Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 52 -Eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dassdie Vertragsparteien den Beginn des Versicherungsschutzes unabhängig von gesetzlichenVorgaben weit vorverlegen können.1.2.2.13.4 Beendigung des VersicherungsschutzesFür die Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ist ein verbindlicher gesetzlicherRahmen erforderlich. Der Versicherungsnehmer muss jedenfalls vor einem überraschendenVerlust des Schutzes bewahrt werden. Umgekehrt muss aber auch der Versicherer die Möglichkeithaben, den Versicherungsschutz mit Wirkung für die Zukunft wieder zurückzuziehen,da er Versicherungsschutz für Risiken gewährt, die u. U. noch völlig ungeklärt sind.Der Entwurf lässt - der bisherigen Praxis entsprechend - sowohl Verträge mit bestimmteroder kalendermäßig bestimmbarer Laufzeit (grundsätzlich ohne die Möglichkeit der vorzeitigenBeendigung) als auch Verträge mit unbestimmter Laufzeit (notwendigerweise mit Kündigungsrechtfür beide Seiten) zu. Für beide Fallgruppen wird die Beendigung im Einzelnenwie folgt geregelt:1.2.2.13.4.1 Abschluss des Hauptvertrags mit demselben VersichererDer gesonderte Vertrag über vorläufige Deckung endet, wenn es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, sobald Versicherungsschutz nach dem in Aussicht genommenenHauptvertrag einsetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 E). Der Abschluss eines Hauptvertragsallein kann nicht ausreichen, da der Versicherungsschutz möglicherweise erst später in Krafttritt (z.B. bei Einlösung durch Zahlung der Erstprämie). Heben die Vertragsparteien desHauptvertrags diesen später einvernehmlich wieder auf, ist es Sache des Versicherungsnehmers,sich gegebenenfalls rechtzeitig erneut einen vorläufigen Versicherungsschutz zuverschaffen. Für ein Wiederaufleben der ursprünglichen Deckungszusage bleibt kein Raum.Wenn der Hauptvertrag ausnahmsweise wie bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschungdurch einseitige Erklärung des Versicherers unwirksam wird, fehlt ein schutzwürdigesInteresse des Versicherungsnehmers, das ein Wiederaufleben der Deckungszusagerechtfertigen könnte.

- 53 -Die Regelung gilt auch dann, wenn die vorläufige Deckung sachlich weiter geht als der spätervereinbarte endgültige Versicherungsschutz; Voraussetzung ist nur ein gleichartiger Versicherungsschutzdurch den Hauptvertrag.1.2.2.13.4.2 Abschluss eines Hauptvertrags mit einem anderen VersichererSchließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag mit einem anderen Versicherer ab, sosind damit spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Verhandlungen mit dem Versicherer,der die vorläufige Deckung gewährt hat, offenkundig gescheitert. Einerseits wird es ohnevorzeitige Beendigung der vorläufigen Deckung zu einer Doppelversicherung kommen. Andererseitssoll einem Versicherungsnehmer auch nicht per se das Recht eingeräumt werden,sich z.B. von einem für eine bestimmte Zeit ohne vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeitabgeschlossenen Vertrag über vorläufige Deckung durch Vertragsschluss mit einemDritten einseitig zu lösen.Bei Verbraucherverträgen soll der Vertrag über vorläufige Deckung enden, sobald der Versicherungsnehmerdem Versicherer den anderen Vertragsabschluss mitteilt (§ 55 Abs. 2 E).Der in der Regel nicht sehr erfahrene Verbraucher wird in vielen Fällen nicht in der Lagesein, den vorläufigen Versicherungsschutz bei dem einen Versicherer und den endgültigenVertrag bei dem anderen Versicherer so aufeinander abzustimmen, dass weder eine zeitlicheLücke noch eine vorübergehende Doppelversicherung eintritt. Es ist ihm aber zuzumuten,den ersten Versicherer von dem Abschluss mit dem anderen zu unterrichten, um eineDoppelversicherung und damit eine zweifache Prämienzahlungspflicht zu vermeiden.Alle anderen Versicherungsnehmer sind dagegen an einen Vertrag über vorläufige Deckungbis zu einem vereinbarten Endzeitpunkt bzw. bis zu einer vertraglich vorgesehenen Kündigunggebunden. Sie können und müssen für einen Gleichlauf der Beendigung des Vertragsüber vorläufige Deckung und des Beginnes des Vertrags mit dem anderen Versicherer sorgen.Eine einseitige Lösungsmöglichkeit durch einen Vertragsschluss mit einem anderenVersicherer ist hier nicht erforderlich.1.2.2.13.4.3 Scheitern der Verhandlungen über den HauptvertragVielfach wird die Beendigung einer Deckungszusage gegenwärtig angenommen, wenn dieVerhandlungen über den Hauptvertrag „scheitern“. Dies ist eine zu ungewisse Vorausset-

