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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 78 -ben, dass die bisher ausdrücklich gesetzlich geregelten Fragen in <strong>der</strong>selben Weise auchdurch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden können, wie dies in an<strong>der</strong>enVersicherungszweigen regelmäßig geschieht. Deshalb soll das neue Gesetz beideVersicherungszweige nicht mehr geson<strong>der</strong>t regeln. Dadurch wird nicht in Frage gestellt, dasses einzelne allgemeine Vorschriften geben kann, <strong>der</strong>en Anwendung auf die Hagel- o<strong>der</strong> aufdie Tierversicherung nicht sachgerecht wäre. Insoweit werden aber nur zwei Son<strong>der</strong>vorschriftennotwendig sein - § 85 Abs. 4 E für die Tierversicherung und § 94 Abs. 3 E für dieHagelversicherung.1.3 Vorschriften für einzelne Versicherungszweige1.3.1 Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Transportversicherung1.3.1.1 Haftpflichtversicherung1.3.1.1.1 Freistellungsanspruch§ 149 VVG erweckt zumin<strong>des</strong>t seinem Wortlaut nach den Eindruck, als habe <strong>der</strong> Versichererin <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung dem Versicherungsnehmer primär den Betrag zu erstatten,den dieser aufgrund eigener Verantwortlichkeit einem Dritten - in <strong>der</strong> Regel als Schadensersatz- bezahlt hat. In <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Versicherungswirtschaft und in <strong>der</strong> Rechtswissenschaftsteht aber ein Freistellungsanspruch im Vor<strong>der</strong>grund, <strong>der</strong> sich nur ausnahmsweise in einenZahlungsanspruch umwandelt, wenn <strong>der</strong> Geschädigte den Anspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmerspfändet o<strong>der</strong> dieser den Geschädigten aus eigenen Mitteln befriedigt. Deshalb werdendie Regulierungsverhandlungen in aller Regel von dem Versicherer geführt; bei ihremScheitern führt dieser faktisch auch den Haftpflichtprozess auf <strong>der</strong> Seite <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.Zahlungen <strong>des</strong> Versicherers gehen unmittelbar an <strong>der</strong> Geschädigten. Lediglich in<strong>der</strong> Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung vor allem <strong>der</strong> rechtsberatenden Berufe ist esüblich, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer selbst mit dem Geschädigten verhandelt, dabei aberdie Weisungen <strong>des</strong> Versicherers beachtet.Deshalb stellt <strong>der</strong> Entwurf durch § 101 E klar, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gegen denVersicherer einen Freistellungsanspruch hat. Vertritt <strong>der</strong> Versicherer die Auffassung, <strong>der</strong>

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