Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 76 -1.2.4.4 Veräußerung der versicherten Sache Durch die Regelung der §§ 96 bis 98 E wird der Grundsatz aufrecht erhalten, dass dieRechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den Erwerber übergehen, dieseraber ebenso wie der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht hat.Eingeschränkt wird aber die Rechtsfolge einer Verletzung der Anzeigepflicht nach § 98 Abs.1 Satz 1 E. Bisher ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall später als einMonat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte beim Versicherer eingehenmüssen; damit geht grundsätzlich der Versicherungsschutz insgesamt verloren, wenn dieMonatfrist verstrichen ist. Diese Rechtsfolge ist unverhältnismäßig, da die Anzeigepflicht vomErwerber leicht übersehen werden kann und das Interesse des Versicherers, über seinenneuen Vertragspartner unterrichtet zu werden, in der Regel nicht besonders gewichtig ist; inden meisten Fällen wird der Versicherer sogar bereit sein, das Versicherungsverhältnis –möglicherweise zu anderen Bedingungen – fortzuführen.Deshalb führt § 98 Abs. 1 Satz 2 E als zusätzliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheitdes Versicherers ein, dass er darlegt und nachweist, er hätte den mit dem Veräußerer bestehendenVertrag mit dem Erwerber nicht abgeschlossen.1.2.4.5 Verzicht auf Sonderregelungen für die Feuer-, Gebäude-, Hagel- und TierversicherungDas geltende Recht enthält in den §§ 81 bis 107c VVG eine ausführliche Regelung für dieFeuerversicherung. Diese zum Teil nur aus der langen Tradition einer im allgemeinen Interesseeingeführten öffentlich-rechtlichen Feuerversicherungspflicht erklärlichen vertragsrechtlichenVorschriften sind zunächst deswegen überholt, weil es einen auf das Risiko „Brand,Explosion, Blitzschlag“ (§ 82 VVG) begrenzten Versicherungsschutz praktisch nicht mehrgibt. An seine Stelle ist einerseits die Versicherung von Gebäuden und andererseits die Versicherungvon beweglichen Sachen getreten, wobei insbesondere bei beweglichen Sachen,aber auch bei den Gebäuden regelmäßig weitere Risiken über das Feuerrisiko hinaus eingeschlossenwerden.Im Gesetzgebungsverfahren muss noch abschließend geprüft werden, ob die Vorschriften der §§ 96 bis 100 E insgesamt oderzum Teil in den Titel 1 „Allgemeine Vorschriften übernommen werden sollen, um ihre Anwendung grundsätzlich für alle Schadenversicherungen,also nicht nur für bestimmte sachbezogene Versicherungen, über die Regelungen des § 103 Abs. 2 und §123 E hinaus insbesondere für Fremdversicherungen sicherzustellen. Gegebenenfalls sind dann Sondervorschriften für bestimmteSchadenversicherungen wie z. B. für die Rechtsschutzversicherung erforderlich. Die Prüfung könne bis zum Redaktionsschlussdieses Berichtes nicht zu Ende geführt werden.
- 77 -Da ein Teil der Vorschriften der §§ 81 ff. VVG in die allgemeinen Vorschriften über die Sachversicherungübernommen wird, stellte sich die Frage, ob die auf die Versicherung unbeweglicherSachen begrenzten sonstigen Vorschriften - insbesondere der §§ 99 bis 107c VVG- unverändert oder an die heutigen Verhältnisse angepasst - in das neue Gesetz als „Gebäudeversicherung“übernommen werden sollten. Diese Frage wird insgesamt verneint. Sicherhat ein Gläubiger, dessen Ansprüche dinglich gesichert sind, ein Interesse daran, dassdas Sicherungsgut gegen die geläufigen Risiken versichert ist und bleibt. Insoweit bestehtaber kein Unterschied zwischen als Sicherheit dienenden beweglichen Sachen und Immobilien,so dass schon deswegen eine versicherungsvertragliche Sonderregelung für Immobiliarsicherheitenfragwürdig erscheint. In der Tat hat die Kreditwirtschaft für beide Teilbereichelängst Sicherungsmittel entwickelt, die den Gläubiger absichern, wenn der Schuldner z.B. dieVersicherungsprämie nicht zahlt und dadurch Versicherungsschutz verloren geht. Eine gesetzlicheTeilregelung ist deshalb für die Immobiliarsicherheiten ebenso wenig erforderlichwie für Mobiliarsicherheiten.In einem Punkt geht die bisherige gesetzliche Regelung im Ergebnis über eine vertretbarePrivilegierung der Grundpfandgläubiger weit hinaus: § 102 VVG verpflichtet den Versichererzur Leistung an den nicht vertragsbeteiligten Gläubiger auch dann, wenn der Versicherergegenüber dem Versicherungsnehmer vielleicht sogar wegen Brandstiftung leistungsfrei ist.Damit erhält der Gläubiger auf Kosten des Versicherers eine gesetzliche Absicherung gegenSchäden, die der Vertragspartner des Gläubigers diesem zufügt. Dies kann nicht Aufgabeeiner Gebäudeversicherung sein, die ausschließlich auf einem Vertrag zwischen dem Eigentümerund einem Versicherer beruht.Es ist nicht zu verkennen, dass die Aufgabe der Sondervorschriften für den GrundpfandgläubigerÜbergangsregelungen erfordert. Diese konnten in der zur Verfügung stehenden Zeitnicht mehr entwickelt werden. Auch konnte nicht mehr geprüft werden, welche Konsequenzensich aus dem vorgeschlagenen Verzicht auf die §§ 99 bis 107c VVG für die Regelungder §§ 1128 bis 1130 BGB ergeben.Das geltende Gesetz enthält ausführliche Sondervorschriften für die Hagelversicherung (§§108 bis 115a VVG) und für die Tierversicherung (§ 116 bis 128 VVG). Der weite Umfangdieser Sonderregelungen hat zu einer Disproportionalität im Vergleich zu vielen anderenZweigen der Sachversicherung geführt, für die das Gesetz schon aus historischen Gründenkeine Sondervorschriften enthält; diese Versicherungszweige haben zum Teil eine wesentlichgrößere wirtschaftliche Bedeutung als die Hagel- und Tierversicherung. Schon deswegensollte auf eine gesetzliche Sonderregelung verzichtet werden. Außerdem hat sich erge-
