Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E ist deshalb die Vereinbarung des rückwirkenden Wegfalles desvorläufigen Deckungsschutzes ausgeschlossen. Praktische Bedeutung hat dies allerdingsnur, wenn ein unter die vorläufige Deckung fallender Schaden eingetreten ist.Auszugehen ist von der verbindlichen Zusage des Versicherers, dem Versicherungsnehmersofort vorläufigen Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherer kann dies von einervorherigen Zahlung abhängig machen. Wenn er darauf verzichtet, handelt er insoweit aufeigenes Risiko; er soll es nicht auf den Versicherungsnehmer zurückwälzen können, indemer wegen des Zahlungsverzugs den vorläufigen Versicherungsschutz rückwirkend auch fürbereits eingetretene Schäden aufkündigt.Gegen die Rückwirkung spricht auch der Umstand, dass die Höhe des Prämienanspruchssich erst aus der späteren Vertragsentwicklung ergibt; ein Anspruch des Versicherers aufAbschluss des Hauptvertrags und damit auf die Erstprämie besteht noch nicht. Der Versicherermuss immer damit rechnen, dass der Hauptvertrag scheitert, und hat dann allenfalls denAnspruch auf die u. U. nicht bezifferte Prämie für die vorläufige Deckung.Der Ausschluss des rückwirkenden Wegfalles des Versicherungsschutzes stimmt mit dergeltenden Regelung der Kfz-Pflichtversicherung nur zum Teil überein, führt aber weitgehendzum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis. Zwar kann der Versicherer nach § 9 Satz 2 KfzPflVVvorsehen, dass die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt, wenn der Versicherungsnehmerdie Erstprämie nicht bezahlt; er muss darüber nur belehren. Das ursprünglich versicherteund deswegen zugelassene Fahrzeug ist dann rückwirkend unversichert. Der Versichererkann dies aber gegenüber einem geschädigten Dritten nicht geltend machen (§ 3 Nr. 4PflVG); er ist auf den ungewissen Rückgriff bei seinem säumigen Vertragspartner angewiesen.Wenn der Rückgriff scheitert, trägt der Versicherer diesen Nachteil schon nach der geltendenRegelung.Die Regelung für die Kfz-Pflichtversicherung muss dem § 54 Abs. 2 E angepasst werden(vgl. Artikel 7 des Gesetzentwurfs).1.2.2.14 Laufende Versicherung§ 187 Abs. 2 VVG enthielt ursprünglich die ausdrückliche Regelung, dass Beschränkungender Vertragsfreiheit für eine Schadenversicherung nicht gelten, wenn sie als laufende Versicherunggenommen ist. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 durch die Ausnahme-

- 57 -regelung des § 187 VVG geltender Fassung abgelöst worden, die jetzt auf die in Art. 10 Abs.1 EGVVG genannten Großrisiken Bezug nimmt, auf die Beschränkungen der Vertragsfreiheitnicht anwendbar sein sollen. Damit enthält das geltende Recht keinerlei Regelungen mehrfür die laufende Versicherung.Dies ist nicht sachgerecht. Die laufende Versicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass dieversicherten Interessen bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bezeichnet und erst später,nach ihrem Entstehen, dem Versicherer einzeln aufgegeben werden. Diese Vertragsgestaltungerfordert erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen des Allgemeinen Teilsder §§ 1 ff. E; sie sollen zumindest in ihren Grundzügen bereits im Gesetz selbst festgelegtwerden. Dies ändert nichts daran, dass alle Vorschriften für die laufende Versicherung dispositivsind.Dies betrifft insbesondere die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Anmeldepflicht. DerVersicherer soll für nicht angemeldete Risiken leistungsfrei und der Versicherungsnehmer,außer bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit, zur unverzüglichen Nachmeldung berechtigtsein (§ 57 Abs. 1 E). Die Leistungsfreiheit soll grundsätzlich bei jeder schuldhaften Verletzungvon Obliegenheiten eintreten (§ 59 E). Die Besonderheit der laufenden Versicherungliegt darin, dass das versicherte Risiko sich regelmäßig in der Geschäftsbeziehung zwischendem Versicherungsnehmer und einem Dritten – insbesondere dessen Kunden verwirklicht;darauf kann der Versicherer nur mittelbar Einfluss ausüben. Sowohl die unterschiedlicheInteressenlage von Versicherer und Versicherungsnehmer in Bezug auf den Kunden desVersicherungsnehmers als auch der Umstand, dass bei der laufenden Versicherung dieSach- und Rechtslage bezüglich eines versicherten Einzelrisikos nicht notwendiger Weiseidentisch ist mit der Sach- und Rechtslage zum Mantelvertrag, lassen es gerechtfertigt erscheinen,schon bei jeglicher schuldhaften Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalleszu erfüllenden Obliegenheit den Versicherer abweichend von § 30 E von der Verpflichtungzur Leistung zu befreien (§ 59 Abs. 1 E).Für die Transportversicherung sehen die §§ 132 und 133 E ausdrückliche Regelungen fürdie Anzeigepflichtverletzung und die Gefahränderung vor. Eine Übernahme in die allgemeinenVorschriften über die laufende Versicherung ist nicht erforderlich; wegen der Ausnahmedieser Versicherungen nach § 203 E könne die Vertragsparteien entsprechende Regelungenfür andere laufende Versicherungen wie z. B. die Kreditversicherung vereinbaren.

