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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 73 -Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dieDurchsetzung <strong>des</strong> Ersatzanspruchs nicht verhin<strong>der</strong>t. Deshalb sieht schon bisher § 67 Abs. 1Satz 2 VVG die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers vor, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denErsatzanspruch aufgibt. In § 88 Abs. 2 Satz 1 E ist über das Aufgabeverbot hinaus als Obliegenheit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers bestimmt, den ihm zustehenden Ersatzanspruch bzw.ein zu <strong>des</strong>sen Sicherung begründetes Recht zu wahren und dabei insbeson<strong>der</strong>e bestehendeFormerfor<strong>der</strong>nisse o<strong>der</strong> Fristen zu beachten. Bedarf <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Durchsetzung <strong>des</strong>auf ihn übergegangenen Anspruchs <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, z. B. Auskünfte,die <strong>zur</strong> Begründung <strong>des</strong> Ersatzanspruchs notwendig sind, so besteht auch insoweiteine Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Voraussetzung hierfür ist aber wie bisher,dass <strong>der</strong> Ersatzanspruch gegen den Dritten zunächst entstanden und nicht von vorne hereinz. B. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Drittenausgeschlossen ist.Der Übergang kann nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Versicherungsnehmers geltend gemacht werden(§ 88 Abs. 1 Satz 2 E). Der Übergang ist außerdem bisher nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen,wenn sich <strong>der</strong> Anspruch gegen einen Familienangehörigen richtet, mit dem <strong>der</strong>Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Diese Beschränkung auf Familienangehörigeentspricht nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. Die für dieSon<strong>der</strong>regelung maßgeblichen Gesichtspunkte sollen <strong>des</strong>halb in Zukunft für alle Personengelten, die in einer häuslichen Gemeinschaft miteinan<strong>der</strong> leben. Um einen Missbrauch zuverhin<strong>der</strong>n, wird in § 88 Abs. 3 E darauf abgestellt, dass die häusliche Gemeinschaft zumZeitpunkt <strong>des</strong> Eintrittes <strong>des</strong> Schadens bereits bestand; dies entspricht <strong>der</strong> auch für § 91 Evorgesehenen Erweiterung. Es soll verhin<strong>der</strong>t werden, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer und<strong>der</strong> Schädiger nach Eintritt <strong>des</strong> Schadens für kurze Zeit o<strong>der</strong> vielleicht nur zum Schein einehäusliche Gemeinschaft begründen, um die Durchsetzung von bereits entstandenen Ansprüchengegen den Schädiger zu verhin<strong>der</strong>n; <strong>der</strong> Unterschied zu <strong>der</strong> sozialrechtlichen Regelung<strong>des</strong> § 116 Abs. 6 SGB X wird hingenommen. Die Privilegierung gilt aus ähnlichen Gründennicht, wenn <strong>der</strong> Schaden vorsätzlich verursacht worden ist.Die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 67 Abs. 2 VVG schließt den Übergang <strong>des</strong> Ersatzanspruchsauf den Versicherer aus. Dies hat <strong>zur</strong> Folge, dass <strong>der</strong> geschädigte Versicherungsnehmerdiesen Anspruch - auch nach <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers behält und - trotz <strong>der</strong> vorangegangenenLeistung <strong>des</strong> Versicherers - weiterhin gegen den Schädiger geltend machen kann.Dies ist nicht gerechtfertigt. Deshalb sieht § 88 Abs. 3 E vor, dass <strong>der</strong> Ersatzanspruch aufden Versicherer übergeht, dieser ihn aber nicht geltend machen kann. Im Ergebnis steht <strong>der</strong>Geschädigte vor <strong>der</strong> Wahl, entwe<strong>der</strong> den Ersatzanspruch gegen den Schädiger o<strong>der</strong> den

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