Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 64 -Adressat der Schadensersatzpflicht nach § 66 Satz 1 E ist in erster Linie der Vermittler, dergegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt hat, dass er seinen Rat auf eine objektive,ausgewogene Untersuchung stützt. Eine Haftung dieses Vermittlers kommt in Betracht,wenn er sich entgegen den Anforderungen nach § 63 E keinen ausreichenden Marktüberblickverschafft hat und dies ursächlich dafür ist, dass er einen für den Versicherungsnehmernach der Marktsituation objektiv ungünstigen oder ungeeigneten Versicherungsvertrag empfiehlt.Bei einem Vermittler, der erklärt, dass er seinen Rat nicht auf eine solche Marktuntersuchungstützt, ist eine Haftung möglich, wenn er nach § 63 Abs. 2 E unrichtige Angabenüber die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmer dadurch einSchaden durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertrags entsteht.Im Falle von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung der Verpflichtung nach § 64 E zurFeststellung und Dokumentation der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmerssowie zur Angabe der Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvertreter undVersicherungsmakler zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer hierdurch entstandenenSchadens verpflichtet. Eine Haftung des Vermittlers entfällt nach § 66 Satz 2 E, wenn undsoweit der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags in Textform (§126b BGB) auf eine Beratung durch den Vermittler verzichtet. Die Erklärung des Versicherungsnehmers,nicht beraten werden zu wollen, muss in der in § 126b BGB geregelten Formdokumentiert werden, damit dem Versicherungsnehmer bewusst gemacht wird, dass er denVermittler nicht wegen Falschberatung in Anspruch nehmen kann. Die bloße Verweigerungvon Auskünften, die der Vermittler erfragt, stellt noch keinen solchen Verzicht dar; allerdingsbeschränken sich in diesem Fall die Pflichten des Vermittlers und seine Haftung auf das vomVersicherungsnehmer ausdrücklich gewünschte Versicherungsprodukt.1.2.2.15.6 Gesetzliche Vollmacht und Kenntnis des VersicherungsvertretersDer Versicherer bezieht Versicherungsvertreter in seine betriebliche Organisation ein, indemer sie damit betraut, für ihn Versicherungsverträge zu vermitteln oder sogar in seinem Namenabzuschließen. Ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, treten die Vertreterdamit an die Stelle des Versicherers. Der Versicherungsnehmer verlässt sich darauf,dass seine Erklärungen gegenüber dem Vertreter damit auch gegenüber dem Versichererabgegeben sind, wie umgekehrt auch alle Erklärungen des Vertreters so gelten, als wärensie von dem Versicherer abgegeben worden. Diese Stellung des Versicherungsvertretersgegenüber dem Versicherungsnehmer soll weiter als in §§ 43 ff. VVG geschehen festgeschriebenwerden; will ein Versicherer eine so weit gehende Funktion selbständigen Dritten

- 65 -nicht einräumen, so muss er auf die Einbeziehung von Vertretern in die Vertriebsorganisationverzichten.Die gesetzliche, durch AVB nicht einschränkbare (§ 72 E) Vollmacht des Versicherungsvertreterswird durch § 69 E über § 43 VVG hinaus festgelegt. Sie gilt für alle vor einem Vertragsschlussoder im Zusammenhang mit dem Abschluss abgegebenen Willens- und Wissenserklärungen(§ 69 Abs. 1 Nr. 1 E) ebenso wie für entsprechende Erklärungen nach Vertragsschluss(§ 69 Abs. 1 Nr. 2 E). Damit wird eine Unterscheidung zwischen Erklärungenvor und nach Abschluss eines Versicherungsvertrags in Zukunft bereits durch den Wortlautausgeschlossen. Die Vollmacht zur Aushändigung von Versicherungsscheinen (§ 69 Abs. 1Nr. 3 E) und die Inkassovollmacht (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 E) bleiben unverändert.Die Beweislastverteilung wird in dem neuen § 69 Abs. 2 E nach den vom BGH zum bisherigenRecht entwickelten Grundsätzen geregelt. Danach trifft den Versicherer die Beweislastdafür, dass der Versicherungsnehmer eine Anzeigeobliegenheit verletzt hat (§ 69 Abs. 2Satz 2 E). Bei allen anderen Willenserklärungen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt die Beweislastbeim Versicherungsnehmer, wenn die Abgabe oder der Inhalt der Erklärung streitigist.Abweichend von dem Wortlaut des § 44 VVG wird durch § 70 Satz 1 E die Kenntnis desVersicherungsvertreters wie die Kenntnis des Versicherers behandelt. Eine Wissenszurechnungfindet nach § 70 Satz 2 E nur in den Fällen nicht statt, in denen der Versicherungsvertreterseine Kenntnis außerhalb seiner Vertretertätigkeit und ohne Zusammenhang mit dembetreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat; es muss sich also um privat erlangtes Wissenhandeln. In allen anderen Fällen muss sich der Versicherer die Kenntnis des Vertreters zurechnenlassen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der Arglist oder der Kollusion; fürdiesen Ausnahmefall ist keine gesonderte Regelung erforderlich.Diese Regelung entspricht zum großen Teil der bisherigen Praxis. Die Rechtsprechung hatnämlich § 44 VVG entgegen seinem Wortlaut nur außerhalb des Regelungsbereichs des §43 VVG angewendet und damit weitgehend ausgehöhlt.Nach § 47 VVG muss sich ein Dritter eine zwischen Versicherer und Versicherungsvertretervereinbarte Beschränkung der Vertretungsmacht entgegenhalten lassen, wenn er die Beschränkungbei Vornahme des Geschäftes oder der Rechtshandlung kannte oder grob fahrlässignicht kannte. Nach der Rechtsprechung des BGH sind aber Beschränkungen, die derVersicherer für Erklärungen vor Vertragsschluss durch die vereinbarten Allgemeinen Ge-

