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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 67 -2) relevant, soweit diese wie z. B. häufig in <strong>der</strong> Krankenversicherung, gelegentlich auch in<strong>der</strong> Unfallversicherung als Schadenversicherung ausgestaltet sind.Der bisherige Umfang <strong>der</strong> allgemeinen Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung(§§ 49 bis 80 VVG) wird erheblich reduziert. Hierfür sind im wesentlichen folgende Gründemaßgeblich:Die Vorschriften, die sich ausschließlich auf Sachversicherungen beziehen, sind nunmehr ineinem geson<strong>der</strong>ten Titel (§§ 90 bis 100 E) zusammengefasst (vgl. Ziff. 1.2.4.). Ferner werdendie Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 bis 80 VVG) in denfür alle Versicherungszweige geltenden Abschnitt 1 (§§ 46 bis 51 E) übernommen, da sie imGrundsatz auch auf Personenversicherungen, die keine Schadenversicherung sind, anzuwendensind. Schließlich wird auf die Übernahme solcher Vorschriften verzichtet, bei denenkein hinreichen<strong>des</strong> Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung besteht, da sich in <strong>der</strong> Praxis dieAllgemeinen Versicherungsbedingungen auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer alsangemessene Grundlage erwiesen haben. Dies trifft z. B. auf den bisherigen § 50 VVG zu,<strong>der</strong> die Versicherungssumme als Leistungsgrenze <strong>des</strong> Versicherers bestimmt. Da es sichhierbei nur um einen Grundsatz handelt, von dem das Gesetz Ausnahmen vorsieht (vgl. § 78Abs.1 Satz 2, § 85 Abs.3 E), ist die im Zwischenbericht unter Ziffer 13.1 in Aussicht genommeneklarstellende Vorschrift entbehrlich. Auch für die Bestimmung <strong>des</strong> § 53 VVG, dass einAnspruch auf entgangenen Gewinn nur besteht, wenn dies vereinbart ist, besteht kein praktischesBedürfnis; sie kann daher ersatzlos wegfallen.1.2.3.2 UnterversicherungIn <strong>der</strong> Schadenversicherung wird die Versicherungsleistung regelmäßig durch eine vereinbarteVersicherungssumme begrenzt, die zugleich Berechnungsgrundlage <strong>der</strong> Prämie ist. In<strong>der</strong> Sachversicherung kann sich eine weitere Begrenzung aus dem Wert <strong>der</strong> versichertenSache ergeben. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Versicherungsfalles niedrigerals <strong>der</strong> Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor, die nicht ohne Einfluss aufdie Versicherungsleistung sein kann. In an<strong>der</strong>en Versicherungszweigen ergibt sich kein Unterversicherungsproblem,weil ein Versicherungswert dort in <strong>der</strong> Regel nicht existiert; so istz.B. <strong>der</strong> Freistellungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers in <strong>der</strong> Haftpflichtversicherungdurch die vereinbarte Deckungssumme begrenzt, d. h. <strong>der</strong> Versicherungsnehmer muss höhereAnsprüche <strong>des</strong> Geschädigten ohne weiteres aus eigenen Mittel befriedigen.

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