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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 58 -1.2.2.15 VersicherungsvermittlerDas geltende Gesetz konnte sich hinsichtlich <strong>der</strong> Versicherungsvermittler auf diejenigen Fragenbeschränken, die für das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmervon Bedeutung sind; das sind insbeson<strong>der</strong>e die gesetzliche Vollmacht <strong>des</strong> Versicherungsagenten,für den Versicherer zu handeln, <strong>der</strong>en Beschränkung und die Zurechnung <strong>der</strong>Kenntnisse <strong>des</strong> Agenten bei dem Versicherer (§§ 43 bis 48 VVG). Da <strong>der</strong> Agent nicht selbstVertragspartei <strong>des</strong> Versicherungsvertrags ist, gelten die auf diese Verträge beschränktenBestimmungen <strong>des</strong> Gesetzes für ihn nicht; <strong>der</strong> Versicherer kann allerdings aus dem Versicherungsvertragheraus dem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet sein, für Handlungeno<strong>der</strong> Erklärungen seines Agenten zu haften, <strong>der</strong> aber seinerseits keine vertraglichenVerpflichtungen gegenüber dem Versicherungsnehmer hat. Dementsprechend enthält dasGesetz auch keine Bestimmungen über den Versicherungsmakler und sein Vertragsverhältniszum Versicherungsnehmer, denn dieser Vertrag ist kein Versicherungsvertrag im Sinne<strong>des</strong> § 1 VVG.Mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung (im Folgendenkurz: Vermittlerrichtlinie) ist insoweit eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung eingetreten. Neben Bestimmungenüber die Qualifikation, Zulassung und Registrierung <strong>der</strong> Vermittler (Art. 3 bis 5)führt die Richtlinie zu eigenständigen Informations- und Beratungspflichten gegenüber demVersicherungsnehmer (Art. 12 f.), und zwar nicht nur <strong>des</strong> Versicherungsmaklers aus demneben dem vermittelten Versicherungsvertrag stehenden Vermittlungsvertrag, son<strong>der</strong>n auch<strong>des</strong> Versicherungsvertreters, <strong>der</strong> weiterhin keine vertraglichen Beziehungen zu dem Versicherungsnehmerhat. Wegen <strong>der</strong> Nähe zu dem vermittelten Versicherungsvertrag und zuentsprechenden vertraglichen Pflichten <strong>des</strong> Versicherers setzt <strong>der</strong> Entwurf diese Vorgaben<strong>der</strong> Richtlinie unmittelbar im neuen Versicherungsvertragsgesetz um.1.2.2.15.1 Begriff <strong>des</strong> VersicherungsvermittlersVersicherungsvermittler im Sinne <strong>des</strong> Entwurfs (§ 60 Abs. 1 E) sind entwe<strong>der</strong> Versicherungsvertreter(§ 60 Abs. 2 E) o<strong>der</strong> Versicherungsmakler (§ 60 Abs. 3 E). Wegen <strong>der</strong> unterschiedlichenAnfor<strong>der</strong>ungen, die an sie zu stellen sind, müssen beide Vermittlergruppen klarvon einan<strong>der</strong> abgegrenzt werden. Dies geschieht vor allem durch im Gewerberecht vorgesehenegetrennte Register.

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