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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 69 -bestimmte Empfehlungen abgibt, muss er dafür auch einstehen, wenn die empfohlenenWerte im Einzelfall zu einer Unterversicherung führen und <strong>der</strong> Versicherer dies zu vertretenhat. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die Gebäudeversicherung auf Wie<strong>der</strong>herstellungskostenbasis,bei <strong>der</strong> die Neubaukosten <strong>des</strong> Jahres 1914 und ein jährlich festgelegterTeuerungsfaktor zu Grunde gelegt werden. Diese Werte kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmermöglicherweise nicht nachvollziehen; dies än<strong>der</strong>t nichts daran, dass er dem Versicherer zutreffendeAngaben u. a. zu dem versicherten Gebäude zu machen hat.Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass <strong>der</strong> Versicherer auch bei einer Versicherung„auf erstes Risiko“ o<strong>der</strong> bei einer Bruchteilsversicherung zutreffende Angaben über denGesamtwert verlangen muss und Sanktionen bei unzutreffenden Angaben vorsehen wird.Das Risiko von Teilschäden dürfte nämlich um so größer sein, je größer <strong>der</strong> Gesamtwert <strong>der</strong>versicherten Sachen ist; <strong>des</strong>halb wird die Prämie nicht nur nach <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungssumme,son<strong>der</strong>n auch nach dem Gesamtwert <strong>der</strong> versicherten Sachen kalkuliert.1.2.3.3 Schuldhafte Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesDie bisherige Regelung <strong>des</strong> § 61 VVG basiert auf dem an sich zutreffenden Grundgedanken,dass ein Versicherungsnehmer, <strong>der</strong> sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorgloso<strong>der</strong> sogar unlauter verhält, keinen Versicherungsschutz verdient. Risiken, die auf vorsätzlichemo<strong>der</strong> grob fahrlässigem Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers beruhen, sollen wegenihrer größeren Schadenträchtigkeit vom Versicherungsschutz ausgenommen werden; gedecktwerden sollen nur solche Risiken, die durch ein „normales“ Fehlverhalten entstandensind, das auch einem Versicherungsnehmer unterlaufen kann, <strong>der</strong> mit seinem Eigentumsorgfältig umgeht. § 61 VVG dient damit in erster Linie <strong>der</strong> Reduzierung <strong>des</strong> subjektiven Risikos.Dies liegt nicht nur im Interesse <strong>des</strong> Versicherers, son<strong>der</strong>n auch - wegen <strong>der</strong> sonstnotwendigerweise höheren Prämien - im Interesse <strong>der</strong> Versichertengemeinschaft. Die Regelungverhin<strong>der</strong>t auch, dass das bloße Bestehen <strong>des</strong> Versicherungsschutzes die Entstehungvon Schäden begünstigt.In <strong>der</strong> Praxis führt § 61 VVG aber oft zu unbilligen Ergebnissen, da diese Vorschrift von demAlles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip ausgeht. So wird <strong>der</strong> Versicherer bei vorsätzlicher o<strong>der</strong> grob fahrlässigerHerbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer von <strong>der</strong>Verpflichtung <strong>zur</strong> Leistung insgesamt frei. Hat dieser den Versicherungsfall dagegen miteinfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt, hat <strong>der</strong> Versicherer die volle Leistung zu erbringen.Die Rechtsprechung hat zwar für den Versicherungsnehmer einige Erleichterungen ge-

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