12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 72 -Die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers nach § 84 Abs. 3 E entfälltsomit, wenn die Obliegenheitsverletzung we<strong>der</strong> auf den Versicherungsfall o<strong>der</strong> <strong>des</strong>senFeststellung noch auf den Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Feststellung Einflusshat. Die Beweislast für die fehlende Kausalität <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer.In § 84 Abs. 4 Satz 2 E wird klargestellt, dass die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersauch bei fehlen<strong>der</strong> Kausalität nicht entfällt, wenn dem Versicherungsnehmer beiseiner Obliegenheitsverletzung ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen ist.1.2.3.5 Übergang von ErsatzansprüchenMit § 88 E hält <strong>der</strong> Entwurf an <strong>der</strong> geltenden Regelung <strong>des</strong> § 67 VVG fest, wonach Ersatzansprüche<strong>des</strong> Versicherungsnehmers auf den Versicherer übergehen, soweit dieser denSchaden ersetzt. In diesen Fällen stehen zunächst zwei Ansprüche <strong>des</strong> Geschädigten nebeneinan<strong>der</strong>- <strong>der</strong> vertragliche Anspruch auf die Versicherungsleistung und <strong>der</strong> Ersatzanspruchgegen den Schädiger. Soweit <strong>der</strong> Ersatzanspruch ohne weiteres realisierbar ist, entstehtan sich kein Versicherungsschaden; <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat aber gegenüberdem Versicherer zumin<strong>des</strong>t ein Interesse daran, dass dieser mit seiner vertraglichen Leistungin Vorlage tritt, wenn sich die Klärung und Befriedigung <strong>des</strong> Ersatzanspruchs verzögernsollte. Das gilt erst recht, wenn sich <strong>der</strong> Ersatzanspruch aus tatsächlichen o<strong>der</strong> rechtlichenGründen nur schwer o<strong>der</strong> überhaupt nicht realisieren lässt. Deshalb geht § 88 E vondem Grundsatz aus, dass einerseits die Versicherungsleistung unanhängig davon erbrachtwerden muss, ob ein Ersatzanspruch besteht und realisiert werden kann, an<strong>der</strong>erseits aber<strong>der</strong> Versicherer den Ersatzanspruch anschließend im eigenen Namen und für eigene Rechnunggeltend machen kann.An<strong>der</strong>e denkbare Lösungen <strong>des</strong> Nebeneinan<strong>der</strong>s von Versicherungsleistung und Ersatzanspruchführen nicht zu einem angemessenen Ergebnis. Wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer denErsatzanspruch trotz <strong>der</strong> Leistung <strong>des</strong> Versicherers in voller Höhe behalten würde, erhielteer einen doppelten Ersatz für den erlittenen Schaden; er hätte so u. U. ein wirtschaftlichesInteresse daran, dass möglichst viele und hohe Schäden durch zahlungsfähige Schädigerverursacht werden. Wenn man den Ersatzanspruch dagegen davon abhängig machen würde,dass <strong>der</strong> Schaden nicht durch eine Versicherung <strong>des</strong> Geschädigten gedeckt wird, würde<strong>der</strong> Schädiger ohne sachliche Rechtfertigung Vorteile aus dem Versicherungsschutz ziehen,den sich <strong>der</strong> Geschädigte auf eigene Kosten besorgt hat; u. U. wüsste <strong>der</strong> Schädiger imVoraus, dass er für einen von ihm verursachten Schaden nicht <strong>zur</strong> Verantwortung gezogenwerden kann, weil <strong>der</strong> Eigentümer für Versicherungsschutz gesorgt hat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!