Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 62 -Nach dem Wortlaut des Artikels 12 Abs. 3 der Vermittlerrichtlinie hat der Vermittler die Wünscheund Bedürfnisse des Versicherungsnehmers anzugeben. Dies bedeutet zunächst nur,dass der Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse, soweit sie ihm vom Versicherungsnehmergenannt oder auf andere Weise bekannt werden, dokumentieren muss. Macht der Versicherungsnehmerjedoch von sich aus keine oder nur unzureichende Angaben, würde das Zielder Vorschrift, im Interesse des Versicherungsnehmers eine sachgerechte Beratung durcheinen Vertreter oder Makler zu erreichen, mit einer Dokumentationspflicht allein verfehlt.In der Praxis wird der Vermittler sich stets durch Nachfrage beim Versicherungsnehmer diefür eine bedarfsgerechte Beratung notwendigen Auskünfte beschaffen. Es entspricht daherden Interessen sowohl der Vermittler als auch der Versicherungsnehmer, eine bestimmteFragepflicht des Vermittlers festzulegen. Eine Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmerszu erfragen, soll aber nur insoweit bestehen, als auf Grund der konkretenUmstände für den Versicherungsvermittler ein Anlass dazu besteht. Dafür wird zum einenmaßgeblich sein, ob es sich bei der vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherungum ein einfaches Standardprodukt (z. B. Haftpflichtversicherung für einen Hund) oderaber um einen komplexeren Vertrag wie z. B. eine Lebensversicherung handelt. Zum anderenrichtet sich der Umfang der Fragepflicht danach, inwieweit der Versicherungsnehmerbereit und vor allem persönlich in der Lage ist, seine Wünsche und Bedürfnisse klar zu benennenund angebotene Versicherungslösungen selbst zu beurteilen.Weiterhin muss der Vermittler die Gründe für seinen Rat angeben, den er dem Versicherungsnehmerhinsichtlich bestimmter Versicherungen erteilt. Dies setzt zwar voraus, dassder Vermittler zunächst den von ihm erteilten Rat angibt, aber eine entsprechende Angabepflichtmuss nicht gesetzlich festgelegt werden; auch die Vermittlerrichtlinie sieht dies nichtvor. Der anzugebende Rat wird sich in erster Linie auf den vom Vermittler angebotenen Versicherungsvertragbeziehen. Die Pflicht zur Angabe der Gründe gilt aber auch für jeden weiterenRat, den der Vermittler zu einer bestimmten Versicherung erteilt. Der Umfang der Angabenbestimmt sich u. a. auch nach dem Schwierigkeitsgrad, also der Vielschichtigkeit undVerständlichkeit des angebotenen Versicherungsvertrags (vgl. § 64 Satz 2 E).Die anzugebenden Gründe werden sich beim Versicherungsvertreter und Versicherungsmaklerim Hinblick auf das vom Vermittler vorgeschlagene Versicherungsunternehmen unterscheiden.Ein Vertreter, der ausschließlich einen Versicherer vertritt, muss nur über dasProdukt dieses Unternehmens informieren und braucht nicht zu begründen, warum er einenVersicherungsvertrag mit diesem Versicherer vorschlägt; über den Status dieses Vermittlerswird der Kunde nach § 61 Abs. 1 E informiert. Dagegen ist beim Versicherungsmakler die

- 63 -Entscheidung für ein bestimmtes Versicherungsunternehmen ein wesentlicher Punkt, weshalbder Versicherungsmakler seine Empfehlung vor allem unter dem Aspekt des Verhältnissesvon Preis und Leistung einschließlich aller anderen für den Versicherungsnehmer relevantenKriterien begründen muss.Der Versicherungsvermittler ist nach § 64 Satz 2 E verpflichtet, die von ihm insbesondereauch durch Befragung des Versicherungsnehmers festgestellten Wünsche und Bedürfnissesowie die Gründe des von ihm erteilten Rates unter Beachtung der Formerfordernisse nach§ 65 E zu dokumentieren. In der Regel wird der Vermittler diese Angaben in einem Schriftstückfesthalten und sich die Vollständigkeit und Richtigkeit durch Unterschrift des Versicherungsnehmersbestätigen lassen, um sich im Hinblick auf seine Haftung nach § 66 E abzusichern.Es ist zu erwarten, dass von der Praxis jedenfalls für den Normalfall Formulare hierfürentwickelt werden; auf gesetzliche Vorgaben für solche Formulare kann verzichtet werden.In diesem Zusammenhang wiederholt die Kommission ihre bereits in dem Schreiben vom 25.Oktober 2003 an das Bundesministerium der Justiz enthaltene Anregung sicherzustellen,dass ein selbständiger Beratungsvertrag eines Versicherungsvermittlers nicht gegen dasRechtsberatungsgesetz verstößt. Es wäre ein Widerspruch, dem Vermittler – insbesonderedem Versicherungsmakler – einerseits bei der Vermittlung von Versicherungsverträgendurch § 64 E eine Beratung des Versicherungsnehmers aufzuerlegen, ihm aber andererseitszu verbieten, dieselbe Beratung in einem selbständigen Vertrag, also ohne Vermittlung, zuerbringen.1.2.2.15.5 Schadensersatzpflicht bei BeratungsfehlernIm Interesse der Versicherungsnehmer ist als Sanktion für den Fall, dass der Vermittler eineihm im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit nach §§ 63 und 64 E obliegende Pflichtschuldhaft verletzt, ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen denVermittler vorgesehen (§ 66 E). Die Unwirksamkeit des auf der Grundlage der fehlerhaftenBeratung abgeschlossenen Vertrags kann nicht allgemein angeordnet werden, da der Versicherungsnehmerin vielen Fällen ein Interesse daran haben wird, wenigstens diesen Versicherungsschutzzu behalten. Außerdem schützt ihn nur ein Schadensersatzanspruch in denFällen, in denen es aufgrund der fehlerhaften Beratung nicht zu dem Abschluss eines Vertragsgekommen ist.

