Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 52 -Eine gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dassdie Vertragsparteien den Beginn des Versicherungsschutzes unabhängig von gesetzlichenVorgaben weit vorverlegen können.1.2.2.13.4 Beendigung des VersicherungsschutzesFür die Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ist ein verbindlicher gesetzlicherRahmen erforderlich. Der Versicherungsnehmer muss jedenfalls vor einem überraschendenVerlust des Schutzes bewahrt werden. Umgekehrt muss aber auch der Versicherer die Möglichkeithaben, den Versicherungsschutz mit Wirkung für die Zukunft wieder zurückzuziehen,da er Versicherungsschutz für Risiken gewährt, die u. U. noch völlig ungeklärt sind.Der Entwurf lässt - der bisherigen Praxis entsprechend - sowohl Verträge mit bestimmteroder kalendermäßig bestimmbarer Laufzeit (grundsätzlich ohne die Möglichkeit der vorzeitigenBeendigung) als auch Verträge mit unbestimmter Laufzeit (notwendigerweise mit Kündigungsrechtfür beide Seiten) zu. Für beide Fallgruppen wird die Beendigung im Einzelnenwie folgt geregelt:1.2.2.13.4.1 Abschluss des Hauptvertrags mit demselben VersichererDer gesonderte Vertrag über vorläufige Deckung endet, wenn es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, sobald Versicherungsschutz nach dem in Aussicht genommenenHauptvertrag einsetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 E). Der Abschluss eines Hauptvertragsallein kann nicht ausreichen, da der Versicherungsschutz möglicherweise erst später in Krafttritt (z.B. bei Einlösung durch Zahlung der Erstprämie). Heben die Vertragsparteien desHauptvertrags diesen später einvernehmlich wieder auf, ist es Sache des Versicherungsnehmers,sich gegebenenfalls rechtzeitig erneut einen vorläufigen Versicherungsschutz zuverschaffen. Für ein Wiederaufleben der ursprünglichen Deckungszusage bleibt kein Raum.Wenn der Hauptvertrag ausnahmsweise wie bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschungdurch einseitige Erklärung des Versicherers unwirksam wird, fehlt ein schutzwürdigesInteresse des Versicherungsnehmers, das ein Wiederaufleben der Deckungszusagerechtfertigen könnte.

- 53 -Die Regelung gilt auch dann, wenn die vorläufige Deckung sachlich weiter geht als der spätervereinbarte endgültige Versicherungsschutz; Voraussetzung ist nur ein gleichartiger Versicherungsschutzdurch den Hauptvertrag.1.2.2.13.4.2 Abschluss eines Hauptvertrags mit einem anderen VersichererSchließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag mit einem anderen Versicherer ab, sosind damit spätestens zu diesem Zeitpunkt auch die Verhandlungen mit dem Versicherer,der die vorläufige Deckung gewährt hat, offenkundig gescheitert. Einerseits wird es ohnevorzeitige Beendigung der vorläufigen Deckung zu einer Doppelversicherung kommen. Andererseitssoll einem Versicherungsnehmer auch nicht per se das Recht eingeräumt werden,sich z.B. von einem für eine bestimmte Zeit ohne vertraglich vorgesehene Kündigungsmöglichkeitabgeschlossenen Vertrag über vorläufige Deckung durch Vertragsschluss mit einemDritten einseitig zu lösen.Bei Verbraucherverträgen soll der Vertrag über vorläufige Deckung enden, sobald der Versicherungsnehmerdem Versicherer den anderen Vertragsabschluss mitteilt (§ 55 Abs. 2 E).Der in der Regel nicht sehr erfahrene Verbraucher wird in vielen Fällen nicht in der Lagesein, den vorläufigen Versicherungsschutz bei dem einen Versicherer und den endgültigenVertrag bei dem anderen Versicherer so aufeinander abzustimmen, dass weder eine zeitlicheLücke noch eine vorübergehende Doppelversicherung eintritt. Es ist ihm aber zuzumuten,den ersten Versicherer von dem Abschluss mit dem anderen zu unterrichten, um eineDoppelversicherung und damit eine zweifache Prämienzahlungspflicht zu vermeiden.Alle anderen Versicherungsnehmer sind dagegen an einen Vertrag über vorläufige Deckungbis zu einem vereinbarten Endzeitpunkt bzw. bis zu einer vertraglich vorgesehenen Kündigunggebunden. Sie können und müssen für einen Gleichlauf der Beendigung des Vertragsüber vorläufige Deckung und des Beginnes des Vertrags mit dem anderen Versicherer sorgen.Eine einseitige Lösungsmöglichkeit durch einen Vertragsschluss mit einem anderenVersicherer ist hier nicht erforderlich.1.2.2.13.4.3 Scheitern der Verhandlungen über den HauptvertragVielfach wird die Beendigung einer Deckungszusage gegenwärtig angenommen, wenn dieVerhandlungen über den Hauptvertrag „scheitern“. Dies ist eine zu ungewisse Vorausset-

- 52 -Eine gesetzliche Regelung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dassdie Vertragsparteien den Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes unabhängig von gesetzlichenVorgaben weit vorverlegen können.1.2.2.13.4 Beendigung <strong>des</strong> VersicherungsschutzesFür die Beendigung <strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzes ist ein verbindlicher gesetzlicherRahmen erfor<strong>der</strong>lich. Der Versicherungsnehmer muss jedenfalls vor einem überraschendenVerlust <strong>des</strong> Schutzes bewahrt werden. Umgekehrt muss aber auch <strong>der</strong> Versicherer die Möglichkeithaben, den Versicherungsschutz mit Wirkung für die Zukunft wie<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückzuziehen,da er Versicherungsschutz für Risiken gewährt, die u. U. noch völlig ungeklärt sind.Der Entwurf lässt - <strong>der</strong> bisherigen Praxis entsprechend - sowohl Verträge mit bestimmtero<strong>der</strong> kalen<strong>der</strong>mäßig bestimmbarer Laufzeit (grundsätzlich ohne die Möglichkeit <strong>der</strong> vorzeitigenBeendigung) als auch Verträge mit unbestimmter Laufzeit (notwendigerweise mit Kündigungsrechtfür beide Seiten) zu. Für beide Fallgruppen wird die Beendigung im Einzelnenwie folgt geregelt:1.2.2.13.4.1 Abschluss <strong>des</strong> Hauptvertrags mit demselben VersichererDer geson<strong>der</strong>te Vertrag über vorläufige Deckung endet, wenn es sich um einen Verbraucherversicherungsvertraghandelt, sobald Versicherungsschutz nach dem in Aussicht genommenenHauptvertrag einsetzt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 E). Der Abschluss eines Hauptvertragsallein kann nicht ausreichen, da <strong>der</strong> Versicherungsschutz möglicherweise erst später in Krafttritt (z.B. bei Einlösung durch Zahlung <strong>der</strong> Erstprämie). Heben die Vertragsparteien <strong>des</strong>Hauptvertrags diesen später einvernehmlich wie<strong>der</strong> auf, ist es Sache <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,sich gegebenenfalls rechtzeitig erneut einen vorläufigen Versicherungsschutz zuverschaffen. Für ein Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> ursprünglichen Deckungszusage bleibt kein Raum.Wenn <strong>der</strong> Hauptvertrag ausnahmsweise wie bei <strong>der</strong> Anfechtung wegen arglistiger Täuschungdurch einseitige Erklärung <strong>des</strong> Versicherers unwirksam wird, fehlt ein schutzwürdigesInteresse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, das ein Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Deckungszusagerechtfertigen könnte.

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