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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 66 -schäftsbedingungen durchsetzen will, unangemessen im Sinne <strong>des</strong> § 307 Abs. 1 BGB unddamit unwirksam.Der Entwurf greift diese Rechtsprechung auf und erstreckt sie zugleich auch auf Beschränkungen<strong>der</strong> Empfangsvollmacht <strong>des</strong> Vertreters für Erklärungen nach Vertragsschluss (§ 69Abs. 1 Nr. 2 E), da eine Differenzierung zwischen Erklärungen vor und nach Vertragsschlussnicht sachgerecht ist und <strong>des</strong>halb auch in § 69 E bewusst vermieden wird. Die neue Vorschrift<strong>des</strong> § 72 E schließt daher zum Schutze <strong>des</strong> Versicherungsnehmers generell aus, dassihm Beschränkungen <strong>der</strong> dem Vertreter nach den §§ 69 und 71 E eingeräumten Vollmachtüber Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegengehalten werden können. Ausgenommensind auch hier die Fälle <strong>der</strong> Arglist und <strong>der</strong> Kollusion, ohne dass es hierfür einer ausdrücklichenBestimmung bedarf.Bereits für das bisherige Recht ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 43 bis 48 VVG nicht nur für selbständige Vertreter, son<strong>der</strong>n auch für angestellteVermittler eines Versicherers gelten. Dies wird in § 74 E ausdrücklich klargestellt. Zusätzlichwerden zum Schutz <strong>der</strong> Versicherungsnehmer solche selbständigen Vermittler erfasst,die entwe<strong>der</strong> entgegen ihrer Verpflichtung nach <strong>der</strong> Gewerbeordnung sich nicht in dasRegister für Versicherungsvertreter haben eintragen lassen o<strong>der</strong> keiner Eintragungspflichtunterliegen, aber von einem Versicherer o<strong>der</strong> einem Versicherungsvertreter mit Versicherungsvermittlungsgeschäftenbetraut sind. Die Regelung ist, an<strong>der</strong>s als die Parallelvorschrift<strong>des</strong> § 67 E, nur auf Personen anzuwenden, die als Vertreter die Vermittlung betreiben, daein Makler nicht für einen Versicherer, son<strong>der</strong>n für den Versicherungsnehmer tätig wird.1.2.3. Grundsätze für die Schadenversicherung1.2.3.1 Neuglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> allgemeinen VorschriftenWährend Abschnitt 1 <strong>des</strong> Allgemeinen Teiles die grundsätzlich für alle Versicherungszweigegeltenden Regelungen enthält, sind im Abschnitt 2 Titel 1 diejenigen Vorschriften „vor dieKlammer gezogen“, die auf alle Arten von Schadenversicherungen anzuwenden sind. Siebetreffen in erster Linie sowohl die in Titel 2 allgemein erfasste Sachversicherung als auchdie in Kapitel 2 Abschnitt 1 beson<strong>der</strong>s geregelten Zweige <strong>der</strong> Haftpflicht-, Rechtsschutz- undTransportversicherung. Sie sind aber auch für Personenversicherungen (Kapitel 2 Abschnitt

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