch den Umfang <strong>der</strong> Dekkungdurch die Pflichtversicherung, also vor allem die Min<strong>des</strong>tversicherungssumme festzule-

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