Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 58 -1.2.2.15 VersicherungsvermittlerDas geltende Gesetz konnte sich hinsichtlich der Versicherungsvermittler auf diejenigen Fragenbeschränken, die für das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmervon Bedeutung sind; das sind insbesondere die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsagenten,für den Versicherer zu handeln, deren Beschränkung und die Zurechnung derKenntnisse des Agenten bei dem Versicherer (§§ 43 bis 48 VVG). Da der Agent nicht selbstVertragspartei des Versicherungsvertrags ist, gelten die auf diese Verträge beschränktenBestimmungen des Gesetzes für ihn nicht; der Versicherer kann allerdings aus dem Versicherungsvertragheraus dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet sein, für Handlungenoder Erklärungen seines Agenten zu haften, der aber seinerseits keine vertraglichenVerpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer hat. Dementsprechend enthält dasGesetz auch keine Bestimmungen über den Versicherungsmakler und sein Vertragsverhältniszum Versicherungsnehmer, denn dieser Vertrag ist kein Versicherungsvertrag im Sinnedes § 1 VVG.Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (im Folgendenkurz: Vermittlerrichtlinie) ist insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten. Neben Bestimmungenüber die Qualifikation, Zulassung und Registrierung der Vermittler (Art. 3 bis 5)führt die Richtlinie zu eigenständigen Informations- und Beratungspflichten gegenüber demVersicherungsnehmer (Art. 12 f.), und zwar nicht nur des Versicherungsmaklers aus demneben dem vermittelten Versicherungsvertrag stehenden Vermittlungsvertrag, sondern auchdes Versicherungsvertreters, der weiterhin keine vertraglichen Beziehungen zu dem Versicherungsnehmerhat. Wegen der Nähe zu dem vermittelten Versicherungsvertrag und zuentsprechenden vertraglichen Pflichten des Versicherers setzt der Entwurf diese Vorgabender Richtlinie unmittelbar im neuen Versicherungsvertragsgesetz um.1.2.2.15.1 Begriff des VersicherungsvermittlersVersicherungsvermittler im Sinne des Entwurfs (§ 60 Abs. 1 E) sind entweder Versicherungsvertreter(§ 60 Abs. 2 E) oder Versicherungsmakler (§ 60 Abs. 3 E). Wegen der unterschiedlichenAnforderungen, die an sie zu stellen sind, müssen beide Vermittlergruppen klarvon einander abgegrenzt werden. Dies geschieht vor allem durch im Gewerberecht vorgesehenegetrennte Register.
- 59 -Versicherungsvertreter ist derjenige, der von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter(Unternehmer) damit betraut ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte (nach § 60Abs. 2 E neben der Vermittlung von Versicherungsverträgen auch die Mitwirkung bei derenVerwaltung und Erfüllung) für ihn zu erledigen. Damit weicht die Definition des § 60 Abs. 2 Evon §§ 84, 92 HGB ab, da eine dauernde Betrauung nicht vorausgesetzt wird; auch sog.Gelegenheitsvermittler werden im Interesse des Schutzes der Versicherungsnehmer erfasst,sofern sie ihre Tätigkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Versichererausüben. Auch die Untervertreter von Versicherungsvertretungsunternehmen sind einbezogen.Versicherungsmakler ist derjenige, der nicht von einem Versicherer mit den Versicherungsvermittlungsgeschäftenbetraut ist, sondern seine Vermittlungstätigkeit allein aufgrund einesVertrags mit dem Versicherungsnehmer durchführt. Während der Versicherungsvertreter dasInteresse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler auch im Verhältniszum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer. Die für eineausgewogene Untersuchung (Artikel 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i derVermittlerrichtlinie) ausreichende Marktübersicht ist dagegen kein Element des Maklerbegriffes;auch kleine Vermittlungsunternehmen mit beschränkter Marktübersicht können Maklersein.Für Versicherungsvertreter und für Versicherungsmakler wird neben der tatsächlichen Berufstätigkeitdie Erlaubnis der zuständigen Behörde und die Eintragung in das für sie jeweilsvorgesehene Register vorausgesetzt. Deshalb hat die Registereintragung auch nach § 60Abs. 2 und 3 E konstitutive Wirkung. Allerdings wird nicht auszuschließen sein, dass Personenim Einzelfall eine Vermittlungstätigkeit ausüben, ohne dazu u. a. nach der Registereintragungberechtigt zu sein. Für zwei Fallgruppen trifft der Entwurf insoweit eine ausdrücklicheRegelung.- Bezeichnet sich ein Vermittler im Geschäftsverkehr als Makler, obwohl er im Registerals Versicherungsvertreter eingetragen ist, wird er im Verhältnis zum Versicherungsnehmerals Makler behandelt (§ 60 Abs. 3 Satz 2 E); ihn treffen also die besonderenPflichten des Maklers.- Vermittelt eine Person unzulässigerweise Versicherungsverträge, ohne in das Registerfür Versicherungsvertreter oder für Versicherungsmakler eingetragen zu sein,werden auf sie die Vorschriften der §§ 61 bis 66 E entsprechend angewendet (§ 67E).
