Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflichten des VersicherungsvermittlersMit den Mitteilungspflichten nach §§ 61 und 62 E werden die entsprechenden Vorgaben desArtikels 12 Abs. 1 der Vermittlerrichtlinie umgesetzt. Neben den Angaben zur Person desVermittlers und zu seinen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu Versicherern stehen dievier folgenden Informationen im Vordergrund:- Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 E hat der Versicherungsvermittler anzugeben, ob er als Vertreteroder als Makler in das Register eingetragen ist; damit soll für den Versicherungsnehmervon Anfang an klar sein, ob der Vermittler auf der Seite eines Versicherersoder auf der Seite des Versicherungsnehmers steht.- Nach § 62 E hat ein Versicherungsvertreter anzugeben, ob er für Versicherer ausschließlichoder nicht ausschließlich tätig ist, und auf Verlangen diese Versicherer zunennen; dadurch wird für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Vertretermögliche Angebote anderer Versicherer nicht unterbreiten kann.- Nach § 61 Abs. 2 E hat der Versicherungsvermittler anzugeben, ob er seinen Rat aufeine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt. Zu einem derart weit gehendenRat ist der Ausschließlichkeitsvertreter nicht in der Lage, da er die Interessen desvon ihm vertretenen Versicherers wahrzunehmen hat; mit der Offenlegung seinerAusschließlichkeitsbindung bekennt der Vertreter zugleich die Einschränkung seinesRates.- Unabhängig von der vom Vermittler angegebenen Marktuntersuchung hat er aufVerlangen die Versicherer anzugeben, die er seinem Rat zu Grunde gelegt hat (§ 63Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 E).Die Mitteilungen sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss desVersicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, in der tatsächlichen Praxis also meistvor der Unterzeichnung des Versicherungsantrags zu machen (§ 65 Abs. 1 E). Damit stelltder Entwurf auf den Zweck der Vermittlerrichtlinie ab, den Versicherungsnehmer frühzeitigvon der Person und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermittlers in Kenntnis zu setzen, damiter von Anfang an dessen Erklärungen z.B. vor dem Hintergrund einer Ausschließlichkeitsbindungan einen Versicherer zutreffend bewerten kann.Für den Fall der Verletzung der Mitteilungspflichten sind in dem Entwurf keine Sanktionenvorgesehen. Im Gewerberecht wird eine Pflicht des Vermittlers festzulegen sein, bereits beiKontaktaufnahme mit dem Kunden – unabhängig vom Zustandekommen eines Versicherungsvertrags– ein Dokument mit den nach §§ 61 und 62 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs.
- 61 -1 E vorgeschriebenen Auskünften vorzulegen; Verstöße können mit Bußgeld, im Extremfallmit dem Entzug der Erlaubnis, geahndet werden. Unter diesen Umständen ist eine zusätzlicheSanktionsregelung im Versicherungsvertragsgesetz nicht erforderlich.1.2.2.15.3 Beratungsgrundlage des VersicherungsvermittlersFür die meisten Versicherungsvermittler, die vertraglich als Vertreter an einen oder an mehrereVersicherer gebunden sind und dies ihren Kunden offen legen, bleibt das Angebot dervertretenen Versicherer die maßgebliche Grundlage ihrer Beratung; das Angebot andererVersicherer können sie aufgrund ihrer vertraglichen Bindung auch dann nicht einbeziehen,wenn sie selbst darüber ausreichend informiert sind. Erklärt der Vermittler jedoch nach § 61Abs. 2 E, dass er eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung als Grundlage seinesRates benutzt, muss diese die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 E erfüllen. Dies giltauch, wenn er zwar keine ausdrückliche Mitteilung dieser Art macht, aber gegenüber demVersicherungsnehmer in anderer Weise den Eindruck erweckt, dass er über eine entsprechendeBeratungskompetenz verfügt.Die maßgeblichen Kriterien des § 63 Abs. 1 Satz 1 E stimmen in ihrem Wortlaut weitgehendmit Artikel 12 Abs. 2 der Vermittlerrichtlinie und ihrem Erwägungsgrund Nr. 20 überein. WelcheAnforderungen sich im einzelnen für Art und Umfang der vom Vermittler vorzunehmendenMarktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles,insbesondere nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungszweig, auf den sich dieEmpfehlung bezieht. Entscheidend ist, dass der Vermittler sich eine fachliche Grundlage ineinem Umfang verschafft, der ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellenBedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechende Empfehlung für einen konkretenVersicherungsvertrag abzugeben.1.2.2.15.4 Beratung des VersicherungsnehmersDie Beratung des Versicherungsnehmers wird in § 64 Satz 1 E weitgehend in Übereinstimmungmit dem Wortlaut des Artikels 12 Abs. 3 der Vermittlerrichtlinie geregelt. In einigenPunkten erscheinen allerdings Ergänzungen erforderlich, um Zweck und Ziel der Bestimmungzu verdeutlichen und damit die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, ohne abersachlich über die Vorgaben der Richtlinie hinauszugehen.
