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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 54 -zung für die möglicherweise einschneidende Beendigung <strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzes.Außerdem hat es ein geschickter Versicherungsnehmer in <strong>der</strong> Hand, die Verhandlungennicht formell scheitern zu lassen, um den Versicherungsschutz bis zum Abschlussseiner Verhandlungen mit einem an<strong>der</strong>en Versicherer zu erhalten. Umgekehrt ist <strong>der</strong>Versicherungsnehmer aber auch je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage, die Verhandlungen für gescheitert zuerklären.Deshalb werden beide Seiten auf ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht - ergänztdurch ein gesetzliches Kündigungsrecht für Verbraucherverträge – verwiesen. Ein beson<strong>der</strong>erBeendigungsgrund „Scheitern <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen“ ist nicht vorgesehen.1.2.2.13.4.4 Kündigung durch den VersicherungsnehmerDer Vertrag über vorläufige Deckung wird in <strong>der</strong> Praxis vielfach ein Kündigungsrecht <strong>des</strong>Versicherungsnehmers vorsehen. Eine gesetzliche Regelung ist insoweit nicht erfor<strong>der</strong>lich.Es werden aber auch Verträge ohne vertragliches Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherungsnehmerszugelassen, <strong>der</strong> dann bis zum vereinbarten Ablauf an den Vertrag gebunden ist. Esgibt keinen Grund, Verträge für eine bestimmte Zeit durch Einführung einer gesetzlichenKündigungsmöglichkeit in Zukunft allgemein auszuschließen.Dies gilt aber nicht für Verbraucherverträge. Aus den Gründen, die vorstehend unter Ziff.1.2.2.13.4.2 für den Vertragsschluss mit einem an<strong>der</strong>en Versicherer angeführt sind, soll demVerbraucher eine allgemeine Kündigungsmöglichkeit gesichert werden. Sie hat dann Bedeutung,wenn <strong>der</strong> Verbraucher für die vorläufige Deckung eine nicht ganz geringfügigePrämie zu zahlen hat, auf die Fortführung aber, aus welchem Grund auch immer, keinenWert mehr legt. Dabei ist auch von Bedeutung, dass durch den Verzicht auf die sonst vorgeschriebenenInformationen bei dem Vertrag über vorläufige Deckung allgemeine Verbraucherschutzüberlegungen<strong>zur</strong>ückgenommen werden.1.2.2.13.4.5 Kündigung durch den VersichererWenn <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung eine unbestimmte Laufzeit hat, muss jedem Vertragspartner,also auch dem Versicherer, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von demVertrag zu lösen. Würde dem Versicherer eine Kündigung mit sofortiger Wirkung gestattet,so wäre <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit Zugang <strong>der</strong> Kündigung ohne Versicherungsschutz.

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