Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflichten des VersicherungsvermittlersMit den Mitteilungspflichten nach §§ 61 und 62 E werden die entsprechenden Vorgaben desArtikels 12 Abs. 1 der Vermittlerrichtlinie umgesetzt. Neben den Angaben zur Person desVermittlers und zu seinen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu Versicherern stehen dievier folgenden Informationen im Vordergrund:- Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 E hat der Versicherungsvermittler anzugeben, ob er als Vertreteroder als Makler in das Register eingetragen ist; damit soll für den Versicherungsnehmervon Anfang an klar sein, ob der Vermittler auf der Seite eines Versicherersoder auf der Seite des Versicherungsnehmers steht.- Nach § 62 E hat ein Versicherungsvertreter anzugeben, ob er für Versicherer ausschließlichoder nicht ausschließlich tätig ist, und auf Verlangen diese Versicherer zunennen; dadurch wird für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Vertretermögliche Angebote anderer Versicherer nicht unterbreiten kann.- Nach § 61 Abs. 2 E hat der Versicherungsvermittler anzugeben, ob er seinen Rat aufeine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt. Zu einem derart weit gehendenRat ist der Ausschließlichkeitsvertreter nicht in der Lage, da er die Interessen desvon ihm vertretenen Versicherers wahrzunehmen hat; mit der Offenlegung seinerAusschließlichkeitsbindung bekennt der Vertreter zugleich die Einschränkung seinesRates.- Unabhängig von der vom Vermittler angegebenen Marktuntersuchung hat er aufVerlangen die Versicherer anzugeben, die er seinem Rat zu Grunde gelegt hat (§ 63Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 E).Die Mitteilungen sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss desVersicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, in der tatsächlichen Praxis also meistvor der Unterzeichnung des Versicherungsantrags zu machen (§ 65 Abs. 1 E). Damit stelltder Entwurf auf den Zweck der Vermittlerrichtlinie ab, den Versicherungsnehmer frühzeitigvon der Person und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vermittlers in Kenntnis zu setzen, damiter von Anfang an dessen Erklärungen z.B. vor dem Hintergrund einer Ausschließlichkeitsbindungan einen Versicherer zutreffend bewerten kann.Für den Fall der Verletzung der Mitteilungspflichten sind in dem Entwurf keine Sanktionenvorgesehen. Im Gewerberecht wird eine Pflicht des Vermittlers festzulegen sein, bereits beiKontaktaufnahme mit dem Kunden – unabhängig vom Zustandekommen eines Versicherungsvertrags– ein Dokument mit den nach §§ 61 und 62 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs.

- 61 -1 E vorgeschriebenen Auskünften vorzulegen; Verstöße können mit Bußgeld, im Extremfallmit dem Entzug der Erlaubnis, geahndet werden. Unter diesen Umständen ist eine zusätzlicheSanktionsregelung im Versicherungsvertragsgesetz nicht erforderlich.1.2.2.15.3 Beratungsgrundlage des VersicherungsvermittlersFür die meisten Versicherungsvermittler, die vertraglich als Vertreter an einen oder an mehrereVersicherer gebunden sind und dies ihren Kunden offen legen, bleibt das Angebot dervertretenen Versicherer die maßgebliche Grundlage ihrer Beratung; das Angebot andererVersicherer können sie aufgrund ihrer vertraglichen Bindung auch dann nicht einbeziehen,wenn sie selbst darüber ausreichend informiert sind. Erklärt der Vermittler jedoch nach § 61Abs. 2 E, dass er eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung als Grundlage seinesRates benutzt, muss diese die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 E erfüllen. Dies giltauch, wenn er zwar keine ausdrückliche Mitteilung dieser Art macht, aber gegenüber demVersicherungsnehmer in anderer Weise den Eindruck erweckt, dass er über eine entsprechendeBeratungskompetenz verfügt.Die maßgeblichen Kriterien des § 63 Abs. 1 Satz 1 E stimmen in ihrem Wortlaut weitgehendmit Artikel 12 Abs. 2 der Vermittlerrichtlinie und ihrem Erwägungsgrund Nr. 20 überein. WelcheAnforderungen sich im einzelnen für Art und Umfang der vom Vermittler vorzunehmendenMarktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles,insbesondere nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungszweig, auf den sich dieEmpfehlung bezieht. Entscheidend ist, dass der Vermittler sich eine fachliche Grundlage ineinem Umfang verschafft, der ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellenBedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprechende Empfehlung für einen konkretenVersicherungsvertrag abzugeben.1.2.2.15.4 Beratung des VersicherungsnehmersDie Beratung des Versicherungsnehmers wird in § 64 Satz 1 E weitgehend in Übereinstimmungmit dem Wortlaut des Artikels 12 Abs. 3 der Vermittlerrichtlinie geregelt. In einigenPunkten erscheinen allerdings Ergänzungen erforderlich, um Zweck und Ziel der Bestimmungzu verdeutlichen und damit die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, ohne abersachlich über die Vorgaben der Richtlinie hinauszugehen.

