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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 55 -Ihm muss ausreichend Zeit bleiben, sich Versicherungsschutz bei einem an<strong>der</strong>en Versichererzu verschaffen. Die Frist kann aber kurz sein, da ohnedies nur ein vorläufiger Versicherungsschutzohne feste Geltungsdauer besteht und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer sich auch nurum einen weiteren vorläufigen Schutz bemühen muss.Für Verbraucherverträge sieht <strong>der</strong> Entwurf eine zwingende Nachfrist von zwei Wochen alsnotwendig und ausreichend an. Für Verträge an<strong>der</strong>er Versicherungsnehmer ist eine Einschränkung<strong>der</strong> Vertragsfreiheit nicht erfor<strong>der</strong>lich. Hier kann die Nachfrist <strong>des</strong>halb frei vereinbartwerden.1.2.2.13.4.6 Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> Versicherungsnehmers (§ 8 E)Mit dem Wi<strong>der</strong>ruf wendet sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer kraft autonomer Meinungsbildunggegen den Hauptvertrag, wie ihn <strong>der</strong> Versicherer anbietet; <strong>der</strong> Versicherungsnehmer hat indiesem Fall dem Hauptvertrag schon durch seinen Versicherungsantrag zugestimmt. Mitdem Wi<strong>der</strong>ruf soll dann aber auch <strong>der</strong> vorangegangene Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutzenden, denn <strong>der</strong> Hauptvertrag ist damit offensichtlich endgültig gescheitert.Eine zusätzliche Erklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers über den Wi<strong>der</strong>ruf hinaus ist nichterfor<strong>der</strong>lich. Die in vorstehen<strong>der</strong> Ziffer vorgesehene Nachfrist bei <strong>der</strong> Kündigung durch denVersicherer ist hier entbehrlich, da <strong>der</strong> Versicherungsnehmer innerhalb <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsfristfür neue Deckung sorgen kann.1.2.2.13.5 Kein rückwirken<strong>der</strong> Wegfall <strong>des</strong> Versicherungsschutzes bei PrämienverzugAus den unten unter Ziff. 1.2.2.9.1 angegeben Gründen sieht <strong>der</strong> Entwurf in § 40 E für denHauptvertrag die Möglichkeit <strong>des</strong> (rückwirkenden) Rücktrittes <strong>des</strong> Versicherers für den Fallvor, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Erstprämie schuldhaft nicht vollständig bezahlt. Diesgilt ohnedies, wenn <strong>der</strong> Versicherer den Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes durch eine Einlösungsklauselvon <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Erstprämie abhängig macht.Diese Regelung kann nicht auf den zusätzlichen Vertrag über vorläufige Deckung übertragenwerden, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer entwe<strong>der</strong> beim Scheitern <strong>des</strong> Hauptvertrags dievom Versicherer verlangte beson<strong>der</strong>e Prämie (vgl. Ziff. 1.2.2.13.2.3) o<strong>der</strong> beim Zustandekommen<strong>des</strong> Hauptvertrags die Erstprämie für diesen Vertrag nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig

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