Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 48 -den langwierige Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, vor deren Abschluss dieLeistung noch nicht verlangt werden kann.Auf die Regelung des § 12 Abs. 3 VVG wird verzichtet. Es liegt zwar im Interesse des Versicherers,möglichst bald Klarheit darüber zu bekommen, ob er noch mit der Geltendmachungvon abgelehnten Ansprüchen rechnen muss. Trotzdem ist eine derartige Sonderregelungnicht gerechtfertigt, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lastendes Vertragspartners einseitig zu verkürzen.1.2.2.13 Vorläufige DeckungDie vorläufige Deckung hat in einigen Versicherungszweigen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung- sowohl für die Versicherer als auch für die Versicherungsnehmer. Vielfach bestehtein erhebliches Interesse, Versicherungsschutz bereits vor Abschluss eines beabsichtigtenVersicherungsvertrags zu erhalten. Damit wird die Zeit überbrückt, die für Verhandlungenüber einen endgültigen Vertrag, für die Beibringung der notwendigen Unterlagen durch denVersicherungsnehmer, für die Prüfung des Antrags durch den Versicherer einschließlich derRisikoprüfung und Tarifierung sowie für gesetzlich vorgeschriebene Informationen benötigtwird. Die vorläufige Deckung kann auch ein Wettbewerbsmittel des Versicherers sein, umeinen vertraglich noch nicht gebundenen Interessenten zu bevorzugten Vertragsverhandlungenmit dem betreffenden Versicherer zu veranlassen.Das geltende VVG erwähnt die vorläufige Deckung nicht. Lediglich die Bestimmungen überdie Kfz-Pflichtversicherung treffen einige notwendige Regelungen für die vorläufige Deckung,da der Versicherungsschutz einerseits Voraussetzung für die Zulassung ist, andererseitsaber der endgültige Vertrag erst nach der Zulassung abgeschlossen werden kann. Dies istangesichts der Verbreitung und Bedeutung der vorläufigen Deckung nicht sachgerecht. DerEntwurf sieht deshalb in den §§ 52 bis 55 E einige grundlegende Bestimmungen vor.1.2.2.13.1 Vorläufige Deckung als gesonderter VersicherungsvertragDen vorläufigen Versicherungsschutz erlangt der Versicherungsnehmer durch Abschlusseines gesonderten Vertrags mit einem Versicherer. Auch wenn die Initiative dazu im Einzelfalleinseitig vom Versicherer ausgegangen sein sollte, wird sein Vertragsangebot von demVersicherungsnehmer, in dessen Interesse der vorläufige Versicherungsschutz liegt, zumin-

- 49 -dest konkludent angenommen werden; der Zugang der Vertragsannahme ist nicht erforderlich.Dieser gesonderte Vertrag ist ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 E, da der Versichererdas Risiko des Versicherungsnehmers - wenn auch nur vorübergehend - absichert. Deshalbgelten grundsätzlich alle einschlägigen Vorschriften des Gesetzes auch für diesen Vertrag.Soweit sie zwingend sind, können sie zu Lasten des Versicherungsnehmers nicht abbedungenwerden. Dies ist auch sachgerecht, denn der Schutzzweck der einzelnen Vorschriftentfällt nicht schon deswegen, weil der Vertrag regelmäßig nur eine kurze Laufzeit hatund durch einen anderen längerfristigen Vertrag abgelöst werden soll. Für diesen endgültigenVertrag (Hauptvertrag) gelten die einschlägigen Schutznormen ohnedies.Die Anwendung des Gesetzes auf Verträge, durch die vorläufige Deckung vereinbart wird,bedarf jedoch der Einschränkung hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über den Abschlussvon Versicherungsverträgen. Das gilt zunächst für die Informationen, die der Versichererzur Verfügung stellen muss. Schon bisher kann nach § 5a Abs. 3 VVG bei „sofortigemVersicherungsschutz“ der Verzicht auf die Überlassung der maßgebenden AVB und der Unterlagennach § 10a VAG vereinbart werden. Würden die Neuregelungen ohne Einschränkungauf Verträge über vorläufige Deckung erstreckt, könnten solche Verträge in vielen Fällennicht mehr zustande kommen. Entsprechendes gilt auch für die Verpflichtung zur Ausstellungeines Versicherungsscheins. Das Interesse des Versicherungsnehmers, vorläufigenVersicherungsschutz auf einfache Weise und möglichst ohne jede Verzögerung zu erhalten,ist höher zu bewerten als das durch die jeweilige Vorschrift geschützte Interesse. Die kurzeDauer des gesonderten Vertrags und die zusätzlich vorgesehenen Möglichkeiten seiner vorzeitigenBeendigung verhindern eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmersausreichend.Deshalb werden die zwingenden Vorschriften über den Abschluss eines Versicherungsvertragsnicht auf die Verträge über einen vorläufigen Versicherungsschutz erstreckt. Dabei wirddurch die Formulierung der Ausnahme sichergestellt, dass sie sich - anders als der Wortlautdes § 5a Abs. 3 Satz 1 VVG es nahe zu legen scheint - nicht auch auf den endgültigen Vertrag,sondern nur auf den Vertrag über vorläufige Deckung erstreckt. Für den Hauptvertragsollen die Vorschriften über die Informationspflichten des Versicherers und über das Widerrufsrechtdes Versicherungsnehmers uneingeschränkt erhalten bleiben, wenn zunächst einevorläufige Deckung vereinbart wird. Deshalb unterscheidet der Entwurf auch zwischen demgesonderten Vertrag über vorläufige Deckung, für den Erleichterungen vorgesehen sind, und