- 57 -regelung <strong>des</strong> § 187 VVG gelten<strong>der</strong> Fassung abgelöst worden, die jetzt auf die in Art. 10 Abs.1 EGVVG genannten Großrisiken Bezug nimmt, auf die Beschränkungen <strong>der</strong> Vertragsfreiheitnicht anwendbar sein sollen. Damit enthält das geltende Recht keinerlei Regelungen mehrfür die laufende Versicherung.Dies ist nicht sachgerecht. Die laufende Versicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass dieversicherten Interessen bei Vertragsschluss nur <strong>der</strong> Gattung nach bezeichnet und erst später,nach ihrem Entstehen, dem Versicherer einzeln aufgegeben werden. Diese Vertragsgestaltungerfor<strong>der</strong>t erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen <strong>des</strong> Allgemeinen Teils<strong>der</strong> §§ 1 ff. E; sie sollen zumin<strong>des</strong>t in ihren Grundzügen bereits im Gesetz selbst festgelegtwerden. Dies än<strong>der</strong>t nichts daran, dass alle Vorschriften für die laufende Versicherung dispositivsind.Dies betrifft insbeson<strong>der</strong>e die Rechtsfolgen bei einer Verletzung <strong>der</strong> Anmeldepflicht. DerVersicherer soll für nicht angemeldete Risiken leistungsfrei und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer,außer bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit, <strong>zur</strong> unverzüglichen Nachmeldung berechtigtsein (§ 57 Abs. 1 E). Die Leistungsfreiheit soll grundsätzlich bei je<strong>der</strong> schuldhaften Verletzungvon Obliegenheiten eintreten (§ 59 E). Die Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> laufenden Versicherungliegt darin, dass das versicherte Risiko sich regelmäßig in <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung zwischendem Versicherungsnehmer und einem Dritten – insbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong>sen Kunden verwirklicht;darauf kann <strong>der</strong> Versicherer nur mittelbar Einfluss ausüben. Sowohl die unterschiedlicheInteressenlage von Versicherer und Versicherungsnehmer in Bezug auf den Kunden <strong>des</strong>Versicherungsnehmers als auch <strong>der</strong> Umstand, dass bei <strong>der</strong> laufenden Versicherung dieSach- und Rechtslage bezüglich eines versicherten Einzelrisikos nicht notwendiger Weiseidentisch ist mit <strong>der</strong> Sach- und Rechtslage zum Mantelvertrag, lassen es gerechtfertigt erscheinen,schon bei jeglicher schuldhaften Verletzung einer vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalleszu erfüllenden Obliegenheit den Versicherer abweichend von § 30 E von <strong>der</strong> Verpflichtung<strong>zur</strong> Leistung zu befreien (§ 59 Abs. 1 E).Für die Transportversicherung sehen die §§ 132 und 133 E ausdrückliche Regelungen fürdie Anzeigepflichtverletzung und die Gefahrän<strong>der</strong>ung vor. Eine Übernahme in die allgemeinenVorschriften über die laufende Versicherung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich; wegen <strong>der</strong> Ausnahmedieser Versicherungen nach § 203 E könne die Vertragsparteien entsprechende Regelungenfür an<strong>der</strong>e laufende Versicherungen wie z. B. die Kreditversicherung vereinbaren.

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