12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 70 -schaffen, diese sind aber nicht immer systemgerecht und dienen manchmal nur <strong>der</strong> angemessenenLösung eines Einzelfalles.Für die Fälle, in denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt,soll die bisherige Rechtslage beibehalten werden. Das Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip ist hiersachgerecht und erfor<strong>der</strong>lich, um keinen Anreiz zu unredlichem Verhalten zu schaffen. Dievorsätzliche Beschädigung z.B. eigener Sachen ist kein „Versicherungsfall“, son<strong>der</strong>n geschiehtausschließlich im eigenen Verantwortungsbereich. Eine auch nur teilweise Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers bei Vorsatz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers würde es diesem imErgebnis erlauben, den Versicherer einseitig und willkürlich zu belasten.Für die Fälle <strong>der</strong> groben Fahrlässigkeit wird das Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip in § 83 Abs. 2 Edurch eine Quotelung ersetzt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfallesdurch den Versicherungsnehmer soll <strong>der</strong> Versicherer berechtigt sein, seine Leistung in einemdem Grad <strong>des</strong> Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Damit werden imEinzelfall Entscheidungen ermöglicht, die den Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ebensogerecht werden, wie sie die Interessen <strong>des</strong> Versicherers berücksichtigen.Die Überlegungen, die Abschaffung <strong>des</strong> Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzips führe zu Rechtsunsicherheitund sei mit dem Präventionsgedanken sowie den Interessen <strong>der</strong> sorgfältigen Mitglie<strong>der</strong><strong>der</strong> Versichertengemeinschaft nicht vereinbar, sind im Ergebnis nicht durchschlagend. In <strong>der</strong>Regulierungspraxis <strong>der</strong> Versicherer ist eine Quotelung <strong>zur</strong> Vermeidung von Prozessen heutedurchaus bereits verbreitet. Dies spricht dafür, dass auf Seiten <strong>der</strong> Versicherer keine größerenpraktischen Probleme bei <strong>der</strong> Festlegung einer Quote zu erwarten sind. Die Schwierigkeitenbei <strong>der</strong> gerichtlichen Überprüfung <strong>der</strong> getroffenen Entscheidung dürften im Ergebnisnicht größer sein als bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob im Einzelfall grobe o<strong>der</strong> nur einfache Fahrlässigkeitvorliegt. Dem berechtigten Interesse, das subjektive und das moralische Risiko zubegrenzen, wird schließlich dadurch Rechnung getragen, dass die Quotelung im Einzelfallauch <strong>zur</strong> vollständigen Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers führen kann.Für das Ausmaß <strong>der</strong> Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers ist entscheidend, ob die grobeFahrlässigkeit im konkreten Falle nahe beim bedingten Vorsatz o<strong>der</strong> aber eher im Grenzbereich<strong>zur</strong> einfachen Fahrlässigkeit liegt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Beweislastverteilung verbleibt esauch bezüglich <strong>des</strong> Verschuldens beim geltenden Recht: Der Versicherer hat die grobeFahrlässigkeit als Voraussetzung für die von ihm geltend gemachte Leistungsfreiheit nachzuweisen.Diese Abweichung von den Regelungen nach § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 2 und § 84Abs. 3 E ist insofern gerechtfertigt, als in diesen Fällen eine Obliegenheits- bzw. Pflichtverletzung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorliegt und vom Versicherer nachgewiesen ist; bei § 83

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!