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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 50 -<strong>der</strong> sog. Sofortdeckung im Rahmen <strong>des</strong> Hauptvertrags, für den die Erleichterungen nichtgelten.1.2.2.13.2 Inhalt <strong>des</strong> Vertrags1.2.2.13.2.1 Umfang <strong>des</strong> VersicherungsschutzesEs ist we<strong>der</strong> möglich noch sachgerecht, im Gesetz verbindliche Vorgaben über den Umfang<strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzes zu machen. Maßgebend kann insoweit nur <strong>der</strong> Inhalt<strong>des</strong> Vertragsangebots <strong>des</strong> Versicherers sein. Ihm bleibt überlassen, welchen Versicherungsschutzer zunächst einmal vorläufig zusagen will. Die Zusage muss nicht so weit gehen, wiesie für den Hauptvertrag vorgesehen ist. Reicht dem Versicherungsnehmer <strong>der</strong> angebotenevorläufige Versicherungsschutz nicht aus, hat er die Möglichkeit, bei diesem Versicherero<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Unternehmen einen weitergehenden Schutz zu beantragen. Unberührtbleibt die Pflicht <strong>des</strong> Versicherers, den Versicherungsnehmer über wichtige, vielleicht sogarüberraschende Einschränkungen <strong>des</strong> vorläufigen Versicherungsschutzes aufzuklären; einesolche Unterrichtungspflicht kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Versicherungsnehmerein neues Kraftfahrzeug versichert, <strong>der</strong> vom bisherigen Versicherer zugesagte vorläufigeVersicherungsschutz sich aber nicht auf den für das bisherige Fahrzeug bestehenden Kaskoschutzerstrecken sollte.1.2.2.13.2.2 Geltung <strong>der</strong> AVBIm Interesse einer möglichst einfachen Handhabung <strong>des</strong> vorläufigen Schutzes wird es hingenommen,dass <strong>der</strong> Versicherer auf seine AVB Bezug nimmt, ohne sie in jedem Fall demVersicherungsnehmer zu übergeben. Bei hinreichend klarer Bezugnahme auf bestimmteAVB gelten diese als vereinbart. Aber auch dann, wenn <strong>der</strong> Versicherer - z.B. bei einermündlichen Deckungszusage o<strong>der</strong> bei einer zu knapp gehaltenen schriftlichen Erklärung -ausnahmsweise überhaupt keine AVB erwähnt, wird von <strong>der</strong> Einbeziehung seiner einschlägigenAVB auszugehen sein (§ 52 Abs. 2 Satz 1 E). Die Alternative, den Vertrag als ohnejegliche AVB geschlossen anzusehen, kommt nicht in Betracht, da <strong>der</strong> Versicherungsschutzin den meisten Fällen nur auf <strong>der</strong> Grundlage von AVB inhaltlich bestimmbar ist. Dabei kannoffen bleiben, ob eine ausdrückliche Ausnahme von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfor<strong>der</strong>lich ist.

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