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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 65 -nicht einräumen, so muss er auf die Einbeziehung von Vertretern in die Vertriebsorganisationverzichten.Die gesetzliche, durch AVB nicht einschränkbare (§ 72 E) Vollmacht <strong>des</strong> Versicherungsvertreterswird durch § 69 E über § 43 VVG hinaus festgelegt. Sie gilt für alle vor einem Vertragsschlusso<strong>der</strong> im Zusammenhang mit dem Abschluss abgegebenen Willens- und Wissenserklärungen(§ 69 Abs. 1 Nr. 1 E) ebenso wie für entsprechende Erklärungen nach Vertragsschluss(§ 69 Abs. 1 Nr. 2 E). Damit wird eine Unterscheidung zwischen Erklärungenvor und nach Abschluss eines Versicherungsvertrags in Zukunft bereits durch den Wortlautausgeschlossen. Die Vollmacht <strong>zur</strong> Aushändigung von Versicherungsscheinen (§ 69 Abs. 1Nr. 3 E) und die Inkassovollmacht (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 E) bleiben unverän<strong>der</strong>t.Die Beweislastverteilung wird in dem neuen § 69 Abs. 2 E nach den vom BGH zum bisherigenRecht entwickelten Grundsätzen geregelt. Danach trifft den Versicherer die Beweislastdafür, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit verletzt hat (§ 69 Abs. 2Satz 2 E). Bei allen an<strong>der</strong>en Willenserklärungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt die Beweislastbeim Versicherungsnehmer, wenn die Abgabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Erklärung streitigist.Abweichend von dem Wortlaut <strong>des</strong> § 44 VVG wird durch § 70 Satz 1 E die Kenntnis <strong>des</strong>Versicherungsvertreters wie die Kenntnis <strong>des</strong> Versicherers behandelt. Eine Wissens<strong>zur</strong>echnungfindet nach § 70 Satz 2 E nur in den Fällen nicht statt, in denen <strong>der</strong> Versicherungsvertreterseine Kenntnis außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dembetreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat; es muss sich also um privat erlangtes Wissenhandeln. In allen an<strong>der</strong>en Fällen muss sich <strong>der</strong> Versicherer die Kenntnis <strong>des</strong> Vertreters <strong>zur</strong>echnenlassen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall <strong>der</strong> Arglist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kollusion; fürdiesen Ausnahmefall ist keine geson<strong>der</strong>te Regelung erfor<strong>der</strong>lich.Diese Regelung entspricht zum großen Teil <strong>der</strong> bisherigen Praxis. Die Rechtsprechung hatnämlich § 44 VVG entgegen seinem Wortlaut nur außerhalb <strong>des</strong> Regelungsbereichs <strong>des</strong> §43 VVG angewendet und damit weitgehend ausgehöhlt.Nach § 47 VVG muss sich ein Dritter eine zwischen Versicherer und Versicherungsvertretervereinbarte Beschränkung <strong>der</strong> Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn er die Beschränkungbei Vornahme <strong>des</strong> Geschäftes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtshandlung kannte o<strong>der</strong> grob fahrlässignicht kannte. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH sind aber Beschränkungen, die <strong>der</strong>Versicherer für Erklärungen vor Vertragsschluss durch die vereinbarten Allgemeinen Ge-

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