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- 59 -Versicherungsvertreter ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> von einem Versicherer o<strong>der</strong> einem Versicherungsvertreter(Unternehmer) damit betraut ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte (nach § 60Abs. 2 E neben <strong>der</strong> Vermittlung von Versicherungsverträgen auch die Mitwirkung bei <strong>der</strong>enVerwaltung und Erfüllung) für ihn zu erledigen. Damit weicht die Definition <strong>des</strong> § 60 Abs. 2 Evon §§ 84, 92 HGB ab, da eine dauernde Betrauung nicht vorausgesetzt wird; auch sog.Gelegenheitsvermittler werden im Interesse <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erfasst,sofern sie ihre Tätigkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Versichererausüben. Auch die Untervertreter von Versicherungsvertretungsunternehmen sind einbezogen.Versicherungsmakler ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> nicht von einem Versicherer mit den Versicherungsvermittlungsgeschäftenbetraut ist, son<strong>der</strong>n seine Vermittlungstätigkeit allein aufgrund einesVertrags mit dem Versicherungsnehmer durchführt. Während <strong>der</strong> Versicherungsvertreter dasInteresse <strong>des</strong> Versicherers wahrzunehmen hat, steht <strong>der</strong> Versicherungsmakler auch im Verhältniszum Versicherer auf <strong>der</strong> Seite <strong>des</strong> Kunden als <strong>des</strong>sen Interessenwahrer. Die für eineausgewogene Untersuchung (Artikel 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i <strong>der</strong>Vermittlerrichtlinie) ausreichende Marktübersicht ist dagegen kein Element <strong>des</strong> Maklerbegriffes;auch kleine Vermittlungsunternehmen mit beschränkter Marktübersicht können Maklersein.Für Versicherungsvertreter und für Versicherungsmakler wird neben <strong>der</strong> tatsächlichen Berufstätigkeitdie Erlaubnis <strong>der</strong> zuständigen Behörde und die Eintragung in das für sie jeweilsvorgesehene Register vorausgesetzt. Deshalb hat die Registereintragung auch nach § 60Abs. 2 und 3 E konstitutive Wirkung. Allerdings wird nicht auszuschließen sein, dass Personenim Einzelfall eine Vermittlungstätigkeit ausüben, ohne dazu u. a. nach <strong>der</strong> Registereintragungberechtigt zu sein. Für zwei Fallgruppen trifft <strong>der</strong> Entwurf insoweit eine ausdrücklicheRegelung.- Bezeichnet sich ein Vermittler im Geschäftsverkehr als Makler, obwohl er im Registerals Versicherungsvertreter eingetragen ist, wird er im Verhältnis zum Versicherungsnehmerals Makler behandelt (§ 60 Abs. 3 Satz 2 E); ihn treffen also die beson<strong>der</strong>enPflichten <strong>des</strong> Maklers.- Vermittelt eine Person unzulässigerweise Versicherungsverträge, ohne in das Registerfür Versicherungsvertreter o<strong>der</strong> für Versicherungsmakler eingetragen zu sein,werden auf sie die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 61 bis 66 E entsprechend angewendet (§ 67E).