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- Seite 42 und 43: - 28 -1.2.2.7 Laufzeit von Versiche
- Seite 44 und 45: - 30 -abschließen, da der Versiche
- Seite 46 und 47: - 32 -- § 70 Abs. 3 VVG - Kündigu
- Seite 48 und 49: - 34 -1.2.2.9.1 Nichtzahlung der Er
- Seite 50 und 51: - 36 -ausreichend geschützt, dass
- Seite 52 und 53: - 38 -- Vorsätzliche Verstöße f
- Seite 54 und 55: - 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis des Versi
- Seite 56 und 57: - 42 -geübt werden. Über das Kün
- Seite 58 und 59: - 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertrags
- Seite 60 und 61: - 46 -Eine andere Situation besteht
- Seite 62 und 63: - 48 -den langwierige Ermittlungen
- Seite 64 und 65: - 50 -der sog. Sofortdeckung im Rah
- Seite 66 und 67: - 52 -Eine gesetzliche Regelung ist
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- Seite 74 und 75: - 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflicht
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- 76 -1.2.4.4 Veräußerung <strong>der</strong> versicherten Sache Durch die Regelung <strong>der</strong> §§ 96 bis 98 E wird <strong>der</strong> Grundsatz aufrecht erhalten, dass dieRechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den Erwerber übergehen, dieseraber ebenso wie <strong>der</strong> Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht hat.Eingeschränkt wird aber die Rechtsfolge einer Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht nach § 98 Abs.1 Satz 1 E. Bisher ist <strong>der</strong> Versicherer leistungsfrei, wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall später als einMonat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte beim Versicherer eingehenmüssen; damit geht grundsätzlich <strong>der</strong> Versicherungsschutz insgesamt verloren, wenn dieMonatfrist verstrichen ist. Diese Rechtsfolge ist unverhältnismäßig, da die Anzeigepflicht vomErwerber leicht übersehen werden kann und das Interesse <strong>des</strong> Versicherers, über seinenneuen Vertragspartner unterrichtet zu werden, in <strong>der</strong> Regel nicht beson<strong>der</strong>s gewichtig ist; inden meisten Fällen wird <strong>der</strong> Versicherer sogar bereit sein, das Versicherungsverhältnis –möglicherweise zu an<strong>der</strong>en Bedingungen – fortzuführen.Deshalb führt § 98 Abs. 1 Satz 2 E als zusätzliche Voraussetzung für die Leistungsfreiheit<strong>des</strong> Versicherers ein, dass er darlegt und nachweist, er hätte den mit dem Veräußerer bestehendenVertrag mit dem Erwerber nicht abgeschlossen.1.2.4.5 Verzicht auf Son<strong>der</strong>regelungen für die Feuer-, Gebäude-, Hagel- und TierversicherungDas geltende Recht enthält in den §§ 81 bis 107c VVG eine ausführliche Regelung für dieFeuerversicherung. Diese zum Teil nur aus <strong>der</strong> langen Tradition einer im allgemeinen Interesseeingeführten öffentlich-rechtlichen Feuerversicherungspflicht erklärlichen vertragsrechtlichenVorschriften sind zunächst <strong>des</strong>wegen überholt, weil es einen auf das Risiko „Brand,Explosion, Blitzschlag“ (§ 82 VVG) begrenzten Versicherungsschutz praktisch nicht mehrgibt. An seine Stelle ist einerseits die Versicherung von Gebäuden und an<strong>der</strong>erseits die Versicherungvon beweglichen Sachen getreten, wobei insbeson<strong>der</strong>e bei beweglichen Sachen,aber auch bei den Gebäuden regelmäßig weitere Risiken über das Feuerrisiko hinaus eingeschlossenwerden.Im Gesetzgebungsverfahren muss noch abschließend geprüft werden, ob die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 96 bis 100 E insgesamt o<strong>der</strong>zum Teil in den Titel 1 „Allgemeine Vorschriften übernommen werden sollen, um ihre Anwendung grundsätzlich für alle Schadenversicherungen,also nicht nur für bestimmte sachbezogene Versicherungen, über die Regelungen <strong>des</strong> § 103 Abs. 2 und §123 E hinaus insbeson<strong>der</strong>e für Fremdversicherungen sicherzustellen. Gegebenenfalls sind dann Son<strong>der</strong>vorschriften für bestimmteSchadenversicherungen wie z. B. für die Rechtsschutzversicherung erfor<strong>der</strong>lich. Die Prüfung könne bis zum Redaktionsschlussdieses Berichtes nicht zu Ende geführt werden.