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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 79 -gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachte Anspruch sei zunächst ungeklärto<strong>der</strong> endgültig unbegründet, erstreckt sich <strong>der</strong> Versicherungsanspruch auch auf die Abwehr<strong>des</strong> - tatsächlich o<strong>der</strong> angeblich - unbegründeten Anspruchs. Deshalb trägt <strong>der</strong> Versicherernicht nur das Prozessrisiko in <strong>der</strong> Hauptsache, son<strong>der</strong>n auch hinsichtlich <strong>der</strong> Kosten (§ 102E in Übereinstimmung mit § 150 VVG).1.3.1.1.2 AnerkenntnisverbotBisher untersagen Versicherer in vielen Fällen dem Versicherungsnehmer, Ansprüche <strong>des</strong>Geschädigten anzuerkennen o<strong>der</strong> zu befriedigen. Bei einem Verstoß gegen ein <strong>der</strong>artigesAnerkenntnis- und Befriedigungsverbot soll <strong>der</strong> Versicherer von <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistungfrei sein. § 154 Abs. 2 VVG schließt solche vertraglichen Verbote nur für den Fall aus,dass die Befriedigung o<strong>der</strong> Anerkennung vom Versicherungsnehmer nicht ohne offenbareUnbilligkeit verweigert werden konnte.Es ist selbstverständlich, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer durch Anerkenntnis o<strong>der</strong> Befriedigungeinen nicht bestehenden Anspruch <strong>des</strong> Dritten nicht zu Lasten <strong>des</strong> Versicherers begründenund darüber hinaus nicht den Versicherungsfall von sich aus herbeiführen kann;an<strong>der</strong>enfalls hätte <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Befugnis, zu Gunsten <strong>des</strong> Dritten den Versichererzu belasten, ohne selbst ein Risiko o<strong>der</strong> eine Verpflichtung einzugehen. Sowohl dasAnerkenntnis als auch die Befriedigung müssen ohne Einfluss auf den Freistellungsanspruch<strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bleiben; verspricht <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdem Dritten mehr als diesem zusteht, geht <strong>der</strong> Mehrbetrag immer zu Lasten <strong>des</strong>Versicherungsnehmers. Der Versicherer hat ihn nur von dem Anspruch freizustellen, den <strong>der</strong>Geschädigte ohne das Anerkenntnis gehabt hätte.Nicht gerechtfertigt ist es aber, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach geltendem Recht durchAnerkenntnis o<strong>der</strong> Befriedigung seinen Befreiungsanspruch auch insoweit verliert, als er ohnesein - vielleicht voreiliges - Verhalten bestanden hätte. Allerdings liegt es nicht im Interesse<strong>des</strong> Versicherers, wenn ihm die Abwehr von Ansprüchen <strong>des</strong> Dritten durch Anerkenntniso<strong>der</strong> Befriedigung unmöglich gemacht wird; möglicherweise könnte er diesen durch überlegeneRechtskenntnis zu einem (teilweisen) Verzicht auch dann bewegen, wenn die Ansprüchenach den tatsächlichen Umständen bestehen. Insoweit ist <strong>der</strong> Versicherer aber nichtschutzwürdig, wenn er gegenüber seinem Vertragspartner alle Einwendungen behält; er versagtihm dann die Freistellung in dem Umfang, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit seinemAnerkenntnis über die wirkliche Anspruchlage hinausgegangen ist.

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