- 61 -1 E vorgeschriebenen Auskünften vorzulegen; Verstöße können mit Bußgeld, im Extremfallmit dem Entzug <strong>der</strong> Erlaubnis, geahndet werden. Unter diesen Umständen ist eine zusätzlicheSanktionsregelung im Versicherungsvertragsgesetz nicht erfor<strong>der</strong>lich.1.2.2.15.3 Beratungsgrundlage <strong>des</strong> VersicherungsvermittlersFür die meisten Versicherungsvermittler, die vertraglich als Vertreter an einen o<strong>der</strong> an mehrereVersicherer gebunden sind und dies ihren Kunden offen legen, bleibt das Angebot <strong>der</strong>vertretenen Versicherer die maßgebliche Grundlage ihrer Beratung; das Angebot an<strong>der</strong>erVersicherer können sie aufgrund ihrer vertraglichen Bindung auch dann nicht einbeziehen,wenn sie selbst darüber ausreichend informiert sind. Erklärt <strong>der</strong> Vermittler jedoch nach § 61Abs. 2 E, dass er eine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung als Grundlage seinesRates benutzt, muss diese die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 63 Abs. 1 Satz 1 E erfüllen. Dies giltauch, wenn er zwar keine ausdrückliche Mitteilung dieser Art macht, aber gegenüber demVersicherungsnehmer in an<strong>der</strong>er Weise den Eindruck erweckt, dass er über eine entsprechendeBeratungskompetenz verfügt.Die maßgeblichen Kriterien <strong>des</strong> § 63 Abs. 1 Satz 1 E stimmen in ihrem Wortlaut weitgehendmit Artikel 12 Abs. 2 <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie und ihrem Erwägungsgrund Nr. 20 überein. WelcheAnfor<strong>der</strong>ungen sich im einzelnen für Art und Umfang <strong>der</strong> vom Vermittler vorzunehmendenMarktuntersuchung ergeben, bestimmt sich jeweils nach den Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles,insbeson<strong>der</strong>e nach den Marktverhältnissen in dem Versicherungszweig, auf den sich dieEmpfehlung bezieht. Entscheidend ist, dass <strong>der</strong> Vermittler sich eine fachliche Grundlage ineinem Umfang verschafft, <strong>der</strong> ihn in die Lage versetzt, eine sachgerechte, den individuellenBedürfnissen <strong>des</strong> Versicherungsnehmers entsprechende Empfehlung für einen konkretenVersicherungsvertrag abzugeben.1.2.2.15.4 Beratung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Beratung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wird in § 64 Satz 1 E weitgehend in Übereinstimmungmit dem Wortlaut <strong>des</strong> Artikels 12 Abs. 3 <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie geregelt. In einigenPunkten erscheinen allerdings Ergänzungen erfor<strong>der</strong>lich, um Zweck und Ziel <strong>der</strong> Bestimmungzu verdeutlichen und damit die Anwendung in <strong>der</strong> Praxis zu erleichtern, ohne abersachlich über die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie hinauszugehen.

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