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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 71 -Abs. 2 E ist dagegen die grobe Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Ausnahmetatbestand,<strong>der</strong> trotz <strong>des</strong> Versicherungsfalles <strong>zur</strong> teilweisen Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherersführt.Abweichende Vereinbarungen <strong>der</strong> Vertragspartner sind zulässig (vgl. § 89 E). So ist insbeson<strong>der</strong>emöglich, eine pauschalierte Quotenregelung zu vereinbaren, um Auseinan<strong>der</strong>setzungenüber eine sachgerechte Quotierung zu vermeiden. Einschränkungen für Bestimmungenin AVB ergeben sich aber aus § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB; danach ist eine unangemesseneBenachteiligung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers anzunehmen, wenn eine abweichendeBestimmung mit einem wesentlichen Grundgedanken <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung nicht zuvereinbaren ist.1.2.3.4 RettungspflichtDer Versicherungsnehmer ist schon nach dem bisherigen § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet,„bei dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Min<strong>der</strong>ung<strong>des</strong> Schadens zu sorgen“. Diese Rettungspflicht bleibt in § 84 Abs. 1 E unverän<strong>der</strong>t.Hinsichtlich <strong>der</strong> Weisungen <strong>des</strong> Versicherers bestimmt § 84 Abs. 2 E zusätzlich, dass sie fürden Versicherungsnehmer zumutbar sein müssen. Dies bedeutet, dass sich <strong>der</strong> Versichererbei Erteilung einer Weisung nicht über berechtigte Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,die bei Befolgung <strong>der</strong> Weisung verletzt würden, hinwegsetzen darf.Entsprechend den Regelungen in § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 3 E bei Verletzung vertraglicherObliegenheiten bzw. Gefahrerhöhung wird abweichend vom geltenden Recht zwischen vorsätzlicherund grob fahrlässiger Verletzung <strong>der</strong> Rettungspflicht unterschieden. Während <strong>der</strong>Versicherer im Falle einer vorsätzlichen Verletzung wie bisher von seiner Leistungspflicht invollem Umfang frei ist, kann er bei einer grob fahrlässigen Verletzung nur eine Kürzung seinerLeistung entsprechend <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens <strong>des</strong> Versicherungsnehmers verlangen.Für die Beweislast gilt, dass <strong>der</strong> Versicherer die objektive Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheitnach § 84 Abs. 1 E zu beweisen hat; gelingt dies, so muss sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmervon grober Fahrlässigkeit entlasten, wenn er die volle Leistung <strong>des</strong> Versicherers erhaltenwill.Außerdem wird das bisher in § 62 Abs. 2 Satz 2 VVG auf grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungenbeschränkte Kausalitätserfor<strong>der</strong>nis für die Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers in§ 84 Abs. 4 Satz 1 E entsprechend § 30 Abs. 3 E auf vorsätzliche Verletzungen erstreckt.

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