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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 51 -Es wird vorkommen, dass <strong>der</strong> Versicherer unterschiedliche AVB verwendet, ohne eine Fassungin seiner vorläufigen Deckungszusage hinreichend genau zu bezeichnen. Für dieseFälle sieht § 52 Abs. 2 Satz 2 E vor, dass die für den Versicherungsnehmer günstigsten Bedingungendieses Versicherers gelten. Eine unangemessene Benachteiligung <strong>des</strong> Versicherersliegt darin nicht, da er es in <strong>der</strong> Hand hat, diejenigen AVB genau zu bezeichnen, die erseiner Zusage zu Grunde legen will.1.2.2.13.2.3 Prämie für die vorläufige DeckungIn <strong>der</strong> bisherigen Praxis verzichtet ein Versicherer einerseits zwar oft auf die Durchsetzungeiner geson<strong>der</strong>ten Prämie für die vorläufige Deckung, wenn <strong>der</strong> in Aussicht genommeneHauptvertrag nicht zu Stande kommt; diese Prämie entfällt ohnedies, wenn <strong>der</strong> Hauptvertragrückwirkend für den Zeitraum <strong>der</strong> vorläufigen Deckung in Kraft tritt. An<strong>der</strong>erseits wird <strong>der</strong>Versicherer aber regelmäßig die Deckung nur gegen eine geson<strong>der</strong>te Prämie insbeson<strong>der</strong>efür den Fall <strong>des</strong> Scheiterns <strong>des</strong> Hauptvertrags gewähren. Etwas an<strong>der</strong>es kann dann gelten,wenn <strong>der</strong> Versicherer die Deckungszusage von sich aus ohne beson<strong>der</strong>e Prämie anbietet,um die Vertragsverhandlungen zu för<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Zeit für die Antragsprüfung zu gewinnen.Auch dann, wenn die Auslegung <strong>des</strong> vorläufigen Deckungsangebots die Entgeltlichkeit fürden Fall <strong>des</strong> Scheiterns <strong>des</strong> Hauptvertrags ergibt, wird in vielen Fällen die Höhe <strong>der</strong> Prämienicht bestimmt sein. In diesem Fall bestimmt sich <strong>der</strong> Vergütungsanspruch nach § 315 BGB.Diese Vorschrift hat sich - bei allen Schwierigkeiten im Einzelfall – bewährt und ist bei <strong>der</strong>Schuldrechtsreform übernommen worden.1.2.2.13.3 Beginn <strong>des</strong> VersicherungsschutzesDer Beginn <strong>des</strong> Versicherungsschutzes richtet sich ausschließlich nach <strong>der</strong> Vereinbarungzwischen den Vertragsparteien. Da die Formulierung <strong>der</strong> Zusage regelmäßig auf den Versicherer<strong>zur</strong>ückgeht, hat dieser es weitgehend in <strong>der</strong> Hand, den Beginn festzulegen. Wenn <strong>der</strong>Versicherungsnehmer einen früheren Zeitpunkt wünscht, als es die Zusage vorsieht, muss erdies bei dem Versicherer durchzusetzen versuchen o<strong>der</strong> einen an<strong>der</strong>en Versicherer wählen.Einen Anspruch auf einen bestimmten Beginn <strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzes hat<strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht.

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