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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 63 -Entscheidung für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen ein wesentlicher Punkt, weshalb<strong>der</strong> Versicherungsmakler seine Empfehlung vor allem unter dem Aspekt <strong>des</strong> Verhältnissesvon Preis und Leistung einschließlich aller an<strong>der</strong>en für den Versicherungsnehmer relevantenKriterien begründen muss.Der Versicherungsvermittler ist nach § 64 Satz 2 E verpflichtet, die von ihm insbeson<strong>der</strong>eauch durch Befragung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers festgestellten Wünsche und Bedürfnissesowie die Gründe <strong>des</strong> von ihm erteilten Rates unter Beachtung <strong>der</strong> Formerfor<strong>der</strong>nisse nach§ 65 E zu dokumentieren. In <strong>der</strong> Regel wird <strong>der</strong> Vermittler diese Angaben in einem Schriftstückfesthalten und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbestätigen lassen, um sich im Hinblick auf seine Haftung nach § 66 E abzusichern.Es ist zu erwarten, dass von <strong>der</strong> Praxis jedenfalls für den Normalfall Formulare hierfürentwickelt werden; auf gesetzliche Vorgaben für solche Formulare kann verzichtet werden.In diesem Zusammenhang wie<strong>der</strong>holt die <strong>Kommission</strong> ihre bereits in dem Schreiben vom 25.Oktober 2003 an das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>der</strong> Justiz enthaltene Anregung sicherzustellen,dass ein selbständiger Beratungsvertrag eines Versicherungsvermittlers nicht gegen dasRechtsberatungsgesetz verstößt. Es wäre ein Wi<strong>der</strong>spruch, dem Vermittler – insbeson<strong>der</strong>edem Versicherungsmakler – einerseits bei <strong>der</strong> Vermittlung von Versicherungsverträgendurch § 64 E eine Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers aufzuerlegen, ihm aber an<strong>der</strong>erseitszu verbieten, dieselbe Beratung in einem selbständigen Vertrag, also ohne Vermittlung, zuerbringen.1.2.2.15.5 Schadensersatzpflicht bei BeratungsfehlernIm Interesse <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ist als Sanktion für den Fall, dass <strong>der</strong> Vermittler eineihm im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit nach §§ 63 und 64 E obliegende Pflichtschuldhaft verletzt, ein Schadensersatzanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen denVermittler vorgesehen (§ 66 E). Die Unwirksamkeit <strong>des</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> fehlerhaftenBeratung abgeschlossenen Vertrags kann nicht allgemein angeordnet werden, da <strong>der</strong> Versicherungsnehmerin vielen Fällen ein Interesse daran haben wird, wenigstens diesen Versicherungsschutzzu behalten. Außerdem schützt ihn nur ein Schadensersatzanspruch in denFällen, in denen es aufgrund <strong>der</strong> fehlerhaften Beratung nicht zu dem Abschluss eines Vertragsgekommen ist.

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