12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 77 -Da ein Teil <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 81 ff. VVG in die allgemeinen Vorschriften über die Sachversicherungübernommen wird, stellte sich die Frage, ob die auf die Versicherung unbeweglicherSachen begrenzten sonstigen Vorschriften - insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> §§ 99 bis 107c VVG- unverän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> an die heutigen Verhältnisse angepasst - in das neue Gesetz als „Gebäudeversicherung“übernommen werden sollten. Diese Frage wird insgesamt verneint. Sicherhat ein Gläubiger, <strong>des</strong>sen Ansprüche dinglich gesichert sind, ein Interesse daran, dassdas Sicherungsgut gegen die geläufigen Risiken versichert ist und bleibt. Insoweit bestehtaber kein Unterschied zwischen als Sicherheit dienenden beweglichen Sachen und Immobilien,so dass schon <strong>des</strong>wegen eine versicherungsvertragliche Son<strong>der</strong>regelung für Immobiliarsicherheitenfragwürdig erscheint. In <strong>der</strong> Tat hat die Kreditwirtschaft für beide Teilbereichelängst Sicherungsmittel entwickelt, die den Gläubiger absichern, wenn <strong>der</strong> Schuldner z.B. dieVersicherungsprämie nicht zahlt und dadurch Versicherungsschutz verloren geht. Eine gesetzlicheTeilregelung ist <strong>des</strong>halb für die Immobiliarsicherheiten ebenso wenig erfor<strong>der</strong>lichwie für Mobiliarsicherheiten.In einem Punkt geht die bisherige gesetzliche Regelung im Ergebnis über eine vertretbarePrivilegierung <strong>der</strong> Grundpfandgläubiger weit hinaus: § 102 VVG verpflichtet den Versicherer<strong>zur</strong> Leistung an den nicht vertragsbeteiligten Gläubiger auch dann, wenn <strong>der</strong> Versicherergegenüber dem Versicherungsnehmer vielleicht sogar wegen Brandstiftung leistungsfrei ist.Damit erhält <strong>der</strong> Gläubiger auf Kosten <strong>des</strong> Versicherers eine gesetzliche Absicherung gegenSchäden, die <strong>der</strong> Vertragspartner <strong>des</strong> Gläubigers diesem zufügt. Dies kann nicht Aufgabeeiner Gebäudeversicherung sein, die ausschließlich auf einem Vertrag zwischen dem Eigentümerund einem Versicherer beruht.Es ist nicht zu verkennen, dass die Aufgabe <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vorschriften für den GrundpfandgläubigerÜbergangsregelungen erfor<strong>der</strong>t. Diese konnten in <strong>der</strong> <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Zeitnicht mehr entwickelt werden. Auch konnte nicht mehr geprüft werden, welche Konsequenzensich aus dem vorgeschlagenen Verzicht auf die §§ 99 bis 107c VVG für die Regelung<strong>der</strong> §§ 1128 bis 1130 BGB ergeben.Das geltende Gesetz enthält ausführliche Son<strong>der</strong>vorschriften für die Hagelversicherung (§§108 bis 115a VVG) und für die Tierversicherung (§ 116 bis 128 VVG). Der weite Umfangdieser Son<strong>der</strong>regelungen hat zu einer Disproportionalität im Vergleich zu vielen an<strong>der</strong>enZweigen <strong>der</strong> Sachversicherung geführt, für die das Gesetz schon aus historischen Gründenkeine Son<strong>der</strong>vorschriften enthält; diese Versicherungszweige haben zum Teil eine wesentlichgrößere wirtschaftliche Bedeutung als die Hagel- und Tierversicherung. Schon <strong>des</strong>wegensollte auf eine gesetzliche Son<strong>der</strong>regelung verzichtet werden. Außerdem hat sich erge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!