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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 68 -In <strong>der</strong> Sachversicherung kann die Unterversicherung problematisch werden. Wenn es zueinem Vollschaden kommt, hat <strong>der</strong> Versicherer den durch den Versicherungsfall eingetretenenVermögensschaden in jedem Fall nur bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> Versicherungssumme zu ersetzen.Bei einem Teilschaden hängt die Höhe <strong>der</strong> Versicherungsleistung dagegen davon ab,ob <strong>der</strong> Vertrag auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 56 VVG zu Stande kommt o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Art einer „Versicherungauf erstes Risiko“ abgeschlossen ist.Die Vertragsparteien können für den Fall eines Teilschadens vereinbaren, dass <strong>der</strong> Versicherernur die Leistung nach dem Verhältnis <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungssumme zum(tatsächlichen) Versicherungswert zu erbringen hat (Proportionalitätsregel). Dies ist diegrundsätzliche Regelung <strong>des</strong> § 56 VVG. Der Versicherungsnehmer kann durch die bewussteWahl einer Versicherungssumme unter dem Versicherungswert die Prämie niedrig halten,indem er bewusst nur einen bestimmten Bruchteil <strong>des</strong> Risikos versichert. Er trägt aber auchdie Gefahr einer unbeabsichtigten Unterversicherung, wenn er den Versicherungswert zuniedrig einschätzt und sich dieser Irrtum erst nach dem Versicherungsfall aufklärt. In beidenFällen erhält er nur einen Teil seines Schadens ersetzt, wenn <strong>der</strong> Versicherungswert höherist als die vereinbarte Versicherungssumme.Die Vertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass <strong>der</strong> Versicherer bei Teilschädenden vollen Vermögensschaden - auch dann allerdings nur bis <strong>zur</strong> vereinbarten Versicherungssumme- ersetzt. Bei solchen Versicherungen „auf erstes Risiko“ übernimmt <strong>der</strong> Versichereralso beim Teilschaden bis <strong>zur</strong> Versicherungssumme das volle Risiko <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,während das Risiko oberhalb <strong>der</strong> Versicherungssumme uneingeschränkt undallein beim Versicherungsnehmer bleibt. Wenn die Gefahr von Vollschäden und von Teilschädenoberhalb <strong>der</strong> Versicherungssumme relativ gering ist, muss für eine solche Versicherungeine deutlich höhere Prämie kalkuliert werden, da die <strong>der</strong> Zahl nach überwiegendenTeilschäden bis <strong>zur</strong> Höhe <strong>der</strong> Versicherungssumme voll ersetzt werden müssen.Der Entwurf behält die bisher geltende Proportionalitätsregel in § 77 E bei. Maßgebend dafürist zunächst <strong>der</strong> Umstand, dass nicht nur in Deutschland bei weitem die meisten Sachversicherungenauf dieser Grundlage und nicht auf <strong>der</strong> „Erstrisiko“-Basis konzipiert sind und abgeschlossenwerden. Allerdings wird es erfor<strong>der</strong>lich sein, insbeson<strong>der</strong>e unerfahrene Versicherungsnehmervor Vertragsschluss darüber zu informieren, dass sie nur bei ausreichen<strong>der</strong>Versicherungssumme volle Ersatzleistungen erhalten können. Von Bedeutung ist auch, dassdie Versicherer inzwischen Produkte anbieten, bei denen sie auf die Einrede <strong>der</strong> Unterversicherungunter bestimmten Voraussetzungen - z.B. bestimmte Min<strong>des</strong>tversicherungssummenje Quadratmeter Wohnfläche in <strong>der</strong> Hausratversicherung - verzichten. Soweit <strong>der</strong> Versicherer

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