- 53 -Die Regelung gilt auch dann, wenn die vorläufige Deckung sachlich weiter geht als <strong>der</strong> spätervereinbarte endgültige Versicherungsschutz; Voraussetzung ist nur ein gleichartiger Versicherungsschutzdurch den Hauptvertrag.1.2.2.13.4.2 Abschluss eines Hauptvertrags mit einem an<strong>der</strong>en VersichererSchließt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Hauptvertrag mit einem an<strong>der</strong>en Versicherer ab, sosind damit spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Verhandlungen mit dem Versicherer,<strong>der</strong> die vorläufige Deckung gewährt hat, offenkundig gescheitert. Einerseits wird es ohnevorzeitige Beendigung <strong>der</strong> vorläufigen Deckung zu einer Doppelversicherung kommen. An<strong>der</strong>erseitssoll einem Versicherungsnehmer auch nicht per se das Recht eingeräumt werden,sich z.B. von einem für eine bestimmte Zeit ohne vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeitabgeschlossenen Vertrag über vorläufige Deckung durch Vertragsschluss mit einemDritten einseitig zu lösen.Bei Verbraucherverträgen soll <strong>der</strong> Vertrag über vorläufige Deckung enden, sobald <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdem Versicherer den an<strong>der</strong>en Vertragsabschluss mitteilt (§ 55 Abs. 2 E).Der in <strong>der</strong> Regel nicht sehr erfahrene Verbraucher wird in vielen Fällen nicht in <strong>der</strong> Lagesein, den vorläufigen Versicherungsschutz bei dem einen Versicherer und den endgültigenVertrag bei dem an<strong>der</strong>en Versicherer so aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen, dass we<strong>der</strong> eine zeitlicheLücke noch eine vorübergehende Doppelversicherung eintritt. Es ist ihm aber zuzumuten,den ersten Versicherer von dem Abschluss mit dem an<strong>der</strong>en zu unterrichten, um eineDoppelversicherung und damit eine zweifache Prämienzahlungspflicht zu vermeiden.Alle an<strong>der</strong>en Versicherungsnehmer sind dagegen an einen Vertrag über vorläufige Deckungbis zu einem vereinbarten Endzeitpunkt bzw. bis zu einer vertraglich vorgesehenen Kündigunggebunden. Sie können und müssen für einen Gleichlauf <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Vertragsüber vorläufige Deckung und <strong>des</strong> Beginnes <strong>des</strong> Vertrags mit dem an<strong>der</strong>en Versicherer sorgen.Eine einseitige Lösungsmöglichkeit durch einen Vertragsschluss mit einem an<strong>der</strong>enVersicherer ist hier nicht erfor<strong>der</strong>lich.1.2.2.13.4.3 Scheitern <strong>der</strong> Verhandlungen über den HauptvertragVielfach wird die Beendigung einer Deckungszusage gegenwärtig angenommen, wenn dieVerhandlungen über den Hauptvertrag „scheitern“. Dies ist eine zu ungewisse Vorausset-

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