- 62 -Nach dem Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 3 <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie hat <strong>der</strong> Vermittler die Wünscheund Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers anzugeben. Dies bedeutet zunächst nur,dass <strong>der</strong> Vermittler die Wünsche und Bedürfnisse, soweit sie ihm vom Versicherungsnehmergenannt o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise bekannt werden, dokumentieren muss. Macht <strong>der</strong> Versicherungsnehmerjedoch von sich aus keine o<strong>der</strong> nur un<strong>zur</strong>eichende Angaben, würde das Ziel<strong>der</strong> Vorschrift, im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers eine sachgerechte Beratung durcheinen Vertreter o<strong>der</strong> Makler zu erreichen, mit einer Dokumentationspflicht allein verfehlt.In <strong>der</strong> Praxis wird <strong>der</strong> Vermittler sich stets durch Nachfrage beim Versicherungsnehmer diefür eine bedarfsgerechte Beratung notwendigen Auskünfte beschaffen. Es entspricht daherden Interessen sowohl <strong>der</strong> Vermittler als auch <strong>der</strong> Versicherungsnehmer, eine bestimmteFragepflicht <strong>des</strong> Vermittlers festzulegen. Eine Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszu erfragen, soll aber nur insoweit bestehen, als auf Grund <strong>der</strong> konkretenUmstände für den Versicherungsvermittler ein Anlass dazu besteht. Dafür wird zum einenmaßgeblich sein, ob es sich bei <strong>der</strong> vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherungum ein einfaches Standardprodukt (z. B. Haftpflichtversicherung für einen Hund) o<strong>der</strong>aber um einen komplexeren Vertrag wie z. B. eine Lebensversicherung handelt. Zum an<strong>der</strong>enrichtet sich <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Fragepflicht danach, inwieweit <strong>der</strong> Versicherungsnehmerbereit und vor allem persönlich in <strong>der</strong> Lage ist, seine Wünsche und Bedürfnisse klar zu benennenund angebotene Versicherungslösungen selbst zu beurteilen.Weiterhin muss <strong>der</strong> Vermittler die Gründe für seinen Rat angeben, den er dem Versicherungsnehmerhinsichtlich bestimmter Versicherungen erteilt. Dies setzt zwar voraus, dass<strong>der</strong> Vermittler zunächst den von ihm erteilten Rat angibt, aber eine entsprechende Angabepflichtmuss nicht gesetzlich festgelegt werden; auch die Vermittlerrichtlinie sieht dies nichtvor. Der anzugebende Rat wird sich in erster Linie auf den vom Vermittler angebotenen Versicherungsvertragbeziehen. Die Pflicht <strong>zur</strong> Angabe <strong>der</strong> Gründe gilt aber auch für jeden weiterenRat, den <strong>der</strong> Vermittler zu einer bestimmten Versicherung erteilt. Der Umfang <strong>der</strong> Angabenbestimmt sich u. a. auch nach dem Schwierigkeitsgrad, also <strong>der</strong> Vielschichtigkeit undVerständlichkeit <strong>des</strong> angebotenen Versicherungsvertrags (vgl. § 64 Satz 2 E).Die anzugebenden Gründe werden sich beim Versicherungsvertreter und Versicherungsmaklerim Hinblick auf das vom Vermittler vorgeschlagene Versicherungsunternehmen unterscheiden.Ein Vertreter, <strong>der</strong> ausschließlich einen Versicherer vertritt, muss nur über dasProdukt dieses Unternehmens informieren und braucht nicht zu begründen, warum er einenVersicherungsvertrag mit diesem Versicherer vorschlägt; über den Status dieses Vermittlerswird <strong>der</strong> Kunde nach § 61 Abs. 1 E informiert. Dagegen ist beim Versicherungsmakler die

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