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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflichten <strong>des</strong> VersicherungsvermittlersMit den Mitteilungspflichten nach §§ 61 und 62 E werden die entsprechenden Vorgaben <strong>des</strong>Artikels 12 Abs. 1 <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie umgesetzt. Neben den Angaben <strong>zur</strong> Person <strong>des</strong>Vermittlers und zu seinen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu Versicherern stehen dievier folgenden Informationen im Vor<strong>der</strong>grund:- Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 E hat <strong>der</strong> Versicherungsvermittler anzugeben, ob er als Vertretero<strong>der</strong> als Makler in das Register eingetragen ist; damit soll für den Versicherungsnehmervon Anfang an klar sein, ob <strong>der</strong> Vermittler auf <strong>der</strong> Seite eines Versichererso<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Seite <strong>des</strong> Versicherungsnehmers steht.- Nach § 62 E hat ein Versicherungsvertreter anzugeben, ob er für Versicherer ausschließlicho<strong>der</strong> nicht ausschließlich tätig ist, und auf Verlangen diese Versicherer zunennen; dadurch wird für den Versicherungsnehmer erkennbar, dass <strong>der</strong> Vertretermögliche Angebote an<strong>der</strong>er Versicherer nicht unterbreiten kann.- Nach § 61 Abs. 2 E hat <strong>der</strong> Versicherungsvermittler anzugeben, ob er seinen Rat aufeine objektive, ausgewogene Marktuntersuchung stützt. Zu einem <strong>der</strong>art weit gehendenRat ist <strong>der</strong> Ausschließlichkeitsvertreter nicht in <strong>der</strong> Lage, da er die Interessen <strong>des</strong>von ihm vertretenen Versicherers wahrzunehmen hat; mit <strong>der</strong> Offenlegung seinerAusschließlichkeitsbindung bekennt <strong>der</strong> Vertreter zugleich die Einschränkung seinesRates.- Unabhängig von <strong>der</strong> vom Vermittler angegebenen Marktuntersuchung hat er aufVerlangen die Versicherer anzugeben, die er seinem Rat zu Grunde gelegt hat (§ 63Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 E).Die Mitteilungen sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner auf den Abschluss <strong>des</strong>Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung, in <strong>der</strong> tatsächlichen Praxis also meistvor <strong>der</strong> Unterzeichnung <strong>des</strong> Versicherungsantrags zu machen (§ 65 Abs. 1 E). Damit stellt<strong>der</strong> Entwurf auf den Zweck <strong>der</strong> Vermittlerrichtlinie ab, den Versicherungsnehmer frühzeitigvon <strong>der</strong> Person und <strong>der</strong> wirtschaftlichen Tätigkeit <strong>des</strong> Vermittlers in Kenntnis zu setzen, damiter von Anfang an <strong>des</strong>sen Erklärungen z.B. vor dem Hintergrund einer Ausschließlichkeitsbindungan einen Versicherer zutreffend bewerten kann.Für den Fall <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Mitteilungspflichten sind in dem Entwurf keine Sanktionenvorgesehen. Im Gewerberecht wird eine Pflicht <strong>des</strong> Vermittlers festzulegen sein, bereits beiKontaktaufnahme mit dem Kunden – unabhängig vom Zustandekommen eines Versicherungsvertrags– ein Dokument mit den nach §§ 61 und 62 Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs.

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