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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 75 -Die neue Regelung ist abdingbar. Sie gilt nur für die Sachversicherung; eine Erstreckung aufan<strong>der</strong>e Zweige <strong>der</strong> Schadenversicherung hätte teilweise nicht überschaubare Konsequenzenund würde in die Produktgestaltung <strong>der</strong> Versicherer eingreifen.1.2.4.3 Kündigung nach VersicherungsfallDie Regelung in § 96 VVG, die den Vertragspartnern bei <strong>der</strong> Feuerversicherung nach Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles ein Kündigungsrecht einräumt, ist in <strong>der</strong> Versicherungspraxis aufviele an<strong>der</strong>e Sachversicherungszweige übertragen worden. Sowohl für den Versicherungsnehmerals auch für den Versicherer besteht verbreitet das Bedürfnis, das Versicherungsverhältnisunmittelbar nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles beenden zu können. Diesberuht auch darauf, dass sich die Vertragspartner vielfach erst dann gegenseitig einschätzenkönnen, wenn es zu einem Versicherungsfall und damit zu Regulierungsverhandlungen gekommenist; Versicherungsnehmer sollen die Kündigung im Einzelfall auch als Druckmittelfür die Verhandlungen genutzt haben. Deshalb wird die Regelung durch § 94 E auf dieSachversicherung insgesamt erstreckt. Sie ist wie bisher abdingbar.Die bisherige Regelung in § 96 Abs. 3 VVG über die Prämienzahlungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfür die Zeit nach <strong>der</strong> Kündigung entfällt, da <strong>der</strong> ihr zugrunde liegende Grundsatz<strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie nicht aufrecht erhalten wird (vgl. Ziff. 1.2.2.8). Der Versicherungsnehmerhat die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Versicherungsverhältnisdurch die Kündigung beendet wird, zu zahlen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 E).Der neue § 94 Abs. 3 E enthält eine Son<strong>der</strong>vorschrift für die Hagelversicherung, die wegenihrer vergleichsweise sehr begrenzten Bedeutung im übrigen nicht mehr geson<strong>der</strong>t geregeltwerden soll (vgl. Ziff. 1.2.4.5). Um den jahreszeitlich bedingten Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> HagelversicherungRechnung zu tragen, wird insoweit die Regelung <strong>des</strong> § 113 VVG übernommen.

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