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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E ist <strong>des</strong>halb die Vereinbarung <strong>des</strong> rückwirkenden Wegfalles <strong>des</strong>vorläufigen Deckungsschutzes ausgeschlossen. Praktische Bedeutung hat dies allerdingsnur, wenn ein unter die vorläufige Deckung fallen<strong>der</strong> Schaden eingetreten ist.Auszugehen ist von <strong>der</strong> verbindlichen Zusage <strong>des</strong> Versicherers, dem Versicherungsnehmersofort vorläufigen Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherer kann dies von einervorherigen Zahlung abhängig machen. Wenn er darauf verzichtet, handelt er insoweit aufeigenes Risiko; er soll es nicht auf den Versicherungsnehmer <strong>zur</strong>ückwälzen können, indemer wegen <strong>des</strong> Zahlungsverzugs den vorläufigen Versicherungsschutz rückwirkend auch fürbereits eingetretene Schäden aufkündigt.Gegen die Rückwirkung spricht auch <strong>der</strong> Umstand, dass die Höhe <strong>des</strong> Prämienanspruchssich erst aus <strong>der</strong> späteren Vertragsentwicklung ergibt; ein Anspruch <strong>des</strong> Versicherers aufAbschluss <strong>des</strong> Hauptvertrags und damit auf die Erstprämie besteht noch nicht. Der Versicherermuss immer damit rechnen, dass <strong>der</strong> Hauptvertrag scheitert, und hat dann allenfalls denAnspruch auf die u. U. nicht bezifferte Prämie für die vorläufige Deckung.Der Ausschluss <strong>des</strong> rückwirkenden Wegfalles <strong>des</strong> Versicherungsschutzes stimmt mit <strong>der</strong>geltenden Regelung <strong>der</strong> Kfz-Pflichtversicherung nur zum Teil überein, führt aber weitgehendzum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis. Zwar kann <strong>der</strong> Versicherer nach § 9 Satz 2 KfzPflVVvorsehen, dass die vorläufige Deckung rückwirkend entfällt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdie Erstprämie nicht bezahlt; er muss darüber nur belehren. Das ursprünglich versicherteund <strong>des</strong>wegen zugelassene Fahrzeug ist dann rückwirkend unversichert. Der Versichererkann dies aber gegenüber einem geschädigten Dritten nicht geltend machen (§ 3 Nr. 4PflVG); er ist auf den ungewissen Rückgriff bei seinem säumigen Vertragspartner angewiesen.Wenn <strong>der</strong> Rückgriff scheitert, trägt <strong>der</strong> Versicherer diesen Nachteil schon nach <strong>der</strong> geltendenRegelung.Die Regelung für die Kfz-Pflichtversicherung muss dem § 54 Abs. 2 E angepasst werden(vgl. Artikel 7 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs).1.2.2.14 Laufende Versicherung§ 187 Abs. 2 VVG enthielt ursprünglich die ausdrückliche Regelung, dass Beschränkungen<strong>der</strong> Vertragsfreiheit für eine Schadenversicherung nicht gelten, wenn sie als laufende Versicherunggenommen ist. Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 durch die Ausnahme-

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