- 64 -Adressat <strong>der</strong> Schadensersatzpflicht nach § 66 Satz 1 E ist in erster Linie <strong>der</strong> Vermittler, <strong>der</strong>gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt hat, dass er seinen Rat auf eine objektive,ausgewogene Untersuchung stützt. Eine Haftung dieses Vermittlers kommt in Betracht,wenn er sich entgegen den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 63 E keinen ausreichenden Marktüberblickverschafft hat und dies ursächlich dafür ist, dass er einen für den Versicherungsnehmernach <strong>der</strong> Marktsituation objektiv ungünstigen o<strong>der</strong> ungeeigneten Versicherungsvertrag empfiehlt.Bei einem Vermittler, <strong>der</strong> erklärt, dass er seinen Rat nicht auf eine solche Marktuntersuchungstützt, ist eine Haftung möglich, wenn er nach § 63 Abs. 2 E unrichtige Angabenüber die berücksichtigten Versicherer macht und dem Versicherungsnehmer dadurch einSchaden durch Abschluss eines für ihn ungünstigen Versicherungsvertrags entsteht.Im Falle von Beratungsfehlern, die auf einer Verletzung <strong>der</strong> Verpflichtung nach § 64 E <strong>zur</strong>Feststellung und Dokumentation <strong>der</strong> Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmerssowie <strong>zur</strong> Angabe <strong>der</strong> Gründe für den erteilten Rat beruhen, sind Versicherungsvertreter undVersicherungsmakler zum Ersatz <strong>des</strong> dem Versicherungsnehmer hierdurch entstandenenSchadens verpflichtet. Eine Haftung <strong>des</strong> Vermittlers entfällt nach § 66 Satz 2 E, wenn undsoweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmer vor Abschluss <strong>des</strong> Versicherungsvertrags in Textform (§126b BGB) auf eine Beratung durch den Vermittler verzichtet. Die Erklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,nicht beraten werden zu wollen, muss in <strong>der</strong> in § 126b BGB geregelten Formdokumentiert werden, damit dem Versicherungsnehmer bewusst gemacht wird, dass er denVermittler nicht wegen Falschberatung in Anspruch nehmen kann. Die bloße Verweigerungvon Auskünften, die <strong>der</strong> Vermittler erfragt, stellt noch keinen solchen Verzicht dar; allerdingsbeschränken sich in diesem Fall die Pflichten <strong>des</strong> Vermittlers und seine Haftung auf das vomVersicherungsnehmer ausdrücklich gewünschte Versicherungsprodukt.1.2.2.15.6 Gesetzliche Vollmacht und Kenntnis <strong>des</strong> VersicherungsvertretersDer Versicherer bezieht Versicherungsvertreter in seine betriebliche Organisation ein, indemer sie damit betraut, für ihn Versicherungsverträge zu vermitteln o<strong>der</strong> sogar in seinem Namenabzuschließen. Ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, treten die Vertreterdamit an die Stelle <strong>des</strong> Versicherers. Der Versicherungsnehmer verlässt sich darauf,dass seine Erklärungen gegenüber dem Vertreter damit auch gegenüber dem Versichererabgegeben sind, wie umgekehrt auch alle Erklärungen <strong>des</strong> Vertreters so gelten, als wärensie von dem Versicherer abgegeben worden. Diese Stellung <strong>des</strong> Versicherungsvertretersgegenüber dem Versicherungsnehmer soll weiter als in §§ 43 ff. VVG geschehen festgeschriebenwerden; will ein Versicherer eine so weit gehende Funktion selbständigen Dritten

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