- 49 -<strong>des</strong>t konkludent angenommen werden; <strong>der</strong> Zugang <strong>der</strong> Vertragsannahme ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.Dieser geson<strong>der</strong>te Vertrag ist ein Versicherungsvertrag im Sinne <strong>des</strong> § 1 E, da <strong>der</strong> Versichererdas Risiko <strong>des</strong> Versicherungsnehmers - wenn auch nur vorübergehend - absichert. Deshalbgelten grundsätzlich alle einschlägigen Vorschriften <strong>des</strong> Gesetzes auch für diesen Vertrag.Soweit sie zwingend sind, können sie zu Lasten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nicht abbedungenwerden. Dies ist auch sachgerecht, denn <strong>der</strong> Schutzzweck <strong>der</strong> einzelnen Vorschriftentfällt nicht schon <strong>des</strong>wegen, weil <strong>der</strong> Vertrag regelmäßig nur eine kurze Laufzeit hatund durch einen an<strong>der</strong>en längerfristigen Vertrag abgelöst werden soll. Für diesen endgültigenVertrag (Hauptvertrag) gelten die einschlägigen Schutznormen ohnedies.Die Anwendung <strong>des</strong> Gesetzes auf Verträge, durch die vorläufige Deckung vereinbart wird,bedarf jedoch <strong>der</strong> Einschränkung hinsichtlich <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen über den Abschlussvon Versicherungsverträgen. Das gilt zunächst für die Informationen, die <strong>der</strong> Versicherer<strong>zur</strong> Verfügung stellen muss. Schon bisher kann nach § 5a Abs. 3 VVG bei „sofortigemVersicherungsschutz“ <strong>der</strong> Verzicht auf die Überlassung <strong>der</strong> maßgebenden AVB und <strong>der</strong> Unterlagennach § 10a VAG vereinbart werden. Würden die Neuregelungen ohne Einschränkungauf Verträge über vorläufige Deckung erstreckt, könnten solche Verträge in vielen Fällennicht mehr zustande kommen. Entsprechen<strong>des</strong> gilt auch für die Verpflichtung <strong>zur</strong> Ausstellungeines Versicherungsscheins. Das Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, vorläufigenVersicherungsschutz auf einfache Weise und möglichst ohne jede Verzögerung zu erhalten,ist höher zu bewerten als das durch die jeweilige Vorschrift geschützte Interesse. Die kurzeDauer <strong>des</strong> geson<strong>der</strong>ten Vertrags und die zusätzlich vorgesehenen Möglichkeiten seiner vorzeitigenBeendigung verhin<strong>der</strong>n eine unangemessene Benachteiligung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersausreichend.Deshalb werden die zwingenden Vorschriften über den Abschluss eines Versicherungsvertragsnicht auf die Verträge über einen vorläufigen Versicherungsschutz erstreckt. Dabei wirddurch die Formulierung <strong>der</strong> Ausnahme sichergestellt, dass sie sich - an<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> Wortlaut<strong>des</strong> § 5a Abs. 3 Satz 1 VVG es nahe zu legen scheint - nicht auch auf den endgültigen Vertrag,son<strong>der</strong>n nur auf den Vertrag über vorläufige Deckung erstreckt. Für den Hauptvertragsollen die Vorschriften über die Informationspflichten <strong>des</strong> Versicherers und über das Wi<strong>der</strong>rufsrecht<strong>des</strong> Versicherungsnehmers uneingeschränkt erhalten bleiben, wenn zunächst einevorläufige Deckung vereinbart wird. Deshalb unterscheidet <strong>der</strong> Entwurf auch zwischen demgeson<strong>der</strong>ten Vertrag über vorläufige Deckung, für den Erleichterungen vorgesehen sind, und

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