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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 80 -Das bisherige Verbot von Anerkenntnis und Befriedigung ist auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Versicherersnicht son<strong>der</strong>lich effektiv. Der Versicherungsnehmer ist nicht gehin<strong>der</strong>t, bestimmteTatsachen dem Geschädigten gegenüber persönlich o<strong>der</strong> in einer Gerichtsverhandlung ein<strong>zur</strong>äumen;nur den Anspruch selbst darf er nicht anerkennen. Sogar beim betrügerischenZusammenwirken <strong>des</strong> Versicherungsnehmers mit dem Dritten ist es ein Leichtes, ein Anerkenntniszu vermeiden und nur die (falschen) Tatsachen gemeinsam vorzutragen, aus denensich <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong> angeblich geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer und<strong>des</strong>halb <strong>der</strong> entsprechende Freistellungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen denVersicherer ergeben soll.Deshalb sieht § 106 E vor, dass eine Vereinbarung, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer bei Anerkenntniso<strong>der</strong> Befriedigung seitens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht <strong>zur</strong> Leistung verpflichtetist, unwirksam ist.1.3.1.1.3 AbtretungsverbotVersicherer sehen in ihren AVB ein Abtretungsverbot vor (vgl. § 7 Nr. 3 AHB). Es hin<strong>der</strong>t denVersicherungsnehmer, dem angeblich o<strong>der</strong> tatsächlich Geschädigten durch Abtretung <strong>des</strong>vertraglichen Freistellungsanspruchs einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versichererzu verschaffen. Die Pfändung <strong>des</strong> Freistellungsanspruchs nach erfolgreichem Haftpflichtprozessist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft auch nicht dieschon nach § 399 BGB ausgeschlossene Abtretung an einen Dritten.Die Rechtsprechung hat die Berufung <strong>des</strong> Versicherers auf ein vertragliches Abtretungsverbotals Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen, wenn es nicht durch ein berechtigtesInteresse <strong>des</strong> Versicherers gedeckt ist. Da ein solches Interesse nicht grundsätzlich bejahtwerden kann, schließt § 109 Abs. 2 E in Zukunft ein Abtretungsverbot durch Allgemeine Versicherungsbedingungenaus; Individualvereinbarungen vor und nach dem Versicherungsfallbleiben also zulässig. Die Regelung gilt nicht für Großrisiken (§ 203 E).Der Versicherungsnehmer kann nämlich ein Interesse daran haben, den Geschädigten anden Versicherer zu verweisen, wenn dieser einen Haftpflichtanspruch in Frage stellt, den <strong>der</strong>Versicherungsnehmer - vielleicht wegen seiner Beziehungen zu dem Geschädigten - nichteinfach <strong>zur</strong>ückweisen möchte. Die neue Regelung entspricht aber vor allem den Interessen<strong>des</strong> Geschädigten. Dieser hat häufig keine Kenntnis vom Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmerund Haftpflichtversicherer. Nachteile für den Geschädigten können sich in den

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