- Seite 24 und 25: - 10 -Erstversicherung. Deshalb wir
- Seite 26 und 27: - 12 -chen Tätigkeit abschließen,
- Seite 28 und 29: - 14 -dingte Nachfragepflicht des V
- Seite 30 und 31: - 16 -Ablösung eines Baudarlehens
- Seite 32 und 33: - 18 -tragsschluss nach dem „Poli
- Seite 34 und 35: - 20 -Die Richtlinie 85/577/EWG üb
- Seite 36 und 37: - 22 -Art schließt und in aller Re
- Seite 38 und 39: - 24 -einer auflösenden Bedingung,
- Seite 40 und 41: - 26 -vertraglicher Obliegenheiten
- Seite 42 und 43: - 28 -1.2.2.7 Laufzeit von Versiche
- Seite 44 und 45: - 30 -abschließen, da der Versiche
- Seite 46 und 47: - 32 -- § 70 Abs. 3 VVG - Kündigu
- Seite 48 und 49: - 34 -1.2.2.9.1 Nichtzahlung der Er
- Seite 50 und 51: - 36 -ausreichend geschützt, dass
- Seite 52 und 53: - 38 -- Vorsätzliche Verstöße f
- Seite 54 und 55: - 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis des Versi
- Seite 56 und 57: - 42 -geübt werden. Über das Kün
- Seite 58 und 59: - 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertrags
- Seite 60 und 61: - 46 -Eine andere Situation besteht
- Seite 62 und 63: - 48 -den langwierige Ermittlungen
- Seite 64 und 65: - 50 -der sog. Sofortdeckung im Rah
- Seite 66 und 67: - 52 -Eine gesetzliche Regelung ist
- Seite 68 und 69: - 54 -zung für die möglicherweise
- Seite 70 und 71: - 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E
- Seite 72 und 73: - 58 -1.2.2.15 Versicherungsvermitt
- Seite 76 und 77: - 62 -Nach dem Wortlaut des Artikel
- Seite 78 und 79: - 64 -Adressat der Schadensersatzpf
- Seite 80 und 81: - 66 -schäftsbedingungen durchsetz
- Seite 82 und 83: - 68 -In der Sachversicherung kann
- Seite 84 und 85: - 70 -schaffen, diese sind aber nic
- Seite 86 und 87: - 72 -Die vollständige oder teilwe
- Seite 88 und 89: - 74 -Versicherungsanspruch gegen d
- Seite 90 und 91: - 76 -1.2.4.4 Veräußerung der ver
- Seite 92 und 93: - 78 -ben, dass die bisher ausdrüc
- Seite 94 und 95: - 80 -Das bisherige Verbot von Aner
- Seite 96 und 97: - 82 -gen. In vielen Fällen ist ab
- Seite 98 und 99: - 84 -1.3.1.2.1 Gesetzliches Leitbi
- Seite 100 und 101: - 86 -punkt vertraglich vereinbarte
- Seite 102 und 103: - 88 -Eine ausdrückliche Einschrä
- Seite 104 und 105: - 90 -pflichten des Versicherungsve
- Seite 106 und 107: - 92 -Dem einzelnen Versicherungsne
- Seite 108 und 109: - 94 -Produkt besonderer Art, das n
- Seite 110 und 111: - 96 -Diese Begriffe bezeichnen kei
- Seite 112 und 113: - 98 -geregelt. Sie spielt für den
- Seite 114 und 115: - 100 -Die Einordnung in das Aufsic
- Seite 116 und 117: - 102 -Übertragung von Vermögensw
- Seite 118 und 119: - 104 -che Konsequenzen nicht zu ve
- Seite 120 und 121: - 106 -sammengefasst werden können
- Seite 122 und 123: - 108 -1.3.2.1.4.1 Rückkaufswert b
- 61 -1 E vorgeschriebenen Auskünften vorzulegen; Verstöße können mit Bußgeld, im Extremfallmit dem Entzug <strong>der</strong> Erlaubnis, geahndet werden. Unter diesen Umständen ist eine zusätzlicheSanktionsregelung im Versicherungsvertragsgesetz nicht erfor<strong>der</strong>lich.1.2.2.15.3 Beratungsgrundlage <strong>des</strong> VersicherungsvermittlersFür die meisten Versicherungsvermittler, die vertraglich als Vertreter an einen o<strong>der</strong> an mehrereVersicherer gebunden sind und dies ihren Kunden offen legen, bleibt das Angebot <strong>der</strong>vertretenen Versicherer die maßgebliche Grundlage ihrer Beratung; das Angebot an<strong>der</strong>erVersicherer können sie aufgrund ihrer vertraglichen Bindung auch dann nicht einbeziehen,wenn sie selbst darüber ausreichend informiert sind. Erklärt <strong>der</strong> Vermittler jedoch nach § 61Abs. 2 E, dass er eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung als Grundlage seinesRates benutzt, muss diese die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 63 Abs. 1 Satz 1 E erfüllen. Dies giltauch, wenn er zwar keine ausdrückliche Mitteilung dieser Art macht, aber gegenüber demVersicherungsnehmer in an<strong>der</strong>er Weise den Eindruck erweckt, dass er über eine entsprechendeBeratungskompetenz verfügt.Die maßgeblichen Kriterien <strong>des</strong> § 63 Abs. 1 Satz 1 E stimmen in ihrem Wortlaut weitgehendmit Artikel 12 Abs. 2 <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie und ihrem Erwägungsgrund Nr. 20 überein. WelcheAnfor<strong>der</strong>ungen sich im einzelnen für Art und Umfang <strong>der</strong> vom Vermittler vorzunehmendenMarktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles,insbeson<strong>der</strong>e nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungszweig, auf den sich dieEmpfehlung bezieht. Entscheidend ist, dass <strong>der</strong> Vermittler sich eine fachliche Grundlage ineinem Umfang verschafft, <strong>der</strong> ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellenBedürfnissen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechende Empfehlung für einen konkretenVersicherungsvertrag abzugeben.1.2.2.15.4 Beratung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird in § 64 Satz 1 E weitgehend in Übereinstimmungmit dem Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 3 <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie geregelt. In einigenPunkten erscheinen allerdings Ergänzungen erfor<strong>der</strong>lich, um Zweck und Ziel <strong>der</strong> Bestimmungzu verdeutlichen und damit die Anwendung in <strong>der</strong> Praxis zu erleichtern, ohne abersachlich über die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie hinauszugehen.