Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 74 -Versicherungsanspruch gegen den Versicherer zu realisieren; beides nacheinander ist nichtmehr möglich.1.2.4 Grundsätze für die Sachversicherung1.2.4.1 NeugliederungIn dem Titel 2 sind diejenigen zusätzlichen allgemeinen Vorschriften zusammengefasst, diesich ausschließlich auf die Sachversicherung beziehen. Auch hierbei handelt es sich umSchadenversicherung. Die besonderen Vorschriften der Sachversicherung gelten aber nichtfür andere Teilbereiche der Schadenversicherung wie z.B. die Haftpflichtversicherung.1.2.4.2 Erweiterter AufwendungsersatzNach der sog. Vorerstreckungstheorie, die von der Rechtsprechung zu § 63 VVG entwickeltworden ist, steht dem Versicherungsnehmer bei der Sachversicherung ein Anspruch auf Ersatzsolcher Aufwendungen zu, die er zur Abwehr eines andernfalls unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfalles oder zur Minderung des damit verbundenen Schadens tätigt.Diese Rechtsprechung wird in § 92 E aufgegriffen. Die Regelung dient dem Ziel, den Eintrittvon Schäden möglichst zu verhindern. Die Vorerstreckung soll nur hinsichtlich des Aufwendungsersatzesmaßgeblich sein; eine Vorverlegung der Rettungsobliegenheit nach § 84 Abs.1 und 2 E würde den Versicherungsnehmer unangemessen belasten und wäre mit einerAufweichung der Regelung des § 83 E verbunden.§ 92 E ist anzuwenden, wenn objektiv ein Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht und dieAufwendungen des Versicherungsnehmers zum Ziel haben, den vertraglich festgelegtenVersicherungsfall abzuwenden oder dessen Auswirkungen zu mindern. Nicht erforderlich ist,dass die Aufwendungen des Versicherungsnehmers erfolgreich sind; sie sind in dem Umfangzu erstatten, in dem sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten haltendurfte (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 E). Liegen die Voraussetzungen des § 92 E vor, so sind dieAufwendungen nach Maßgabe der Vorschriften des § 85 Abs. 2 und 3 E zu erstatten; einAnspruch auf Vorschuss nach § 85 Abs. 1 Satz 2 E ist insoweit obsolet, weil er innerhalb desganz kurzen Zeitraums zwischen dem „unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall“ unddem Versicherungsfall selbst nicht abgewickelt werden kann.
- 75 -Die neue Regelung ist abdingbar. Sie gilt nur für die Sachversicherung; eine Erstreckung aufandere Zweige der Schadenversicherung hätte teilweise nicht überschaubare Konsequenzenund würde in die Produktgestaltung der Versicherer eingreifen.1.2.4.3 Kündigung nach VersicherungsfallDie Regelung in § 96 VVG, die den Vertragspartnern bei der Feuerversicherung nach Eintrittdes Versicherungsfalles ein Kündigungsrecht einräumt, ist in der Versicherungspraxis aufviele andere Sachversicherungszweige übertragen worden. Sowohl für den Versicherungsnehmerals auch für den Versicherer besteht verbreitet das Bedürfnis, das Versicherungsverhältnisunmittelbar nach dem Eintritt des Versicherungsfalles beenden zu können. Diesberuht auch darauf, dass sich die Vertragspartner vielfach erst dann gegenseitig einschätzenkönnen, wenn es zu einem Versicherungsfall und damit zu Regulierungsverhandlungen gekommenist; Versicherungsnehmer sollen die Kündigung im Einzelfall auch als Druckmittelfür die Verhandlungen genutzt haben. Deshalb wird die Regelung durch § 94 E auf dieSachversicherung insgesamt erstreckt. Sie ist wie bisher abdingbar.Die bisherige Regelung in § 96 Abs. 3 VVG über die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmersfür die Zeit nach der Kündigung entfällt, da der ihr zugrunde liegende Grundsatzder Unteilbarkeit der Prämie nicht aufrecht erhalten wird (vgl. Ziff. 1.2.2.8). Der Versicherungsnehmerhat die Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Versicherungsverhältnisdurch die Kündigung beendet wird, zu zahlen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 E).Der neue § 94 Abs. 3 E enthält eine Sondervorschrift für die Hagelversicherung, die wegenihrer vergleichsweise sehr begrenzten Bedeutung im übrigen nicht mehr gesondert geregeltwerden soll (vgl. Ziff. 1.2.4.5). Um den jahreszeitlich bedingten Besonderheiten der HagelversicherungRechnung zu tragen, wird insoweit die Regelung des § 113 VVG übernommen.
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- 74 -Versicherungsanspruch gegen den Versicherer zu realisieren; bei<strong>des</strong> nacheinan<strong>der</strong> ist nichtmehr möglich.1.2.4 Grundsätze für die Sachversicherung1.2.4.1 Neuglie<strong>der</strong>ungIn dem Titel 2 sind diejenigen zusätzlichen allgemeinen Vorschriften zusammengefasst, diesich ausschließlich auf die Sachversicherung beziehen. Auch hierbei handelt es sich umSchadenversicherung. Die beson<strong>der</strong>en Vorschriften <strong>der</strong> Sachversicherung gelten aber nichtfür an<strong>der</strong>e Teilbereiche <strong>der</strong> Schadenversicherung wie z.B. die Haftpflichtversicherung.1.2.4.2 Erweiterter AufwendungsersatzNach <strong>der</strong> sog. Vorerstreckungstheorie, die von <strong>der</strong> Rechtsprechung zu § 63 VVG entwickeltworden ist, steht dem Versicherungsnehmer bei <strong>der</strong> Sachversicherung ein Anspruch auf Ersatzsolcher Aufwendungen zu, die er <strong>zur</strong> Abwehr eines an<strong>der</strong>nfalls unmittelbar bevorstehendenVersicherungsfalles o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> damit verbundenen Schadens tätigt.Diese Rechtsprechung wird in § 92 E aufgegriffen. Die Regelung dient dem Ziel, den Eintrittvon Schäden möglichst zu verhin<strong>der</strong>n. Die Vorerstreckung soll nur hinsichtlich <strong>des</strong> Aufwendungsersatzesmaßgeblich sein; eine Vorverlegung <strong>der</strong> Rettungsobliegenheit nach § 84 Abs.1 und 2 E würde den Versicherungsnehmer unangemessen belasten und wäre mit einerAufweichung <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 83 E verbunden.§ 92 E ist anzuwenden, wenn objektiv ein Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht und dieAufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zum Ziel haben, den vertraglich festgelegtenVersicherungsfall abzuwenden o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Auswirkungen zu min<strong>der</strong>n. Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist,dass die Aufwendungen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers erfolgreich sind; sie sind in dem Umfangzu erstatten, in dem sie <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten haltendurfte (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 E). Liegen die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 92 E vor, so sind dieAufwendungen nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorschriften <strong>des</strong> § 85 Abs. 2 und 3 E zu erstatten; einAnspruch auf Vorschuss nach § 85 Abs. 1 Satz 2 E ist insoweit obsolet, weil er innerhalb <strong>des</strong>ganz kurzen Zeitraums zwischen dem „unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall“ unddem Versicherungsfall selbst nicht abgewickelt werden kann.